ZitatDer Kläger gab zwar im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, dassZitat aus der Urteilsbegründung
er keine Kenntnis von dem Verbot der Online-Sportwetten gehabt habe. Es erscheint dem Gericht
auch durchaus nachvollziehbar, dass sich der Kläger aufgrund der deutschsprachigen Aufma-
chung des Internetauftritts, der Präsenz in den Medien mittels Werbung und Sponsoring keine
weiteren Gedanken über die Legalität dieser Online-Sportwetten gemacht hatte.
Allerdings hat er ebenfalls angegeben, dass ihm bei der entsprechenden Werbung jeweils der
Hinweis aufgefallen sei, dass sich das Angebot nur an Menschen mit Wohnsitz in Schleswig-Hol-
stein wenden würde. Hierüber ,,habe er sich aber keine Gedanken gemacht". Wenn der Kläger
aber zur Kenntnis nimmt, dass sich die Werbung schon nicht an ihn mit Wohnsitz in Ba-
den-Württemberg richtet, sodass drängt sich geradezu auf, den Hintergrund zu prüfen. Gerade
im Zeitalter des Internets und der Verbreitung durch Massenmedien ist es üblich, dass Werbung
dort geschaltet werden kann, wo sie nicht die Zielgruppe erreicht. Insofern hat sich der Kläger den
Erkenntnissen, die dieser Zusatz vermitteln soll, leichtfertig verschlossen. Die konkreten Anhalts-
punkte hat er wahrgenommen, aber nicht reflektiert, obwohl sich die Folgen aufgedrängt haben.
Bei dem grenzenlosen Internet hätte es der erforderlichen Sorgfalt entsprochen, den Hinweis
ernst zu nehmen.
Das Forum Glücksspielsucht ist eine Initiative des Fachverband Glücksspielsucht e.V. und bietet seit 2005 eine Austauschmöglichkeit über alle Aspekte des Glücksspiels und seiner Folgen für Angehörige und Betroffene.