Chargeback, Probleme mit Glücksspiel- und Finanzdienstanbietern => Eigene Erfahrungen => Thema gestartet von: Fortuna am 18 Oktober 2024, 12:04:58
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In der Wartezeit auf die EuGH-Urteile vielleicht auch für andere hier interessant: Die Spielersperre des GlüStV 2021 in "terrestrischen" Spielstätten.
Dazu gibt ein Urteil des LG Hamburg aus der Präsentation von Rechtsanwältin Dr. Iris Ober, das im Internet als Volltext auffindbar ist: LG Hamburg, Urteil vom 12. April 2023 – 304 O 164/22 –, juris, siehe die Seite Landesrecht Hamburg.
"Nach § 8 Abs. 2 S. 1 GlüStV 2021 dürfen gesperrte Spieler nicht am öffentlichen Glücksspiel teilnehmen. Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, sind gem. § 8 Abs. 3 S. 1 GlüStV 2021 verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder einer vergleichbaren Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei gem. § 23 GlüStV 2021 vorzunehmen.(Rn.28)"
Bei Sportwetten gibt es wenigstens Spielscheine, aber in Spielhallen ist es nach m. E. schwierig, die Verluste nachzuweisen. Aufenthalt in Stunden x 60,00 Euro? Dann muss man wieder die Aufenthaltsdauer nachweisen.
Kennt Ihr solche Verfahren? Anhängig ist nach meiner Kenntnis noch ein Verfahren am LG Tübingen.
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mich würde mal interessieren, wenn ich in einer Kneipe wäre, und dort ein Spielautomat steht und angenommen, der würde verbotenerweise höhere Einsätze als erlaubt, zulassen, also ggf. die Spielverträge nichtig machen, ...
ob die Kneipe der "Gegner" ist oder der mir völlig unbekannte Automatenaufsteller, der ja noch nicht mal einen Namensschild am Automaten haben wird.
Letzterer würde ja in gewohnter Glücksspielanbieter-Kodex-Art stets bestreiten, mit den Geschäften auch nur irgendwas zu tun zu haben.
Man befülle den Automaten ja nur oder keine Ahnung, der tatsächliche Vertragspartner ist eine Gesellschaft auf Malta, deren Einnahmen man lediglich treuhänderisch verwaltet
....würde mich zumindest nicht wundern.