Hallo Community,
ich habe mich die letzte Zeit mit dem Gerichtsurteil des LG München beschäftigt.
Vorweg: Ich bin kein Jurist, darf daher auch keine Rechtsberatung oder ähnliches durchführen. Da ich jedoch nicht auf konkrete fremde Angelegenheiten eingehe, welche eine rechtliche Einzelfallprüfung erfordert, sondern gem. § 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG "die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien" darlege, fällt dies nicht unter den Begriff der Rechtsdienstleistung.
Kurz zu mir:
Ich befasse mich seit mehreren Woche intensiv mit dem Thema Chargeback und habe vor in diesem Zusammenhang ein Videokurs zur Illegalität von Online-Glücksspielen zu erstellen. Dabei soll es auch um die Wiedererlangung der Verluste gehen (Chargeback). Das kann jeder beurteilen wie er will. Ich stecke sehr viel Zeit und Kraft in diese Projekt und möchte euch meine Gedanken zu diesem Gerichtsurteil mit euch teilen.
Es handelt sich hier um meine eigene Meinung. Eine anschließende Diskussion wäre sicherlich spannend!
(Der nachfolgende Text ist ein Auszug aus dem Videokurs und spiegelt das ausgeschriebene Skript wieder. Die Fassung ist jedoch noch nicht final.)
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"Ich will den Videokurs so offen und ehrlich gestalten wie es nur geht. Daher ist es unabdingbar auch die Gegenseite zu betrachten, denn es gibt nicht nur positive Gerichtsurteile, sondern auch Urteile, in denen der Zahlungsdienstleister Recht bekam.
Ein Chargeback ist keine 100% Sache und führt nicht jedes Mal zum gewünschten Erfolg. Das muss dir bewusst sein. Dennoch versuche ich dir alle wichtigen Informationen mitzuteilen, sodass du optimal vorbereitet dein Chargeback angehen kannst.
Die deutschen Gerichte vertreten zwei unterschiedliche Meinungen.
Zum einen sind die AG Leverkusen und München der Meinung, dass die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel zur Nichtigkeit der Forderungen der Zahlungsdienstleister führt, wie wir in den vorherigen Videos besprochen hatten.
Des Weiteren ist aber das LG & OLG München der Meinung, dass eine Mitwirkung der Kreditkartenunternehmen an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel überhaupt nicht vorliegt.
Ich muss hierbei noch ergänzen, dass die Urteile vom AG München und LG München nicht in Verbindung zueinanderstehen. Der Sachverhalt des LG München und des OLG München ist jedoch der gleiche.
Hier meine eigene Ansicht dazu:
Zunächst ist anzumerken, dass es sich um hierbei wie immer um einen Einzelfall handelt. Man kann nicht per se die Punkte der Urteile auf andere Sachverhalte übertragen. Das hat das AG Leverkusen und München bewiesen, die genau andersrum entschieden haben, bei ähnlichem Sachverhalt.
Hier in diesem Fall hat der Spieler beispielsweise in einem österreichischen Casino spielt. Das verändert die Sachlage dementsprechend, weil man der Bank keine Überprüfungspflicht auflegen kann, wenn es sich um ausländische Casinos handelt, die nicht auf den deutschen Markt bezogen sind.
Bei ausländischen Casinos, welche sich auf den deutschen Markt beziehen, erkennbar z.B. an der .de Endung, an der deutschen Sprache, usw., wäre eine solche Überprüfungspflicht meiner Erwartung nach, eine notwendige Maßnahme des Zahlungsdienstleisters. Diese Überprüfung würde die rechtsmissbräuchliche Verwendung der Zahlungsdienstleister, also der Kreditkarte, offenlegen.
Somit kann man nicht unbedingt davon ausgehen, dass nur weil das LG München die Klage des Zahlungsdienstleisters begründet, dein Sachverhalt genauso enden wird.
Im Folgenden erläutere ich meine Kritik am Urteil des LG München.
Zunächst geht es um den Punkt der Erforderlichkeit der Zahlungsausführung. Dies haben wir in den Urteilen zuvor bereits besprochen. Das LG München hat hierbei jedoch eine andere Auffassung als die AG Leverkusen und München.
„Die Klägerin darf die Aufwendungen nur dann nicht für erforderlich halten, wenn die Vertragsunternehmen „Win2day“ und „Casinospiele“ die Klägerin rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen hat. Eine solche rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme liegt nur dann vor, wenn offensichtlich und liquide beweisbar ist, dass den Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Beklagten nicht zu besteht.“
Bis hier hin liegt zunächst nichts neues vor. In den beiden Urteilen der AG wurde die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme als gegeben gewertet und die Zahlung war demnach als nicht erforderlich zu bewerten und dementsprechend nicht auszuführen. Das LG München trifft hier jedoch eine andere Entscheidung.
