Chargeback, Probleme mit Glücksspiel- und Finanzdienstanbietern => Eigene Erfahrungen => Thema gestartet von: BJT11 am 20 November 2025, 16:34:00
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Hallo zusammen 🙂
Allgemeine Frage zur Verjährung in die Zukunft. Mein Wissensstand ist so,dass man ja von dem Tag an,an dem man von der Illegalität des Angebots erfahren hat man max. drei Jahren in die Zukunft eine Klage einreichen kann. Ist denn mittlerweile von Gerichten eine allgemeine Kenntnis ausgesprochen worden? Ich kann mir nämlich nicht vorstellen,dass es überhaupt noch so lange möglich sein wird zu klagen aufgrund der Verjährung. Evtl. hat ja hier jemand diesbezüglich Informationen die er teilen möchte 🙂
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Das ist richtig. In aller Regel wurde bislang ein "Kennenmüssen" in der Rechtsprechung verneint. Ich fände aber vertretbar, dass ab dem Jahr 2024 von einem "Kennenmüssen" ausgegangen werden kann. Da haben fast alle großen Medien über das Verfahren der Roten am BGH berichtet.
Bitte bedenke, dass die drei Jahre nicht ab dem Tag gelten, an dem du von der Illegalität erfährst. Dieser Tag ist lediglich das fristauslösende Ereignis. Anders als bei der 10-Jährigen Verjährungsfrist, beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres, in dem du Kenntnis erlangt hast.
Beispiel:
- Du erfährst am 20. Februar 2022 von der Illegalität.
- Verjährungsbeginn: 1.1.2023 00:00 Uhr
- Verjährungsende: 31.12.2025 24:00 Uhr
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Danke für die Info 🙂
Ich gehe stark davon aus,dass das ein riesen Thema werden wird bei den Anbietern... Persönlich würde ich das Jahr 2023 als Maßstab nehmen. Es wurde schon sehr viel berichtet zu diesem Zeitpunkt...Aber hoffen wir mal das es das Jahr 2025 sein wird🙂
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Brezel
Also beginnt die Verjährung am 31.12.2022…
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Brezel
Also beginnt die Verjährung am 31.12.2022…
Nein. Verjährungsbeginn im meinem Beispiel ist der 1. Januar 2023 um 00:00 Uhr.
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@Positive. Weil du mir hier ja immer widersprichst, sehe ich mich gezwungen dir noch etwas beizubringen mein Bester.
"Sind die in § 199 I BGB genannten Voraussetzungen erfüllt, so beginnt die Verjährungsfrist nicht bereits an dem Tag, an dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die erforderliche Kenntnis erlangte bzw. hätte erlangen müssen. Vielmehr wird die Verjährung erst „mit dem Schluss des Jahres“ in Gang gesetzt, in dem die Voraussetzungen des § 199 I BGB eingetreten sind (sog. Ultimo-Regel). Die Formulierung „mit dem Schluss des Jahres“ bedeutet, dass die Verjährungsfrist eigentlich mit dem 31.12. des in Frage stehenden Jahres zu laufen beginnen sollte. Die Verjährungsfrist ist aber (wie ihr Name schon andeutet) eine „Frist“ iSd § 186 BGB. Deshalb gilt für ihren Anfang § 187 I BGB mit der Folge, dass der 31.12. bei der Berechnung der Verjährungsfrist nicht mitgerechnet wird. Die Verjährungsfrist beginnt also am 1.1. Sie endet dann gem. § 188 II Var. 1 BGB drei Jahre später am 31.12."
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😁😁bitte nicht wieder😁😁
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;D
Doch, Roy! Immer und immer wieder ;D
Auch DU sollst verstehen ;) ;) ;) ;D ;D ;D
Viele Güße :) :)
Warum schreibt eigentlich niemand auf Hudinis Post?
Ist das zu unspektakulär?
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Brezel. Du willst mir was „beibringen“ 😂?
