Artikel I
Das NÖ Spielautomatengesetz, LGBl. 7071, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „Spielautomaten“ ersetzt durch die Wortfolge: „Geschicklichkeitsautomaten gemäß § 2 Abs. 2“. 2.
2. § 2 lautet: “
§ 2
Spielautomaten nach diesem Gesetz
(1) Spielautomaten im Sinne dieses Gesetzes sind Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind und durch den Einsatz einer vermögenswerten Leistung in Tätigkeit gesetzt oder benutzbar gemacht werden.
(2) Geschicklichkeitsautomaten sind Spielautomaten, bei denen bei Erreichen eines bestimmten Spielerfolges keine Gewinne ausbezahlt oder ausgefolgt werden, die nur der Erprobung der eigenen Geschicklichkeit dienen und der Spielerfolg nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(3) Glücksspielautomaten sind Spielautomaten, bei denen pro Spiel
1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von € 0,50 nicht übersteigt und
2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von € 20,00 nicht übersteigt und
3. die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (§ 4 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2005).“
3. Im § 3 entfällt die Wortfolge „von Geldspielautomaten, sowie“.
4. Im § 4 Abs. 2 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Bewilligung“ die Wortfolge „für Geschicklichkeitsautomaten gemäß § 2 Abs. 2“, eingefügt, in den lit. a), c) und d) wird jeweils das Wort „Spielautomaten“ durch das Wort „Geschicklichkeitsautomaten“ ersetzt und in lit. c) wird am Ende der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt.
5. Im § 4 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Spielautomaten“ durch das Wort „Geschicklichkeitsautomaten“ ersetzt.
6. § 4 Abs. 4 und Abs. 5 lauten:
(4) Die Bewilligung von Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 ist nur zu erteilen, wenn
a) ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einer in einem Mitgliedstaat des EWR akkreditierten Organisation zur Zertifizierung von Glücksspielprodukten vorgelegt wird, dass der Glücksspielautomat den in § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes geregelten Voraussetzungen, entspricht;
b) der Glücksspielautomat mit einer Seriennummer ausgestattet ist und
c) auf Grund der Bauart des Glücksspielautomaten nicht zu befürchten ist, dass er eine nach § 3 verbotene Verwendung findet.
(5) Zur Sicherstellung der für die Bewilligung von Glücksspielautomaten erforderlichen Voraussetzungen kann diese auch mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligungsdauer darf 15 Jahre nicht übersteigen.“
7 § 4 Abs. 6 entfällt.
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8. § 5 lautet:
“§ 5
Bestimmungen über den Bewilligungswerber
(1) Eine Bewilligung für Geschicklichkeitsautomaten gemäß § 2 Abs. 2 darf nur erteilt werden
a) natürlichen Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaates besitzen, das 21.Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, oder
b) juristischen Personen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat des EWR, die einen Geschäftsleiter, der für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verantwortlich ist, bestellt haben, der seinen Hauptwohnsitz im Inland hat und
c) wenn die natürliche Person oder der Geschäftsleiter eigenberechtigt und berechtigt sind, ihr Vermögen selbst zu verwalten, nicht zu Trunksucht oder Missbrauch von Suchtgiften neigen und auf Grund ihres bisherigen Verhaltens erkennen lassen, dass sie die für die Ausübung der Bewilligung erforderliche Verlässlichkeit besitzen.
(2) Eine Bewilligung für Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedsstaat des EWR erteilt werden, die
a) keine Eigentümer (Gesellschafter) hat, durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist,
b) für jeden Automatensalon zumindest einen Geschäftsleiter bestellt, der seinen Hauptwohnsitz im Inland hat und auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet ist über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügt und gegen den kein Ausschließungsgrund nach § 13 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2005, vorliegt,
c) die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Bestätigung (z.B. Firmenbuch- oder Handelsregisterauszug) über ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von € 4 Millionen pro Automatensalon und eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nachweist.
d) auf Grund der Umstände (einschlägige Erfahrungen, Kenntnisse und Eigenmittel) erwarten lässt, dass sie unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes den Schutz von Spielteilnehmer und Jugendlichen gewährleistet.
(3) Insgesamt dürfen für das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich höchstens Bewilligungen für die Aufstellung und den Betrieb von 2300 Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 erteilt werden.
