Verstehe ich da etwas falsch?
Entscheidungsrichtlinie zur Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrages gemäß § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021
Nach § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 kann bis längstens zum 31. Dezember 2025 ein von 1.000 Euro abweichender Höchstbetrag für das monatliche anbieterübergreifende
Einzahlungslimit unter den nachfolgenden Voraussetzungen festgesetzt werden:
a. Anbieter dürfen nicht mit einer bei ihnen bestehenden Möglichkeit eines erhöhten Höchsteinzahlungslimits werben.
b. Voraussetzung für das Setzen eines Limits von über 1.000 Euro bis 10.000 Euro ist es,
dass
- für diesen Spieler ein individuelles beziffertes anbieterübergreifendes Einzahlungslimit gesetzt wird,
D.h. er muss sich irgendwann einmal irgendwo ein eigenes Limit gesetzt haben.
- der Spieler gegenüber dem Anbieter eine diesen Limits entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in geeigneter und überprüfbarer Weise nachweist (z.B. durch Einkommenssteuerbescheide oder andere Einkommensnachweise und Bankauszüge; Selbstauskünfte von Spielern sind nicht ausreichend),
- dieser Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens jährlich wiederholt wird,
- der Anbieter für diesen Spieler ein spezielles Monitoring auf auffälliges Spielverhalten durchführt und die – anonymisierten – Ergebnisse des Monitorings der
Aufsichtsbehörde halbjährlich übermittelt,
Er muss diesem Anbieter also seine Leistungsfähigkeit nachweisen. Das Monitoring muss von diesem Anbieter gemacht und sogar nur anonymisiert an die GGL übermittelt werden. Somit prüft kein weiterer Anbieter und ein Monitoring anderorts ist auch nicht drin.
Hier existiert kein "anbieterübergreifend" mehr!
c. Das Setzen eines Limits von über 10.000 Euro bis 30.000 Euro ist für nicht mehr als 1 % der bei dem jeweiligen Anbieter aktiven Spieler zulässig; maßgeblich ist die durchschnittliche Anzahl der aktiven Spieler bei diesem Anbieter in den jeweils vergangenen drei Monaten. Voraussetzung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Buchst. b, dass
- der Spieler mindestens 21 Jahre alt ist,
- ein engmaschigeres Monitoring durch den Anbieter erfolgen muss und die Auswertung dieses Monitorings der Aufsichtsbehörde vierteljährlich übermittelt wird,
- der Anbieter Spieler, bei denen das Monitoring auf eine Spielsuchtgefährdung oder Spielsucht hinweist, unverzüglich unter Angabe der Hinweise der zuständigen
Behörde meldet, damit diese über die zu ergreifenden Maßnahmen (z.B. Ausschluss von der Inanspruchnahme erhöhter Limits oder Spielersperre) entscheiden kann; um ein Limit von über 10.000 Euro setzen zu können, muss der Spieler hierzu ggf. datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligungen zuvor erteilen. d. Ein Limit von mehr als 30.000 Euro darf nicht gesetzt werden.
Quelle:
https://www.gluecksspiel-behoerde.de/images/pdf/Barrierefreie_Dokumente/20241230_Entscheidungsrichtlinie_Festsetzung_abweichender_Hochstbetrag_DE_BF.pdfFür mich resultiert alleine hieraus, dass lediglich die 1.000 € anbieterübergreifend sind, alles darüber gilt nur für den Anbieter, der alle Bedingungen geprüft hat und einhält.
Wenn ich mich in einem Laden angemeldet habe, der heute nicht mehr existiert, dann verfällt auch das Einzahlungslimit über der magischen Grenze von 1.000 €.
Wie seht Ihr das?