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Warum sich Online-Casinos in Deutschland nicht auf Dienstleistungsfreiheit ber..

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Offline Olli

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Sehr interessant, da hier auch auf Sportwetten eingegangen wird ...

Zitat
Warum sich Online-Casinos in Deutschland nicht auf Dienstleistungsfreiheit berufen können

Fr., 12.04.2019

Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist in Deutschland verboten (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV). Dennoch findet sich im Internet eine enorme Vielzahl von Online-Casinoangeboten, die aus dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland heraus erreichbar sind und sich gezielt an die deutschen Verbraucher richten (Internetseite auf deutscher Sprache, Domainendung „.de“ usw.).

Die Anbieter geben an, lizenziert bzw. legal zu sein. Dabei verfügen diese Online-Casinos in der Regel über eine Lizenz zum Betrieb eines Online-Casinos aus den Mitgliedstaaten Malta oder Gibraltar. Aufgrund der in der Europäischen Union geltenden Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) meinen die Betreiber, ihr Online-Casino auch in Deutschland anbieten zu können bzw. das in Deutschland geltende Glücksspielrecht verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit in der EU.

Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit

Dieser Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht, unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, eine klare Absage erteilt.

Die Leitsätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lauten wie folgt:

„1. Das Verbot, Poker- und Casino spiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, ist mit Unions- und Verfassungsrecht weiterhin vereinbar.

2. Es ist mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar, dem Anbieter von Online-Sportwetten im glücksspielrechtlichen Untersagungsverfahren das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis entgegenzuhalten.“ (BVerwG Urt. v. 26.10.2017 - 8 C 18.16, Hervorhebung durch Kanzlei)

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt Bezug auf eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die die Online-Casinoanbieter immer wieder für sich ins Feld führen wollen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil jedoch klargestellt, dass der Schutz wichtiger Allgemeinwohlinteressen der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV vorgeht.

„b) Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 kann der Klägerin entgegengehalten werden. Es steht mit Verfassungs- und Unionsrecht im Einklang. Wie der Senat (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338) und der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 8. September 2009 - C-42/07 [ECLI:EU:C:2009:519], Liga Portuguesa -, vom 8. September 2010 - C-316/07 [ECLI:EU:C:2010:504], Markus Stoß - und - C-46/08 [ECLI:EU:C:2010:505], Carmen Media - und vom 30. Juni 2011 - C-212/08 [ECLI:EU:C:2011:437], Zeturf) zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar. Dass nunmehr nach § 4 Abs. 5 des geänderten Glücksspielstaatsvertrages der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sport- bzw. Pferdewetten (vgl. § 27 Abs. 2 GlüStV 2012) im Internet erlaubt werden können, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.“ (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 14.16, Hervorhebung durch Kanzlei)

Das Bundesverwaltungsgericht hat damit unmissverständlich klargestellt, dass es den Online-Casinoanbietern verboten ist, ihre Online-Casinos auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Casinoanbieter eine Lizenz für einen anderen Mitgliedstaat der EU besitzen und ihr Online-Casino dort legal anbieten dürfen.

Sportwetten können nicht als Hintertür genutzt werden

Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn ein Online-Casinoanbieter ebenfalls Sportwetten anbietet. Diese Online-Sportwetten können auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geduldet werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn keine weitere Prüfung erforderlich und somit offensichtlich ist, dass dem jeweiligen Anbieter eine Lizenz erteilt werden müsste:

„Eine formell illegale, aber unter Erlaubnisvorbehalt stehende Tätigkeit ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit allenfalls dann zu dulden, wenn sie offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar, die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt, sodass die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 <322> und Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 B 36.14 - ZfWG 2015, 227). Wenn der betroffene Glücksspielanbieter – wie hier – weder einen Erlaubnisantrag gestellt, noch unabhängig davon aussagekräftige Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind, ist nicht ohne weitere Prüfung erkennbar, dass dessen Angebot zu erlauben wäre.“ (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18.16)

Tatsächlich steht bei den uns bekannten Online-Sportwettenanbietern bereits auf den ersten Blick – also ohne jede weitere Prüfung – fest, dass eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann. Eine Erlaubnis zum Veranstalten von Online-Sportwetten kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 GlüStV vorliegen. Dazu gehört auch, dass Wetten und Lotterien weder über dieselbe Internetdomain angeboten werden, noch auf andere Glücksspiele (Online-Casinos) verweisen oder verlinken dürfen.

Uns ist kein Online-Sportwettenanbieter bekannt, der nicht zumindest auf das eigene Online-Casino verweist und den entsprechenden Link auf der Sportwettenseite führt.

Für den Verbraucher bedeutet das, dass er auch weiterhin seine gezahlten Einsätze mit unserer Hilfe zurückfordern kann. Wenn Sie Zahlungen an illegale Online-Casinos vorgenommen haben, vereinbaren Sie einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung bei uns. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Einsätze zurückzuholen.

