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Zustellung des Urteils - reicht es zum Anwalt ?

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Offline MMA

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Zustellung des Urteils - reicht es zum Anwalt ?
« am: 02 Januar 2023, 11:30:26 »
Hey

Nachdem ich ein Positives Urteil gegen VS (onlinecasino) beim LG Berlin gekriegt habe, bleibt mir jetzt nur die Frage: reicht es wenn die Gegenseite das Urteil durch den Anwalt bekommt oder muss das wirklich nach Malta gesendet werden und wie kann man dann wissen wann es jetzt entgültig zugestellt worden ist, damit die Frist anfängt zu laufen? Das Urteil war schon am 29.11.2022 gesprochen worden. Bisher sind mir keine Reaktionen bekannt. Mfg

Re: Zustellung des Urteils - reicht es zum Anwalt ?
« Antwort #1 am: 02 Januar 2023, 13:56:39 »
Hey

Nachdem ich ein Positives Urteil gegen VS (onlinecasino) beim LG Berlin gekriegt habe, bleibt mir jetzt nur die Frage: reicht es wenn die Gegenseite das Urteil durch den Anwalt bekommt oder muss das wirklich nach Malta gesendet werden und wie kann man dann wissen wann es jetzt entgültig zugestellt worden ist, damit die Frist anfängt zu laufen? Das Urteil war schon am 29.11.2022 gesprochen worden. Bisher sind mir keine Reaktionen bekannt. Mfg

Das Urteil wird vom Gericht an beide Parteien versendet.
Normalerweise sollte das Urteil dann von deinem RA an dich auch übermittelt werden.
Das ganze kann einiges an Zeit verschlingen.
Daraufhin haben beide Parteien ausreichen Zeit, nach Zustellung, Berufung einzulegen.

Am einfachstenwäre es einfach eine kurze Mailan deinen RA.
Dieser kann dir den ganzen Verlauf  und alles weitere  am einfachsten erlären.

Du stehst jedoch noch am Anfang der Kette. Rechne am besten nicht mit schnellem Geld sondern mit einem langjährigem Prozess.
Bei mir sind aktuell um die 2,5 jahre ;) )
DasUrteil ist Schritt A. Aber es könnte bis Z gehen...

Edit Olli: Zitatfunktion korrigiert
« Letzte Änderung: 03 Januar 2023, 21:46:54 von Olli »

Re: Zustellung des Urteils - reicht es zum Anwalt ?
« Antwort #2 am: 03 Januar 2023, 20:41:59 »
Hi,

Normalerweise reicht die Zustellung an den Anwalt der Gegenseite. Dieser muss aber dem Gericht den Empfang beurkunden, sprich es kann sein, dass der Anwalt im Urlaub, krank oder sonst wo ist und das ihm das Urteil zwar zugestellt worden ist, er den Empfang aber erst Wochen später dem Gericht mitteilt. Ab dann beginnt die 4 Wochenfrist zur Einlegung der Berufung zu laufen.

Wenn es sich brennend interessiert, kannst du beim Kammergericht Berlin (Eingangsregistratur) erfragen, ob zu deinem Verfahren schon eine Berufung angezeigt worden ist. Habe auch ein Verfahren in zweiter Instanz in Berlin.. Ich stimme meinem Vorredner zu, das kann dauern.. bin auch schon im Jahr 3 jetzt..

Halte durch.


 

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Offline MMA

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Re: Zustellung des Urteils - reicht es zum Anwalt ?
« Antwort #3 am: 05 Januar 2023, 19:13:49 »
Edit Olli: Vollzitat entfernt

DREI Jahre?!?! Das kann doch nicht legal sein?? Ich meine ich hab nach einem Jahr und ein paar Tagen das Urteil und das können die doch nicht so lang ziehen? Meines war direkt vom.LG und bei Berufung wärs das OLG wo aber nur wenige sich hintrauen...

Wie ist die genaue Geschichte dazu?
« Letzte Änderung: 06 Januar 2023, 08:11:44 von Olli »

Re: Zustellung des Urteils - reicht es zum Anwalt ?
« Antwort #4 am: 06 Januar 2023, 00:13:09 »
3 Jahre ist doch eher die Regel als die Ausnahme.
1 Jahr mit dem 1 Urteil bis Zustellung usw.
2 Jahr Einspruch / Fristen verstreichen lassen usw
3 Jahr Zwangsvollstreckung welche sich auch noch länger ziehen kann

Deswegen rechne nicht mit dem schnellen Geldfluss und wenns doch schneller gehen sollte, dann gut für dich ;D

Re: Zustellung des Urteils - reicht es zum Anwalt ?
« Antwort #5 am: 06 Januar 2023, 01:54:39 »
3 Jahre ist doch eher die Regel als die Ausnahme.

Ich würde es nicht so ausdrücken mit den 3 Jahren. 3 Jahre wären sicherlich die Regel sollte die Gegenseite Berufung einlegen und man keinen Vergleich erzielen / annehmen können vor/nach dem 1. Urteil.

Von den veröffentlichten Urteilen sind vergleichsmässig eher wenige Berufungen zu lesen, nur meine subjektive Wahrnehmung, da auch parallel dazu über 1000 Klagen abgeschlossen wurden (laut CLLB) kann man hier auch keine finale Aussage treffen, aber es ist ein Richtwert.

Ich bin eher mittig positioniert was Klagen angeht, zwischen alles haben und sich mit einem Teil zufrieden geben. Ich verstehe gewiss, dass jeder Kläger ein Recht auf seinen gesamten Verlust hat. Doch das Geld darf nicht vor der Gesundheit stehen, wenn dieses eventuell durch längere Prozesse einem erhöhten Risiko ausgesetzt sein könnte. Stichwort Rückfall, Stress etc...

Ich möchte nur an die Gesundheit appellieren die oft nach hinten zu rücken scheint, weil man oft diese "Wann-bekomme-ich-Geld" Thematik verstärkt in Foren wahrnimmt.

Ob sich hier die Differenz zwischen potenzieller Vergleichssumme und Streitwert lohnt weiter zu klagen? Dies muss jeder selber beantworten, in Zusammenarbeit mit seiner Kanzlei.

Edit: Bitte nicht falsch verstehen: Klagen bedeutet Recht durchsetzen, keine Frage! Aber: Abwägen bedeutet, soll ich im laufe des Verfahrens einen Vergleich ablehnen, sollte dieser kommen? Lohnt sich in Anbetracht der Situation mit den möglichen Risiken der weitere "Kampf"? Nur kleine reminder, die nicht unbedeutend und erwähnenswert sind. Ich weiß, niemand hat das Gegenteil behauptet. Wird oft vergessen, spreche aus Erfahrung. Das gilt dann logischerweise auch eher denjenigen, die überhaupt einen Vergleich angeboten bekommen haben, leider gibt es auch dann welche, die durchgehend in diesem Prozess stecken ohne überhaupt dazwischen eine Wahl zu haben. Sonst gilt: Entscheidungen die man trifft, legen den Grundstein für den weiteren Prozessweg. Das Geld ist wichtig, aber Gesundheit noch viel mehr  :)

just my 2 cents!
« Letzte Änderung: 06 Januar 2023, 02:21:12 von Andreas1978 »

 

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