Beitrag zu LG Aachen: Unwirksamkeit von Online-Sportwettenverträgen bei unzureichender Bestellschaltfläche und Rückzahlungsansprüche des Verbrauchers, Urteil vom 27.05.2026 - 10 O 306/25 (veröffentlich vom Land NRW, siehe Suchmaschine)
"Der Kläger nahm im Zeitraum vom 08.11.2020 bis zum 04.11.2024 unter dem Nutzernamen R. und der Mailadresse L. das von der Beklagten bereit gestellte Angebot zum Abschluss von Sportwetten wahr. Die Nutzung des Angebots der Beklagten erfolgte dabei in der Weise, dass der Kläger auf der Website respektive App der Beklagten Wette und Einsatz auswählte und sodann die Möglichkeit erhielt, einen Button, der mit "Wette abgeben" beschriftet ist, zu betätigen."
Das LG Aachen hielt dies für nicht ausreichend. Nach Auffassung des Gerichts genügt eine solche Beschriftung nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB. Der Verbraucher müsse unmittelbar aus der Schaltfläche selbst eindeutig erkennen können, dass er eine zahlungspflichtige Erklärung abgibt. Maßgeblich seien allein die Worte auf der Schaltfläche, Kontext oder Begleitumstände genügten nicht. auch die Kenntnis des Spielers über den wirtschaftlichen Vorgang ersetze die gesetzlich vorgeschriebene Gestaltung nicht.
Ich habe mir heute eine Seite eines Veranstalters angesehen und die Fläche sieht immer noch genau so aus.
Wie schätzt Ihr das Urteil ein? Wie wird das Berufungsverfahren am OLG Köln voraussichtlich ausgehen?
Müssen alle Spieleranwälte jetzt diese neue Anspruchsgrundlage in noch offenen Verfahren nachschieben? Nach dem Ende der mündlichen Verhandlung können Tatsachen an sich nicht mehr ergänzt werden und in der Berufung auch nur sehr eingechränkt, wenn sie "neu" sind.
Wird das ein isolierter Erfolg bleiben oder ein Game-Changer?
Für LG ausgesetzte Termine die nach Aussetzung neu terminiert werden könnte das durchaus noch eingebracht werden bei den anderen Fällen ist es eher nicht realistisch.