https://www.anwalt.de/rechtstipps/paypal-droht-erneute-verurteilung-zur-rueckzahlung-von-transaktionen-an-online-casinos_180341.htmlPayPal droht erneute Verurteilung zur Rückzahlung von Transaktionen an Online-Casinos
24.09.2020
1 Minute Lesezeit
Der Zahlungsdienstanbieter PayPal steht vor einer erneuten Verurteilung zur Rückzahlung von Transaktionen an Online-Casinos. Bereits im Dezember 2019 hatte das Landgericht Ulm der Klage eines Verbrauchers stattgegeben und PayPal zur Rückzahlung von Transaktionen an illegale Online-Casinos verurteilt. Das Landgericht Duisburg hat angekündigt, sich in den entscheidenden Rechtsfragen der Rechtsauffassung aus Ulm anzuschließen.
Über die Entscheidung des Landgerichts Ulm haben wir ausführlich berichtet. Unseren Artikel finden Sie hier.
Das Landgericht Ulm hatte im Dezember 2019 die Firma PayPal zur Rückzahlung von rd. 10.000,- € verurteilt. Unser Mandant hatte in zwei Online-Casinos über den Bezahldienst der Firma PayPal eingezahlt und den eingezahlten Betrag von rd. 10.000,- € verloren.
Das Landgericht entschied, dass PayPal mit der Ausführung der Zahlungen gegen das Mitwirkungsverbot des § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV (Glücksspielstaatsvertrag) verstoßen hat und dem klagenden Verbraucher zum Ersatz des Schadens aus diesem Gesetzesverstoß verpflichtet ist. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag ist es den Zahlungsdiensten verboten an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubten Glücksspiel mitzuwirken.
„§ 4 Allgemeine Bestimmungen
(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.“
Das Landgericht Duisburg hat in einem weiteren von uns geführten Verfahren mit Verfügung vom 16.09.2020 angekündigt, sich in den streitentscheidenden Punkten der Rechtsauffassung des Landgerichts Ulm anschließen zu wollen.
Das Landgericht Duisburg hat ausgeführt:
„I.
die Parteien werden zur Vorbereitung des Termins auf folgendes hingewiesen:
1. Die erkennende Einzelrichterin meint, dass es sich bei den Bestimmungen von § 4 Glücksspielstaatsvertrag um ein gesetzliches Verbot handelt. Die Regelung soll erkennbar sicherstellen, dass verbotenes Internet-Glücksspiel nicht durch problemlose Zahlungen gefördert wird. Dies richtet sich an Institute/Unternehmen, die Zahlungsverkehr anbieten.
2. Ebenso meint die erkennende Richterin, dass der Glücksspielstaatsvertrag anzuwenden ist. Hier geht es um ein Angebot von Internet-Glücksspiel im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das ist der Geltungsbereich dieses Staatsvertrags.
3. Nach der Gestaltung des Zahlungsverkehrs meint das Gericht ferner, dass auch bei der von der Beklagten geschilderten Ausgestaltung des Zahlungsvorgangs der von § 4 des Staatsvertrags erfasste Sachverhalt vorliegt. Auch wenn „nur“ ein Konto für das Glücksspiel aufgeladen wird, spricht doch alles dafür, dass das Geld dann auch zum Spielen von Glücksspielen verwendet werden soll. […]“ (LG Duisburg Verfügung vom 16.09.2020)
Das Landgericht Duisburg geht somit, ebenso wie das Landgericht Ulm, vom einem Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot am Zahlungsverkehr aus. Damit stellt sich das Landgericht Duisburg an die Seite des Landgerichts Ulm und gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts München sowie des Landgerichts Berlin, die einen Rechtsverstoß abgelehnt hatten.
Neben der Möglichkeit den Zahlungsdienstleister in Regress zu nehmen, besteht für den Verbraucher oftmals die Möglichkeit das Online-Casino selbst auf Rückzahlung verlorener Beträge in Anspruch zu nehmen.