„Ob eine Forderung der Glücksspielanbieter gegenüber dem Beklagten tatsächlich besteht, ist für die Klägerin indes nicht offenkundig erkennbar, …“. Heißt das LG argumentiert damit, dass das Kreditkartenunternehmen nichts von der Illegalität der Zahlung wusste und deshalb nicht bewerten konnte, ob eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme vorliegt.
Kreditkartenunternehmen verlangen stark erhöhte Gebühren bei Umsätzen im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel. Das begründet nicht die Illegalität des Glücksspiels. Was jedoch rechtfertigt diese erhöhten Gebühren? Im Gegenzug darf man doch zumindest erwarten, dass überprüft wird, ob die Zahlung im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel steht und die Ausführung der Zahlung seitens des Zahlungsdienstleister dann ebenso illegal wäre, da mitgewirkt werden würde.
Für die Kreditkartenunternehmen ist durch den Merchant Category Code (MCC) erkennbar, dass es sich um eine Zahlung im Zusammenhang mit Glücksspiel handelt. Ob legal oder illegal ist erstmal unwichtig. Allein mit diesem Wissen und der extra Gebührenerhebung ist eine solche einmalige Überprüfung der Zahlung nicht unverhältnismäßig. Dabei müssen die Ausmaße der Überprüfung mit den Folgen der Mitwirkung am illegalen Glücksspiel abgewogen werden.
Denn sollte es zu einer Überprüfung kommen, dann wäre schnell klar, dass die Zahlung abgelehnt und für nicht erforderlich gewertet werden müsste. Für das Gericht überwiegen anscheinend die Ausmaße der Überprüfung, was jedoch für mich komplett unverständlich ist. Denn gerade zur heutigen Zeit der Digitalisierung ist es meines Erachtens sehr leicht die Online-Casinos zu kategorisieren. Somit wäre eine einmalige Überprüfung pro Online-Casino notwendig und dann stände einer Automatisierung nichts mehr im Wege.
Die Überprüfung wäre denkbar einfach. Denn die Rechtslage hinsichtlich Online-Casinos ist meiner Ansicht nach klar und deutlich. Das Vertritt auch die höchste Instanz der Verwaltungsgerichte in Deutschland, das Bundesverwaltungsgericht, welches das Internetverbot für 3 Glücksspielarten bestätigt. Somit sind laut diesem „Das Verbot, Rubbellos- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, ist mit Unions- und Verfassungsrecht weiterhin vereinbar“.
Da es sich jedoch beide Male um Online-Casinos handelt und deren Inhalte im Normalfall nicht rechtmäßig sind, hätte man hier von einer Illegalen Zahlung ausgehen müssen.
Etwas schwieriger gestaltet es sich bei OC, welche auch erlaubte, bzw. geduldete Inhalte anbieten. In der Theorie ist auch das illegal, da verbotene Inhalte nicht auf derselben Webseite wie erlaubte Inhalte veröffentlicht und angeboten werden dürfen. Dies wurde bisher aber noch nie in der Praxis verhandelt. Hierbei wartet man noch auf das nächste Gerichtsurteil.
Da zwischen dem Online-Casino und dem Zahlungsdienstleister ein Vertrag herrscht, könnte auch vertraglich festgehalten werden, dass eine rechtsmissbräuchliche Verwendung eine Rückzahlung der Gelder bedeutet.
Es gibt letztlich genug Möglichkeiten für den Zahlungsdienstleister auf der sicheren Seite zu sein. Jedoch wird aufgrund der Gier nach dem Geld und dem mangelnden Sinn für Verbraucherschutz darauf verzichtet.
Das Hinzuziehen der White-List der Glücksspielaufsicht der Länder schafft zudem Gewissheit und wäre bei einer einmaligen Prüfung eine Sache von ein paar Sekunden. Mir ist bewusst, dass diese nicht abschließend ist, denn dazu kommen noch unzählige geduldete Online-Sportwettenanbieter, was wir im Urteil des EuGh besprechen. Online-Casinos werden hingegen nicht geduldet, sondern sind strikt verboten.
