Rechtmäßige Beschränkungen kommen beispielsweise zur Anwendung, wenn andere Rechte (wie Vertraulichkeit, Anwaltsgeheimnis und/oder das Recht auf Anwendung der Vorschriften über Verweigerung der Auskunftserteilung im Rahmen eines potenziellen Anspruchs oder der Verteidigung oder der Geltendmachung eines Anspruchs) betroffen sind, was unseres Wissens nach der Fall ist.
Wird mit einem Auskunftsbegehren nach der DSGVO in erster Linie kein datenschutzrechtlicher, sondern ein anderweitiger Zweck verfolgt, ist das rechtsmissbräuchlich.