(4) Treten mehrere Bewilligungswerber, die die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a bis c erfüllen, gleichzeitig auf und würde die Ausübung der einen Bewilligung die der anderen ausschließen, so hat die Landesregierung dem Bewerber die Bewilligung zu erteilen, der die bessere Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung bietet. Bieten verschiedene Bewilligungswerber die gleiche Gewähr ist aufgrund von Abs. 2 lit. d zu entscheiden.“
9. Im § 6 Abs. 1 und Abs. 2 werden jeweils das Wort „Spielautomaten“ durch das Wort „Geschicklichkeitsautomaten“ ersetzt.
10. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:
(3) Glücksspielautomaten dürfen nur genehmigt werden, wenn
a) der Betrieb in einem als Automatensalon gekennzeichneten Gebäude oder in einem als Automatensalon gekennzeichneten, vom übrigen Gebäude räumlich geteilten Teil des Gebäudes erfolgt,
b) der Standort des Automatensalons so gelegen ist, dass auf Grund seiner Entfernung zu Schulen, Schülerheimen, Horten und Sport- und Freizeit- anlagen Interessen des Jugendschutzes nicht verletzt werden und
c) im Automatensalon mindestens 15 und höchstens 150 Glücksspielautomaten aufgestellt oder betrieben werden.
11. Nach dem § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Schutz von Spielern und Jugendlichen
(1) Der Besuch eines Automatensalons ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Volljährigkeit durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Automatensalons ist verboten.
(2) Der Geschäftsleiter eines Automatensalons kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch des Automatensalons ausschließen.
(3) Entsteht bei einem Inländer die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat der Geschäftsleiter Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt. Ergibt sich aus diesen Auskünften die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, hat der Geschäftsleiter den Spielteilnehmer schriftlich auf die Gefahr hinzuweisen. Nimmt der Spielteilnehmer trotz dieser Warnung unverändert häufig und intensiv am Spiel teil, ist der Geschäftsleiter verpflichtet, ihm den Besuch des Automatensalons dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken. Ist die Einholung der erforderlichen Auskünfte nicht möglich oder verlaufen diese ergebnislos, so hat der Geschäftsleiter den Spielteilnehmer über dessen Einkommens- und Vermögenssituation zu befragen und gemäß den Erkenntnissen dieser Befragung unter sinngemäßer Anwendung des Vorstehenden zu warnen und gegebenenfalls vom Besuch auszuschließen. Unterlässt der Geschäftsleiter die Überprüfung oder Warnung des Spielteilnehmers oder die Untersagung oder Einschränkung des Zugangs zum Automatensalon und beeinträchtigt der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet der Inhaber der Bewilligung für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste, wobei die Haftung der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt ist; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum. Die Haftung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Der Bewilligungsinhaber haftet nicht, sofern der Spielteilnehmer bei seiner Befragung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn ihm bei der Erfüllung seiner Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Dieser Absatz regelt abschließend alle Ansprüche des Spielteilnehmers gegen den Inhaber einer Bewilligung im Zusammenhang mit der Gültigkeit des Vertrages oder mit Verlusten aus dem Spiel.
(4) Dem Besucher eines Automatensalons ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
(5) Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinne des Abs. 4 mit sich führt, so hat der Geschäftsleiter diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.“
12. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Diese Meldung ist nicht erforderlich, wenn lediglich ein in der Bewilligung angeführtes Spiel gegen ein anderes in der Bewilligung angeführtes Spiel ausgewechselt wird.“
13. Im § 8 Abs. 1 lit. a und b wird jeweils das Wort „Spielautomaten“ durch das Wort „Geschicklichkeitsautomaten“ ersetzt.
14. Im § 8 Abs. 1 lit. c wird nach dem Zitat „gemäß § 4 Abs. 3“ das Zitat „und Abs. 5“ eingefügt.
15. Im § 8 Abs. 1 lit. d und e wird jeweils das Wort „Spielautomaten“ durch das Wort „Geschicklichkeitsautomaten“ ersetzt.
