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Spielverordnung

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Offline Ilona

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Spielverordnung
« am: 11 Januar 2006, 13:14:20 »
Hallo zusammen,

gerade hat ein Kollege aus Norddeutschland angerufen und erzählt, dass in seiner Heimatstadt, die nach der neuen Spielverordnung verbotenen Jackpotts sehr zögerlich abgeschaltet werden. Einige hätten auch nur das Wort Jackpott überklebt und die zu gewinnende Summe sei weiter gut sichtbar.
Wie sieht es denn in anderen Städten aus? Sind die Leuchtanzeigen abgeschaltet?

LieGrü, Ilona
Juristische Beratung: Kanzlei Kraft, Geil und Kollegen / Bielefeld http://www.kguk.de/
Ansprechpartnerinn: Dr. Iris Ober und Juliane Brauckmann  (Fachanwältinnen für Bankenrecht)  Terminanfragen: 0521-529930
Weitere Infos  hier: https://www.forum-gluecksspielsucht.de/forum/index.php?topic=3737.0

Re: Spielverordnung
« Antwort #1 am: 13 Januar 2006, 08:29:29 »


Anschreiben von Merkur Spielothek vom 22.12.2005

Zitat:

An das Ordnungsamt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie auch Ihnen bekannt sein dürfte, wurde das Inkrafttreten der neuen Spielverordnung zum 01.01.2006 nach einem langwierigem Gesetzgebungsverfahren rechtsgültig erst am 17.12.2005 beschlossen. Auf Grund dieser sehr kurzen Zeitspanne zwischen der entgültigen Verabschiedung der Verordnung und deren Inkrafttreten bleibt weder den betroffenen Aufstellunternehmen, noch den zuständigen Ministerien und Behörden eine angemessene Zeit, um die Umsetzung der Änderungen der Spielverordnung hinreichend vorzubereiten. Aus diesem Grunde liegen bislang keine Verwaltungsvorschriften (Ausführungsverordnungen) zur Umsetzung der Spielverordnung vor. Nach unserem Kenntnisstand soll im Januar 2006 eine Arbeitsgruppe des Bundeswirtschaftsministeriums eine solche Ausführungsvorschrift erarbeiten. Ohne das Vorliegen dieser Ausführungsvorschriften lassen sich die Änderungen der Spielverordnung nicht ordnungsgemäß durchführen. Dies liegt insbesondere daran, dass kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch diverse Änderungen an einzelnen Regelungen vorgenommen wurden. Dies hat aus unserer Sicht zu unklaren, auslegungsbedürftigen Regelungen in der Spielverordnung geführt, die sich ohne eine entsprechende Ausführungsverordnung sowohl von den Behörden als auch von den Aufstellunternehmen nicht umsetzen lassen. Wir gehen daher diesseits davon aus, dass Überprüfungen hinsichtlich der Umsetzung der neuen Spielverordnung erst vorgenommen werden können, wenn die entsprechenden Ausführungsverordnungen vorliegen und wir uns auf deren Inhalt einstellen konnten.

Rein vorsorglich möchten wir jedoch schon jetzt auf folgendes hinweisen:

Im Gegensatz zu den Begründungen zur Änderung der Spielverordnung enthält diese an keiner Stelle ein ausdrückliches Verbot von Jackpot-Anblagen. Das sogenannte Jackpot Verbot soll offensichtlich durch § 9 Abs. 2 Spielverordnung gewährleistet werden. Da sich § 9 Abs.2 Spielverordnung ausdrücklich auf zusätzliche Gewinne neben den gemäß § 33 c und 33 d Gewerbeordnung zugelassenen bezieht, gehen wir davon aus, dass sich diese Regelung nur auf sogenannte gekoppelte Jackpot-Systeme bezieht. ??? Solche gekoppelten Jackpot-Systeme sind und waren bei Merkur Spielothek nicht in Betrieb.   :-\ :-\

Seite 2 zum Schreiben vom 22.12.2005

Die in Merkur Spielotheken ausgelobten Gewinnmöglichkeiten erfolgen unabhängig vom Bespielen der Geldgewinnspielgeräte. Des Weiteren verfügen wir für die Merkur-Jackpot-Anlagen mit Geldgewinnmöglichkeiten über entsprechende Zertifizierungen der PTB??? ??? ???