Quelle: https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/warum-sich-online-casinos-in-deutschland-nicht-auf-dienstleistungsfreiheit-berufen-koennen.html
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

Was ich nicht verstehe ist, warum hier in diesem Forum immer kategorisch die Diskussionen rund um Sportwetten ignoriert oder gar abgelehnt werden.
Sportwetten sind auch Glücksspiele, welche süchtig machen können. Gerade ich habe das am eigenen Leib erfahren und bin darüber auch in die Casinospielsucht gerutscht.

Einsatzlimits, die im Glücksspielvertrag stehen (1000Eur/Monat), werden von den Sportwetten-Betreibern komplett ignoriert. Auch Paypal/Kreditinstitute/andere Zahldienste überwachen dies nicht.

Ich finde daher deinen Beitrag Olli sehr wichtig und hoffe dass dieser hier auch beachtet wird/diskutiert wird und dem Thema Sportwetten hier im Forum ein größerer Stellenwert beigemessen wird ohne es mit den Casinospielen zu vermischen.

Auch würde mich interessieren inwiefern es schon Gerichtsurteile bzgl. Paypalzahlungen für Sportwetten (nach einem Chargeback) gibt.

Also ob es schon Sportwetten Urteile gibt gegen PayPal glaube ich nicht ... Da es ja die Möglichkeit gibt sich das Geld von PayPal zurückzuholen ...PayPal selber weiß ja nicht  ob du nun Sportwetten  oder Casino spielst. PayPal selber verstößt ja schon dahin das sie ohne einer Prüfung ob dies ein Casino beinhaltet  oder nicht und dann das geld überweist, hier machen  sie sich schon Strafbar. Alleine das sie in Deutschland lebende Person die Möglichkeit über PayPal beim online casino einzuzahlen währe meiner Ansicht nach schon Strafbar .
Meine Beiträge spiegeln lediglich die meiner Meinung  wieder, und sind keine rechtlichen Verbindlichkeiten , dies sind auch keine Rechtsberatungen sowie Handlungsanweisungen. ..

Erneut sehr interessant, was hier öffentlich zu Sportwetten ausgeführt wird:
Zitat:
"Rechtstipp vom 06.05.2019
(3)

In dem Bestreben, ihr Online-Casino auch auf dem deutschen Markt anbieten zu können, berufen sich die Anbieter illegaler Online-Casinos immer wieder auf die in der EU geltende Dienstleistungsfreiheit. Unlängst wurde jedoch vom Bundesverwaltungsgericht noch einmal bestätigt, dass eine Lizenz für ein anderes Mitgliedsland der Europäischen Union keine Wirkung auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland entfaltet.

Öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, ist in Deutschland verboten (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV). Und doch findet man im Internet eine enorme Bandbreite an Online-Casinoangeboten, die aus dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland heraus erreichbar sind und sich darüber hinaus gezielt an die deutschen Verbraucher richten (Webseite in deutscher Sprache, Domainendung „.de“ etc.).

Die Casino-Anbieter geben an, legal bzw. lizenziert zu sein. In der Regel verfügen sie dabei über eine Lizenz zum Betrieb eines Online-Casinos aus den Mitgliedstaaten Malta oder Gibraltar. Aufgrund der in der Europäischen Union geltenden Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) sind die Betreiber der Überzeugung, dass sie ihr Online-Casino folglich auch in Deutschland anbieten können bzw. dass das in Deutschland geltende Glücksspielrecht gegen besagte Dienstleistungsfreiheit verstößt.

Laut Bundesverwaltungsgericht liegt kein Verstoß gegen Dienstleistungsfreiheit vor

Das Bundesverwaltungsgericht hat dieser Rechtsauffassung, unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs, jedoch eine klare Absage erteilt. Die Leitsätze des Urteils:

„1. Das Verbot, Poker- und Casinospiele im Internet zu veranstalten und zu vermitteln, ist mit Unions- und Verfassungsrecht weiterhin vereinbar.

2. Es ist mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar, dem Anbieter von Online-Sportwetten im glücksspielrechtlichen Untersagungsverfahren das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis entgegenzuhalten.“ (BVerwG Urt. v. 26.10.2017 – 8 C 18.16, Hervorhebung durch Kanzlei)

Mit seiner Entscheidung nimmt das Bundesverwaltungsgerichts Bezug auf verschiedene Gerichtsentscheidungen, welche die Online-Casinoanbieter immer wieder für sich anführen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte jedoch unmissverständlich klar, dass der Schutz wichtiger Allgemeinwohlinteressen der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV vorgehe.

