Glücksspielsucht => Aktuelles und Termine => Thema gestartet von: Angie am 08 September 2009, 09:01:02
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Das Verwaltungsgericht Hannover hat in seiner Entscheidung vom 17.06.2009 zum Aktenzeichen 11 A 4402/07 entschieden, dass die in regionalen Zeitungen ausgelobten Gutscheine oder auch Testcoupons benannt, gegen § 9 Abs. 2 Spielverordnung verstößt. Ich bin heilfroh, dass damit erstmals ein nachvollziehbares Urteil ergangen ist, das die Behörden ermächtigt, solche "niedrigschwelligen Angebote" mit den Vorschriften der regionalen Sicherheits- und Ordnungsgesetze sofort unterbinden kann. Manchmal braucht es Zeit, aber wenn dann etwas gutes dabei rauskommt, soll es mir Recht sein. Also dranbleiben!!!!!!!!!!
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Hallo Angie,
super Urteil! Habe gerade den passenden Link dazu gefunden. Für alle, die das Urteil im volltext lesen möchten.
Hier erstmal das Aktenzeichen des Urteils vom OVG Niedersachsen: AZ 11 A 4402/07
VG Hannover, Urteil vom 17.06.2009
Und der Leitsatz:
Leitsatz/Leitsätze
Die Einlösung von Testcoupons für Freispiele an einem Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Abs. 2 SpielV.
Spieler im gewerberechtlichen Sinne ist jede Person, die sich in Spielabsicht in einer mit Spielgeräten im Sinne des § 33 c GewO ausgestatteten Räumlichkeit oder in deren unmittelbaren Nähe aufhält oder an einem anderen Spiel im Sinne des § 33 d GewO teilnimmt.
Dem Inhaber eines zu Werbezwecken ausgegebenen Gutscheins für Freispiele an einem Geldspielgerät wird eine finanzielle Vergünstigung im Sinne des § 9 Abs. 2 SpielV erst mit der Erfüllung des Leistungsversprechens durch Aushändigung der Spielberechtigung nach Vorlage des Gutscheins gewährt.
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05200200700440211+A
viele Grüße, Ilona