Außerdem weisen wir darauf hin, dass sich §9 Spielverordnung nicht auf sogenannte Jackpot-Anlagen bei Fun-Games/Punktespielern bezieht. Bei diesen Geräten handelt es sich gerade nicht um die in § 9 Spielverordnung genannten Spielgeräte gemäß § 33 c und d Gewerbeordnung. Die Zulässigkeit sogenannter Fun Games soll in § 6a Spielverordnung geregelt werden. Insbesondere die Regelung der Zulässigkeit von 6 Freispielen ist auf Fun-Games in Form von Punktespielern jedoch nicht anwendbar, da diese im Gegensatz zu Flippern oder anderen Spielgeräten keine Freispiele, sondern nur Punktegewinne ausloben. Aus unserer Sicht sind wir auch nicht verpflichtet, die sogenannte Tokenausgabe vor Vorliegen der entsprechenden Ausführungsverordnung abzustellen. Vollkommen unproblematisch ist die Annahme von Spielmarken, wenn diese nicht in entgeltlichen Spielen gewonnen werden können. Mithin reicht die Abschaltung der Spielmarkenabgabe zur Erfüllung der Anforderung der neuen Spielverordnung aus. Das Bespielen von Unterhaltungsgeräten ohne Gewinnmöglichkeit mit Spielmarken wird auch durch die neue Spielverordnung an keiner Stelle untersagt. Eine entsprechende Klärung wird sich durch die Ausführungsvorschriften ergeben.

Im Übrigen weisen wir rein vorsorglich darauf hin, dass weder die Fun Games, noch der Betrieb von Fun Games mit sogenannten Weiterspielmarken durcg ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verboten wurden. Eine entsprechende Pressemitteilung gibt den Sachverhalt leider nur verkürzt wieder. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dessen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, betraf einen Fall, in dem den Tokenein Geldwert beigemessen werden konnte, weil diese unstreitig käuflich erworben und auch gewonnen werden konnten. Dies ist in Merkur Spielotheken nicht der Fall, da dort Weiterspielmarken nicht verkauft werden, sondern nur gewonnen werden können. ;D ;D Die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts werden sich erst dann benennen lassen können, wenn die kompletten Entscheidungsgründe vorliegen.

Dass sich die Spielverordnung bis zum Vorliegen der Ausführungsvorschiften :o in einem Übergangsstadium ??? ??? befindet, wird auch dadurch deutlich, dass wir theoretisch ab dem 01.01.2006 zur Aufstellung von neuartigen Gewinnspielgeräten mit verkürzten Spielzeiten und geänderten Spielsystemen berechtigt sind. Auf Grund der Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren hat die PTB Zulassungsanträge für solche Geräte jedoch erst ab dem 15.12.2005 angenommen, so dass solche Geräte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Spielverordnung noch nicht zugelassen sind und daher auch nicht aufgestellt werden dürften. Mithin müssen sowohl die Aufsteller als auch die Behörden offensichtlich vorerst noch mit Übergangszeiten leben.

Sollten sich Ihrerseits Fragen ergeben, so wenden Sie sich zwecks Klärung an den Unterzeichner(...).

Mit freundlichen Grüßen

MERKUR SPIELOTHEK
-Rechtsabteilung-

V. N.
« Letzte Änderung: 13 Januar 2006, 15:48:45 von Ilona »

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Offline Ilona

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Re: Spielverordnung
« Antwort #2 am: 13 Januar 2006, 15:51:07 »
Hallo Peter Pan,

ich habe den Namen gelöscht, du hast deinen schließlich auch nicht genannt.

Ilona

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Offline Claus

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Re: Spielverordnung
« Antwort #3 am: 16 Januar 2006, 14:00:59 »
Hallo Ilona,
bei uns hier in Eschborn sind die Jackpot-Anzeigen in den Spielhallen nach wie vor!!
Kannst du mir sagen, wo ich die Spielverordnung als Textdatei bekommen kann??
Gruss
Claus
gute 24 Stunden

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Offline Ilona

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Re: Spielverordnung
« Antwort #4 am: 16 Januar 2006, 15:57:17 »
Hi Claus,

Hier ein Link zur neuen Spielverordnung

http://www.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0655_2D05B,property=Dokument.pdf

viele Grüße, Ilona
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Re: Spielverordnung
« Antwort #5 am: 18 Januar 2007, 19:34:02 »


Anschreiben von Merkur Spielothek vom 22.12.2005

Zitat:

An das Ordnungsamt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

blablablabla.......

Mit freundlichen Grüßen

MERKUR SPIELOTHEK
-Rechtsabteilung-

V. N.


 ??? ??? ob der V.N. das heute auch noch behaupten würde?

 

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