Nicht dein Ernst oder!
Ich bin mir zwar sehr sicher gewesen das ich in der Ausbildung gut aufgepasst hab. Hab aber nochmal ChatGPT gefragt. 31.12.XX 24 Uhr.
Wie kommt man auf so eine Idee überhaupt. Die muss ja an dem Tag des Jahres beginnen…Der 1.1 wäre doch auch von der Logik her ein „neues“ Jahr…
Man Man Man was für Anfänger und dann wird man hier als „Hobby-Jurist“ ernannt..
Junge Junge und so welche wollen mir mein „Job“ erklären 😂
Man hat ja so schon indirekt 4 Jahre Verjährung. Weil es ja zum Ende des Jahres beginnt.
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Vorallem an alle mal. Wenn die Verjährung am nächstes Tag oder Jahr beginnen würde? Dann bräuchten wohl Gerichte kein „Briefkasten“ mit Zeit Angabe dann wäre es ja egal. Dem ist nicht so, weil dieja wissen möchten ob es vor 24 Uhr eingegangen ist oder nicht…
Guten abeeeeeend noch :)
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Könnten wir wegen Jahreszahl/Verjährung auch ein Meeting berufen aber anstatt die Anwälte könnte es auch Positive führen. Gelernter Top Anwalt der neben seiner Kanzlei auch jede Minute im Forum anwesend sein kann.
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Ich hätte gedacht, dass ein Zitat aus einem Gesetzeskommentierung ausreicht und nicht die Debatte hierzu weiter entflammen lässt.
@Positive. Mal diese albernen Diskussionen beiseite. Gerade im Zusammenhang mit deiner Spielsucht, wäre es echt ratsam, dass du lernst dich und deine Emotionen zu regulieren.
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Keine Angst er kommt bald wieder.
Zocker, Player8, Positive, ?
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Doch, Roy! Immer und immer wieder ;D
Auch DU sollst verstehen ;) ;) ;) ;D ;D ;D
Viele Güße :) :)
Warum schreibt eigentlich niemand auf Hudinis Post?
Ist das zu unspektakulär?
Ich fände es klasse, wenn zu Hudinis Post ein Thread eröffnet würde. Das ist schließlich ein Thema, das viele hier betrifft. Stichwort: Die Zeit nach dem chargeback.
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Keine Angst er kommt bald wieder.
Zocker, Player8, Positive, ?
So wird es jedenfalls nicht langweilig :-D
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Um das vielleicht abzuschließen zwei Sätze aus einer Veröffentlichung vom 08.08.24 der RA Goldenstein:
Grundsätzlich lassen sich zivilrechtliche Ansprüche nämlich ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme nur innerhalb von drei Jahren bis zum Jahresende durchsetzen.
Wer also 2021 von der Illegalität der eigenen Aktivitäten erfahren hat, kann bestehende Ansprüche nur noch bis zum 31. Dezember 2024 erfolgreich durchsetzen.
Heißt für mich Nicht Anwalt, egal ob 1.1.21 oder 31.12.21, die Verjährungsfrist endet Ende 24. Dementsprechend beginnen die drei Jahre am 1.1.22.
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Genau, so ist es :-)
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Amen 🙏
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im Prinzip verjährt doch nur etwas, wenn die Gegenseite explizit sich auf Verjährung beruft.
bei Gegnern, die vielleicht warum auch immer keinen Anwalt beauftragen, ists es vielleicht nicht unbedingt dumm, auch verjährte Forderungen einzuklagen.
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Das stimmt. Man kann auch verjährte Forderungen einklagen. Ein verjährter Anspruch erlischt nicht, nur weil er verjährt ist. Nur wenn der Gegner sich auf die Verjährung des Anspruchs beruft, ist er nicht mehr durchsetzbar.
Die großen Anbieter werden aber die Einrede der Verjährung erheben. Damit ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar und eure Klage wird abgewiesen.