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Frage zu PI

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Frage zu PI
« am: 24 März 2021, 12:26:47 »
Hi,

Ich habe mal eine Frage zur Privatinsolvenz.
Wird einem generell die Restschuldbefreiung versagt, weil man Zocker ist und Vermögen verschwendet hat?
Ich habe schon ein paar Urteile gelesen, die allerdings uralt sind und die Leute während der Insolvenz wieder Geld verspielt haben.
Kann man wegen "Bankrott" als Insolvenzstraftat angeklagt werden? Da man ja wegen der Spielsucht sein Vermögen zerstört hat und deshalb zahlungsunfähig ist, bzw. Kredit verspielt hat.
Hat jemand hier Erfahrungen damit bzw. ist auch in der Insolvenz und weiß wie es für Spieler läuft, die in die Insolvenz gehen.?
Ich google mich fast tot und finde keine Antworten.
Wäre schön wenn jemand aus Erfahrung schreiben würde. Ich habe Bammel vor dem was kommt.

LG Schnuppe

*

Rofl1312

Re: Frage zu PI
« Antwort #1 am: 24 März 2021, 14:41:35 »
Wenn man Gelder während der Insolvenz verspielt, und Spielsucht Grund für die Insolvenz ist sollte man drüber nachdenken ob sich erst Hilfe sucht und dann Insolvenz anmeldet.

Ansonsten macht es keinen Sinn wenn man noch nicht über dem Berg ist.
Wer Süchtig ist, sollte es sich attestieren lassen somit ist man "schuldunfähig".

Gibt 3 Phasen während der Insolvenz

Insolvenzverfahren Eröffnung:

Hier kannst Du nur über den pfändungsfreien Betrag der Düsseldorfer Tabelle verfügen (Google hilft) jeder EURO muss abgegeben werden, es darf nichts gespart werden.
Jeder dazu verdiente Euro muss den Insolvenzverwalter gemeldet werden, Schenkungen ebenfalls, hier muss man so richtig die Hosen runterlassen.

Wohlverhaltensphase:

Die Insolvenz ist aufgehoben, Vermögen kann wieder angespart werden , bei neuen Schulden die nach der Öffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind ist die Pfändung wieder möglich.
Monatlich wird der Betrag der o.g. Tabelle an den Treuhänder abgeführt.

Phase 3

Restschuldbefreiung erteilt, Goolge nach neue Reform Privatinsolvenz.


Da hat wohl jemand in der ersten Phase gezockt, in Phase 2 kannste mit der Kohle machen was du willst.



*

Offline Olli

  • *****
  • 7.310
Re: Frage zu PI
« Antwort #2 am: 24 März 2021, 15:38:53 »
Hi!

Zitat
Wer Süchtig ist, sollte es sich attestieren lassen somit ist man "schuldunfähig".

Du hast zwar hier Gänsefüßchen benutzt, vielleicht solltest Du es aber deutlicher darlegen, damit hier keine Mißverständnisse auftreten.
Grundsätzlich ist man vor Gericht nämlich selbst mit attestierter Spielsucht eben nicht schuldunfähig.
Um ein Strafmaß zu verringern muss schon klar gelegt werden, in welcher Situation die Person zum Zeitpunkt der Straftat war und dass diese unmittelbat auf den übermäßigen Suchtdruck zurückzuführen war (das ist ncht gerade juristisch einwandfrei formuliert ... seht es mir nach ...)

Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

Re: Frage zu PI
« Antwort #3 am: 24 März 2021, 15:47:15 »
Zitat
Wer Süchtig ist, sollte es sich attestieren lassen somit ist man "schuldunfähig".

Mit einem, vom Hausarzt, ausgestellten Attest, wird man hier nicht weit kommen denn:

-->

Zitat
“Pathologisches Spielen” stellt – wovon das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgeht – für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar (BGH, Urteil vom 25. November 2004 – 5 StR 411/04, BGHSt 49, 365, 369; Beschlüsse vom 8. November 1988 – 1 StR 544/88, BGHR § 21 StGB Seelische Abartigkeit 8, und vom 4 22. Juli 2003 – 4 StR 199/03, NStZ 2004, 31). Allerdings können in schweren Fällen psychische Defekte und Persönlichkeitsveränderungen auftreten, die eine ähnliche Struktur und Schwere wie bei stoffgebundenen Suchterkrankungen aufweisen, und es kann zu massiven Entzugserscheinungen kommen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2013 – 5 StR 597/12, BGHSt 58, 192 mwN). Wie bei der Substanzabhängigkeit kann deshalb auch bei der Spielsucht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen werden, wenn diese zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei den Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat. Diese Persönlichkeitsveränderungen müssen in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sein (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 2004 und vom 6. März 2013 sowie Beschlüsse vom 22. Juli 2003 und vom 8. November 1988, jeweils aaO)

Da mus schon ziemlich viel passiert sein damit dies als schuldunfähige Auswirkungen haben könnte. Ein Gutachten hierzu ist unausweichlich und wenn du pech hast landest du dann in der Psychiatrie. Mir sind fälle bekannt wo die Anwälte der Mandanten dringend von einem Gutachten nach und den Folgen abgeraten haben. Fragt mich aber nicht um welchen Paragraphen es da ging.