16. Im § 8 Abs. 1 erhalten die lit. g und h die Bezeichnung lit. n und o. Lit. g bis m (neu) lauten:
„g) Glücksspielautomaten außerhalb eines Automatensalons aufstellt oder betreibt oder zugänglich macht,
h) Glücksspielautomaten innerhalb eines Automatensalons ohne Bewilligung aufstellt, betreibt oder zugänglich macht,
i) in einem Automatensalon technische Hilfsmittel mit sich führt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen,
j) als Geschäftsleiter eines Automatensalons die Pflichten gemäß § 6 a verletzt,
k) minderjährigen Personen den Zugang zu einem Automatensalon ermöglicht,
l) durch Handlungen oder Unterlassungen die Glücksspielautomatenabgabe hinterzieht oder verkürzt,
m) gemäß § 9c Abrechnungen nicht vorlegt,“
17. Im § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „die übrigen Übertretungen“ durch die Wortfolge „Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. c bis f und n“ ersetzt und nach dem Betrag € 2.200,-- die Wortfolge „und Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. g bis m und o mit einer Geldstrafe bis zu € 22.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen“ eingefügt.
18. § 9 lautet:
„§ 9
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes einzuschreiten durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.“
19. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9d eingefügt:
„§ 9a
Glücksspielautomatenabgabe
(1) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 ist eine Glücksspielautomatenabgabe zu entrichten.
(2) Die Glücksspielautomatenabgabe ist eine zwischen dem Land und den Gemeinden geteilte Abgabe. Die Aufteilung zwischen dem Land und den Gemeinden ist mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Finanzbedarf im Bereich Jugendförderung und Sozialwesen festzulegen.
(3) Der Ertrag der Glücksspielautomatenabgabe ist zweckgebunden für Zwecke der Jugendförderung und für das Sozialwesen zu verwenden.
§ 9b
Abgabenhöhe – Abgabenschuldner
(1) Die Glücksspielautomatenabgabe beträgt pro Glücksspielautomat und Monat € 1.000,--. Sie ermäßigt sich im ersten Betriebsjahr des Automatensalons auf 65 % und im zweiten Betriebsjahr auf 80 % der für einen Glücksspielautomat pro Monat zu entrichtenden Glücksspielautomatenabgabe.
(2) Zur Entrichtung der Glücksspielautomatenabgabe ist der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 Abs. 2 oder derjenige verpflichtet, der Glücksspielautomaten aufstellt oder betreibt (Abgabenschuldner).
(3) Der Inhaber der Räumlichkeiten, der die Aufstellung oder den Betrieb von Glücksspielautomaten duldet, haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
§ 9c
Entrichtung und Fälligkeit
(1) Die Glücksspielautomatenabgabe ist monatlich bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats für das vorvergangene Kalendermonat zu entrichten.
(2) Ist der Glücksspielautomat an mehr als der Hälfte der Kalendertage eines Monats aufgestellt oder in Betrieb genommen, ist die Glücksspielautomaten-abgabe für den gesamten Kalendermonat zu entrichten. Ist der Glücksspielautomat an weniger als der Hälfte der Kalendertage eines Monats aufgestellt, ist die Glücksspielautomatenabgabe dem Anteil der Kalendertage entsprechend anteilig zu entrichten.
(3) Der Abgabenschuldner hat bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats dem Landesabgabenamt eine Abrechnung samt der Standorte der Automatensalons und der aufgestellten bzw. in Betrieb genommenen Glücksspielautomaten vorzulegen und die Glücksspielautomatenabgabe hiefür auf Grund eigener Bemessung bis zu diesem Zeitpunkt ohne weitere Aufforderung zu entrichten.
§ 9d
Abgabenbehörde
(1) Abgabenbehörde I. Instanz ist das Landesabgabenamt.
(2) Die Landesregierung ist Abgabebehörde II. Instanz und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.“
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Spielautomaten, für deren Betrieb nach den bisherigen Bestimmungen eine Bewilligung erteilt wurde, gelten als bewilligte Geschicklichkeitsautomaten. Sie dürfen im bewilligten Umfang weiterbetrieben werden.
(2) Spielapparate, deren Betrieb gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des NÖ Veranstaltungs-gesetzes LGBl. 7070, bewilligt ist und die nunmehr unter den Begriff des Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes fallen, dürfen im Umfang dieser Bewilligung bis zu deren Ablauf, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterbetrieben werden.
(3) Verordnungen und Bescheide aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.