Habe heute den zweiten Brief von KSP bekommen. Hat jemand einen Ratschlag was ich nun machen soll?
Sehr geehrter XXX,
in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das mit Ihnen geführte Telefonat vom 14.06.2019 und bitten zunächst, die lange Bearbeitungsdauer zu entschuldigen. Sie wenden ein, die hiesige Forderung resultiere aus online Glücksspiel. Aus diesem Grunde könne diese nicht geltend gemacht werden. Insoweit erlauben wir uns den Hinweis, dass dies nicht zutreffend ist.
Sofern Sie der Auffassung sind, den Ausgleich der Forderung nicht zu schulden, weil die maßgeblichen Transaktionen im Zusammenhang mit so genannten Glücksspielangeboten standen, so kann diese Einwendung keinen durchgreifenden Erfolg haben.
Bei Ihrem Vertrag mit dem Glücksspielanbieter und dem Zahlungsauftrag an unsere Mandantin handelt es sich um zwei abstrakt voneinander zu betrachtende Vertragsverhältnisse. Vertragsgegenstand des mit unserer Mandantin geschlossenen Nutzungsvertrages ist auf Seiten unserer Mandantin allein die Versendung des Geldbetrages. Im vorliegenden Fall transferierte unsere Mandantin vereinbarungsgemäß den von Ihnen initiierten Zahlbetrag an den Anweisungsempfänger und erfüllte hierdurch ihre vertraglichen Verpflichtungen Ihnen gegenüber vollumfänglich.
Für den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch kommt es auch nicht darauf an, ob das von Ihnen genutzte zugrunde liegende Glücksspiel legal oder illegal war.
Insoweit erlauben wir uns, wie folgt auf die einschlägige Rechtsprechung hinzuweisen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greifen Einwendungen aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis mit dem Vertragsunternehmen nicht auf den Vertrag mit dem Zahlungsdienstleister durch. (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.2002, Az. XI ZR 420/01). Das heißt, etwaige Einwendungen aus dem Glückspielvertrag muss sich unsere Mandantin gerade nicht entgegenhalten lassen.
Diese Rechtsprechung hat das Landgericht München mit Urteil vom 28.02.2018 auch in Bezug auf Glücksspielangebote inzwischen konkretisiert und bestätigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Online-Glücksspiele in Deutschland nicht per se verboten sind. Dem Zahlungsdienstleister ist es aber weder möglich noch zuzumuten, eine dahingehende Überprüfung vorzunehmen, ob der konkrete angewiesene Zahlungsvorgang im Einzelfall einem erlaubten oder unerlaubten Glücksspiel unterfällt. Hierfür ist vielmehr die Glücksspielaufsicht zuständig. Die vorgenannte Entscheidung ist auch rechtskräftig nachdem das Oberlandesgericht München sie mit Beschluss vom 06.02.2019 bestätigt hat (vgl. LG München, Urteil vom 28.02.2018, Az. 27 O 11716/17 sowie OLG München, Beschluss vom 06.02.2019, Az. 19 U 793/18).
Somit bleibt abschließend festzuhalten, dass der von Ihnen mit unserer Mandantin geschlossene Zahlungsdienstvertrag selbst dann wirksam wäre, wenn das von Ihnen genutzte Glücksspiel unerlaubt und damit gemäß § 134 BGB nichtig gewesen wäre. Ob dies vorliegend tatsächlich der Fall war, kann jedoch wie erläutert dahin stehen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
Im Übrigen hatte unsere Mandantin auch vorliegend weder Kenntnis vom Ort der Spielteilnahme noch von dem tatsächlich von Ihnen genutzten Glücksspiel. Mithin war ihr auch nicht bekannt, dass es sich um ein etwaig illegales Glücksspiel gehandelt haben soll.
Nach alledem haben wir Sie erneut aufzufordern, die derzeit ausstehende Gesamtforderung in Höhe von EUR 1XXX,XX bis zum
30.09.2019
auf unser unten angegebenes Konto zum Ausgleich zu bringen. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto. Wir machen darauf aufmerksam, dass sich die Forderung um weitere Zinsen erhöht.
Nach ergebnislosem Ablauf der genannten Frist werden wir unserer Mandantschaft empfehlen, ohne weitere Ankündigung das Verfahren gegen Sie fortzusetzen.