„b) Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 und 5 GlüStV 2012 kann der Klägerin entgegengehalten werden. Es steht mit Verfassungs- und Unionsrecht im Einklang. Wie der Senat (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 8 C 5.10 – BVerwGE 140, 1), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 928/08 – NVwZ 2008, 1338) und der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 8. September 2009 – C-42/07 [ECLI:EU:C:2009:519], Liga Portuguesa -, vom 8. September 2010 – C-316/07 [ECLI:EU:C:2010:504], Markus Stoß – und – C-46/08 [ECLI:EU:C:2010:505], Carmen Media – und vom 30. Juni 2011 – C-212/08 [ECLI:EU:C:2011:437], Zeturf) zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar. Dass nunmehr nach § 4 Abs. 5 des geänderten Glücksspielstaatsvertrages der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sport- bzw. Pferdewetten (vgl. § 27 Abs. 2 GlüStV 2012) im Internet erlaubt werden können, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.“ (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 14.16, Hervorhebung durch Kanzlei)

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besagt zweifelsfrei, dass es den Casinobetreibern verboten ist, ihre Online-Casinos auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, und zwar unabhängig davon, ob sie eine Lizenz für einen anderen Mitgliedstaat der EU besitzen und ihr Online-Casino dort legal anbieten dürfen.

Sportwetten als Hintertürchen?

Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Online-Casinoanbieter zusätzlich Sportwetten anbietet. Die Online-Sportwetten sind auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu dulden. Das würde nur zutreffen, wenn keine weitere Prüfung erforderlich und somit offensichtlich wäre, dass dem entsprechenden Anbieter eine Lizenz erteilt werden müsste:

„Eine formell illegale, aber unter Erlaubnisvorbehalt stehende Tätigkeit ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit allenfalls dann zu dulden, wenn sie offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar, die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt, sodass die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 – BVerwGE 146, 303 <322> und Beschluss vom 25. Februar 2015 – 8 B 36.14 – ZfWG 2015, 227). Wenn der betroffene Glücksspielanbieter – wie hier – weder einen Erlaubnisantrag gestellt, noch unabhängig davon aussagekräftige Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind, ist nicht ohne weitere Prüfung erkennbar, dass dessen Angebot zu erlauben wäre.“ (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18.16)

Bei den Online-Sportwettenanbietern, mit denen die Anwaltskanzlei Lenné bislang zu tun hatte, steht bereits auf den ersten Blick – also ohne jede weitere Prüfung – fest, dass eine Erlaubnis zum Veranstalten von Online-Sportwetten nicht erteilt werden kann. Eine solche Erlaubnis kann nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 GlüStV vorliegen. Das beinhaltet auch, dass Wetten und Lotterien nicht über dieselbe Internetdomain angeboten werden oder auf andere Glücksspiele (Online-Casinos) verweisen bzw. verlinken dürfen. Der Anwaltskanzlei Lenné ist jedoch kein Online-Sportwettenanbieter bekannt, der nicht mindestens auf sein Online-Casino verweist und den jeweiligen Link auf der Sportwettenseite führt.

Für Sie als Verbraucher bedeutet das, dass Sie Ihre gezahlten Einsätze nach wie vor mit unserer Hilfe zurückfordern können. Wenn Sie Zahlungen an illegale Online-Casinos getätigt haben, vereinbaren Sie gerne einen Termin für eine kostenlose Erstberatung bei uns. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Einsätze zurückzuholen."

(Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/in-deutschland-koennen-sich-online-casinoanbieter-nicht-auf-dienstleistungsfreiheit-berufen_154988.html, zuletzt aufgerufen am 07.05.2019)
« Letzte Änderung: 07 Mai 2019, 07:38:15 von blackib »

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Offline Gonzo

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  • 96
Wenn man die OC's damit konfrontiert, reden die sich meistens damit raus, dass die Spieler selbst gucken müssen obs illegal ist oder nicht.

Habe selbst mal 2 OC's früher angeschrieben.
Erst kam die Antwort dass die eine gültige EU Lizenz haben und das auf dem deutschen Markt anbieten dürfen.
Auf meine Nachfrage ob ich also ohne schlechtes Gewissen spuelen darf folgte dann nur eine Antwort nach dem Motto ich solls selbst prüfen.

Hmmmmm das versteh ich nicht ,dann sind doch die 1000€ im Monat auch hinfällig ?
Meine Beiträge spiegeln lediglich die meiner Meinung  wieder, und sind keine rechtlichen Verbindlichkeiten , dies sind auch keine Rechtsberatungen sowie Handlungsanweisungen. ..

Wenn man die OC's damit konfrontiert, reden die sich meistens damit raus, dass die Spieler selbst gucken müssen obs illegal ist oder nicht.

Habe selbst mal 2 OC's früher angeschrieben.
Erst kam die Antwort dass die eine gültige EU Lizenz haben und das auf dem deutschen Markt anbieten dürfen.
Auf meine Nachfrage ob ich also ohne schlechtes Gewissen spuelen darf folgte dann nur eine Antwort nach dem Motto ich solls selbst prüfen.

Es geht auch dabei nicht um die Erstattung der Zahlungen beim Online-Casino. Das geschriebene soll nur die Rechtslage darstellen und die Chargeback beim Zahlungsdienstleister ermöglichen.

LG

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Offline Gonzo

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@Tobi
Ich hab das schon verstande, wollte nur sagen, dass die sich meiner Meinung nach raus halten wollten, nach dem Motto "uns doch egal".

 

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