« Letzte Änderung: 24 März 2021, 15:50:11 von Born4Nothing »
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Re: Frage zu PI
« Antwort #4 am: 24 März 2021, 16:13:16 »
Wer meldet denn eine Insolvenzstraftat? Die Gläubiger oder wird man direkt vom Insolvenzverwalter darauf hingewiesen, wenn er die Kontoauszüge sieht?
Also lässt man die Spielsucht am besten nicht mit hinein?
Bei Kaufsucht verschwendet man ja auch das Vermögen. Und ich habe von jemandem gehört, dass das keine negativen Folgen auf die Insolvenz hatte.

In Spielsuchtberatung bin ich schon, gehe zur SHG und Einzelgesprächen. Möchte eine ambulante Therapie machen.

Das Zitat von born4nothing habe ich schon im Internet gelesen.

Meine Frage ist hierbei daß die Sucht ja die Verschwendung mit sich gebracht hat. Rational ist das nicht zu erklären.
Ich habe keinen beklaut oder betrogen wegen der Spielsucht.
Ich habe alles verspielt, was ich hatte und zudem Kredite aufgenommen und verspielt. Weil ich komplett bescheuert gedacht habe, das ich das wieder "einspiele" und alles wieder gut wird.
Ist krank, weiß ich jetzt auch. Aber in der Phase habe ich nicht mehr gedacht, war wie ein Junkie  :-\
Ich stehe bald vor der Zahlungsunfähigkeit.


Hat man so gesehen mit der Spielsucht auch seine Chance auf Insolvenz / Neustart verspielt?
« Letzte Änderung: 24 März 2021, 16:22:16 von Schnuppe »

Re: Frage zu PI
« Antwort #5 am: 24 März 2021, 16:27:14 »
Mich hat man auch angezeigt - sollte im Februar bei der Kripo erscheinen - was ich natürlich nicht gemacht habe. Anwalt hat Akteneinsicht beantragt und kann 3 Monate, mit Corona 3-6 Monate dauern. Dann werden wir seinen.

Heute habe ich erfahren, dass wieder eine erneute Strafanzeige gegen mich eingeleitet wurde - die Zweite! Hatte im Vorfeld mit meinem Insolvenzanwalt kontakt und er meinte nur: Das sollen erstmal beweisen.

Werde nun eine Gegenanzeige auf Grund falscher Verdächtigung stellen! 
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Re: Frage zu PI
« Antwort #6 am: 24 März 2021, 16:31:30 »
Darf ich fragen, weshalb die Anzeigen sind, oder geht das zu weit?

Re: Frage zu PI
« Antwort #7 am: 24 März 2021, 16:34:13 »
Warum? Weil denen nichts mehr anderes einfällt^^
« Letzte Änderung: 24 März 2021, 16:40:32 von Born4Nothing »
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Re: Frage zu PI
« Antwort #8 am: 24 März 2021, 16:38:54 »
Und angezeigt haben dich die Gläubiger?
Hast du deine Spielsucht offen zugegeben und dadurch die Anzeigen bekommen?

In der Insolvenz bist du aber schon?

Re: Frage zu PI
« Antwort #9 am: 24 März 2021, 16:44:59 »
Nein, noch nicht in der PI - versuche ich zu vermeiden um da noch irgendwie raus zu kommen.

Zugeben muss ich nichts, Warum auch - die wollen was von mir also haben die auch den Beweis zu erbringen und daran wird es wohl letztendlich auch scheitern; eine Klage wurde schon deswegen abgewiesen, einfach Klagen ohne Beweise zu haben geht nicht und ich bin mehr als nur zuversichtlich das sich ich die zwei Anzeigen auch vom Tisch bekomme denn nicht ich bin es der das beweisen muss. Einfach Strafanzeige stellen geht erst recht nicht - ist sogar strafbar! Also werde ich Gegenanzeige wegen falscher Tatsachen stellen!

Die sind aber auch mit der "Versagung der Restschuldbefreiung" und diversen Drohungen, vor der Strafanzeige mit einem Schreiben auf mich zugekommen. Wenn ich nicht bis dahin, das und jenes mache, und noch dies und das DANN - sogar mit Knast wurde mir gedroht usw. - drohen lasse ich mir von NIEMANDEN und einschüchtern erst recht nicht und halte mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln dagegen!

Eins zeigt dieser Umstand mehr als nur deutlich: Man verfolgt die Falschen - wenn man jemanden verfolgen sollte dann sind es die OC und auch die ZDL aber seit Jahren wird nur zugesehen wie dieses Geschäftsgebaren Leben und Existenzen zerstört!
« Letzte Änderung: 24 März 2021, 16:57:46 von Born4Nothing »
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Re: Frage zu PI
« Antwort #10 am: 24 März 2021, 19:16:45 »
Vermögensverschwendung ist keine insolvenzstraftat.
Sie kann aber auf einen begründeten Antrag eines insolvenzgläubigers zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Dies gilt nur für die letzten 3 Jahre vor insolvenzantragstellung.
In der Praxis kommt das selten vor
Zu beachten ist aber ob ein eingehungsbetrug vorgelegen haben könnte. Das ist der Fall wenn man bereits bei kreditabschluss nicht die Absicht hatte die kredite zurückzuzahlen. Es sollten also mindestens einige raten schon gezahlt sein...
Eine genaue Einschätzung sollte ein Rechtsanwalt oder eine anerkannte Stelle für verbraucherinsolvenzberatung vornehmen.

 

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