Chargeback, Probleme mit Glücksspiel- und Finanzdienstanbietern => Eigene Erfahrungen => Thema gestartet von: Olli am 04 Mai 2023, 10:07:38

Titel: LG Bochum 6 O 369/20
Beitrag von: Olli am 04 Mai 2023, 10:07:38
Ein Zufallsfund ...

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bochum/lg_bochum/j2021/6_O_369_20_Beschluss_20210310.html

Gut, dass dieses Gericht mittlerweile dazugelernt hat.
Schlecht, da dieser Lernprozess auf Kosten des Klägers geschehen ist.

Die Argumentation ist mMn hanebüchen ...
Titel: Re: LG Bochum 6 O 369/20
Beitrag von: kotek123 am 04 Mai 2023, 10:24:26
OLG Hamm hat diese absurde Beschhluss sofort korrigiert :-)

https://openjur.de/u/2379436.html
Titel: Re: LG Bochum 6 O 369/20
Beitrag von: Olli am 04 Mai 2023, 11:08:35
Ich danke Dir ... ;)
Titel: Re: LG Bochum 6 O 369/20
Beitrag von: Dennis47 am 06 Mai 2023, 05:23:02
LG Bochum:

Zitat
Der Antragsteller hat vorliegend über einen Zeitraum von fast drei Jahren auf den Homepages der Beklagten an dem angebotenen Online-Glücksspiel teilgenommen. Er hat dies dabei in dem Bewusstsein eines dem Glücksspiel immanenten Risikos des Verlustes aber auch des Gewinnes getan.
..(..)..
Darüber hinaus bestehen nach Auffassung der Kammer auch Bedenken im Hinblick auf die Bedürftigkeit des Antragstellers, welcher sich durch sein Verhalten selbst bedürftig gemacht hat.

OLG Hamm hierzu:

Zitat
Darüber hinaus ist im Rahmen der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage der nunmehr substantiierte Vortrag des Antragstellers zu dessen pathologischer Spielsucht zu berücksichtigen. Ein mutmaßlich auf diesem Krankheitsbild beruhendes Verhalten - das Spielen der von der Antragsgegnerin angebotenen Online-Glücksspiele - kann ihm, sofern es festgestellt werden kann, nicht als rechtsmissbräuchlich entgegen gehalten werden.
..(..)..
Aus dem zuletzt genannten Grund kann dem Antragsteller im Übrigen auch nicht vorgehalten werden, er habe seine Bedürftigkeit durch nicht zu akzeptierende Vermögensdispositionen vorwerfbar selbst verschuldet. Von einem Verschulden des Antragstellers kann in Anbetracht der von ihm dargelegten pathologischen Spielsucht - jedenfalls nach derzeitigem Sach- und Streitstand - nicht ausgegangen werden.

 Danke an das OLG :-X