Auf den ersten Blick macht das Argument des LG Sinn, jedoch wurde es meiner Meinung nach nicht ausreichend betrachtet. Es wurde nur der geringfügige Mehraufwand des Zahlungsdienstleisters beachtet, nicht die daraus resultierenden Konsequenzen. Den wie wir wissen sind die Zahlungsdienstleister, diejenigen die Online-Glücksspiel und die damit einhergehende verstärkte Suchtproblematik erst ermöglichen.
Das nächste größere Argument auf das ich eingehen will, ist die nicht vorliegende Nichtigkeit §134 BGB, wie das LG entschied.
Das LG bezieht sich hierbei jedoch nur auf den GlüStV. Jedoch muss man bedenken, dass der ZD sich auch gem. §284,285 StGB strafbar macht.
Bleiben wir aber erstmal beim GlüStV und warum gegen diesen meiner Erwartung nach trotzdem verstoßen wird.
Die Argumentation des LG München ist insoweit richtig, dass die Glücksspielaufsicht nach vorheriger Bekanntgabe die Beteiligung am Glücksspiel untersagen kann.
Jedoch sollte meiner Meinung nach Gem. § 4(1) S. 2 die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel immer noch verboten sein. Einzig die fehlende Untersagung der Glücksspielaufsicht wurde nicht durchgeführt, was die Verbotsvorschrift nach §4 (1) GlüStV jedoch nicht außer Kraft setzt.
Wenn wir uns jetzt den §9 (1) genauer anschauen, dann wurde die Aufgabe der Glücksspielaufsicht vom LG München jedoch fehlinterpretiert.
Das LG sagt: „Es ist allerdings nicht Aufgabe des Kreditunternehmens die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen. Nach § 9 (1) Nr. 4 GlüStV ist dies Aufgabe der Glücksspielaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Die Glücksspielaufsicht hat dem mitwirkenden Kreditunternehmen unerlaubte Glücksspielangebote bekannt zu geben. Erst dann dürfen seitens der Glücksspielaufsicht Maßnahmen gegenüber dem Kreditunternehmen getätigt werden und die Mitwirkung an unerlaubtem Glücksspiel untersagt werden.“
So und was steht den jetzt wirklich im GlüStV?
Ich zitiere: „Die Glücksspielaufsicht hat die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben.“
So. Also erstens haben sie die Verpflichtung zu Überwachung des GlüStV und zweitens sollen Sie darauf hinwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt. Dann müsste das GS-Aufsicht am Zahlungsvorgang mitwirken und illegale Zahlungen verhindern. Das wäre in keinem Fall umsetzbar. Die alleinige Betrachtung der unzählbaren GS-Angebote der Casinos schließt das schon aus. Hierbei wurde nur die eine Seite der Medaille beachtet.
Meiner Meinung wäre die Verlagerung der Prüfung auf den Zahlungsdienstleister die einzig faire Lösung, weil dieser letztlich daran profitiert. Somit könnte man die Zahlungsströme besser kontrollieren und der GS-Aufsicht es zur Aufgabe zu machen, genau diese Kontrolle der Zahlungsdienstleister zu überprüfen. Hierbei würde beispielsweise eine Stichpunkt-Kontrolle Sinn machen und wäre zudem auch nicht zu aufwendig.
Aber diese Gedanken macht sich das Gericht leider nicht.
Generell ist dieses Urteil sehr eintönig ausgerichtet.
Aufgrund dessen, dass das LG diese Aufgabe nun bei der GS-Aufsicht gesehen hat, wird daraus gefolgert, dass die Voraussetzungen der Mitwirkung an den Zahlungen am unerlaubten Glücksspiel nicht vorliegen und damit kein Verstoß gegen den GlüStV gegeben ist. Demnach ist das Rechtsgeschäft auch nicht nichtig nach §134 BGB.
Ich habe mein Senf bereits dazu gegeben und viele Juristen sind ebenso anderer Meinung wie das LG.
Eine höchstrichterliche Entscheidung könnte diesbezüglich Klarheit bringen. Falls es neue Infos dazu gibt, erfährst du sie natürlich direkt in Form eines neuen Videos.
Einen weiteren Punkt, den das Gericht aufführt, ist, dass bösgläubige Spieler die gutgläubigen Zahlungsinstitute ausnutzen könnten.
Natürlich wäre das eine potentielle Folge. Um den Verbraucherschutz und den Schutz vor Glücksspielsucht aufrecht zu erhalten, wäre ein Rückzug der Zahlungsdienstleister aus diesem Segment eine wirksame Maßnahme. Geregelte Einzahlungen durch Überweisungen wären eine gute Lösung, um den Charakter des Online-Glücksspiels zu mindern. Charakter in der Hinsicht, dass die Suchtgefahr verringert werden könnte, da wiederholende Einzahlungen nicht möglich wären, bzw. nur mit zeitlichem Verzug, da auf die Überweisung gewartet werden müsste.
Wenn du jetzt mal an deine Zeit zurückdenkst: Wie oft hat man noch eine Einzahlung getätigt, nach dem man sein Guthaben verloren hat? Oft genug. Würdest du erst noch ein paar Tage warten müssen bevor du spielen könntest, dann könntest du niemals unnötig viel Geld auf einen Schlag verzocken.
Die Zahlungsdienstleister als die armen Hunde darzustellen ist schlichtweg falsch. Fakt ist, dass Online-Casino-Spiele verboten sind. Sich daran zu beteiligen und mitzuwirken ist verboten. Nur weil der Zahlungsdienstleister, laut dem LG, die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme nicht offenkundig erkennen kann, soll dadurch keine Mitwirkung vorliegen. Selbst wenn man die Meinung vertritt, dass keine Mitwirkung vorliegt, dann muss man doch erkennen, dass die Quelle der Online-Glücksspielsucht bei der Einzahlung liegt. Es gäbe niemals so viele Glücksspielsüchtige Spieler, wenn eine Einzahlung nicht so einfach wäre. Und dieser Punkt wird vom LG München nicht annährend berücksichtigt.
Einen letzten Aspekt, den ich aufgreifen würde, ist die vorliegende Kenntnis der Zahlungsdienstleister, dass diese durch ihr Angebot Gelder zu transferieren, gegen geltendes deutsches Recht verstoßen. Es kann mir niemand erzählen, dass eine Mitwirkung wie vorher bereits besprochen, bei nachfolgender Betrachtung der Zahlung nicht vorliegt. Ob diese es im Vorhinein zu überprüfen haben steht auf einem anderen Blatt.
Wie soll sonst das Geld vom Spieler zum Casino kommen?
Noch dazu kommt der große Anteil der Glücksspiele am Geschäftsfeld der Kreditkartenunternehmen/Zahlungsdienstleister. Milliarden von Euros werden durch diese umgesetzt. Deshalb kann man davon ausgehen, dass die Problematik im Bereich der illegalen Glücksspiele nicht unbemerkt blieb. Ohne deren Mitwirken wäre Online-Glücksspiel gar nicht möglich. Diese Zuwiderhandlung steht eindeutig den Zielen des GlüStV entgegen. Grundlegen zu sagen, dass der Zahlungsdienstleister diese Problematik nicht beachten müsse, weil die Rechtslage zu kompliziert ist, wäre fatal und würde den Verbraucherschutz, sowie den Schutz vor GS-Sucht im Kern verletzen. Denn die Quelle für diese Zuwiderhandlung ist das Mitwirken an den Zahlungen und die Ermöglichung von extrem spielsuchtfördernden Glücksspielen.
Das Argument der Zahlungsdienstleister, dass diese von dem illegalen Glücksspielangebot des Vertragsunternehmen nichts wussten, ist einfach nur lächerlich.
Bevor der Zahlungsdienstleister einen Vertrag mit dem Vertragsunternehmen, hier dem Online-Casino, schließt, unterzieht im Normalfall der Zahlungsdienstleister diesen einer gründlichen Recherche. Dabei kann es schon nicht sein, die Illegalität der angebotenen Glücksspiele zu übersehen. Der Mangel aus dem Valutaverhältnis ist auch leicht beweisbar: Die Tatsache, dass es sich um einen in Deutschland nicht genehmigten Glücksspielanbieter handelt, lässt sich durch einfache Recherche im Internet oder durch einen Blick in die o. g. „White List“ aufzeigen.
Die genannten Argumente des LG München sind nachvollziehbar, wurden aber meines Erachtens nicht ganz zu Ende gedacht und so hingelegt, wie man sie gerade braucht. Deshalb ist es beruhigend zu wissen, dass sich das Urteil nur auf diesen Einzelfall bezieht. Das auch anders entschieden werden kann zeigt uns das Urteil des AG Leverkusen und AG München.
Letztlich muss ich unbedingt anmerken, dass es sich hierbei um Zahlungen mit Kreditkarte handelt. Somit ist der Sachverhalt nicht auf die Zahlung per PayPal zu übertragen. Bei PayPal gelten meiner Meinung die Voraussetzungen, welche wir in den vorherigen Videos besprochen haben.
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Was ist eure Meinung dazu? Seht ihr manche Dinge anders?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
LG Tobi