Unterstützen Sie unsere Arbeit Jetzt spenden!
Hallo Gast
Online-Selbsthilfegruppen Glücksspielsucht
» Mittwochsgruppe    |    » Samstagsgruppe
     

Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion

  • 621 Antworten
  • 91110 Aufrufe
Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #525 am: 03 November 2020, 09:23:49 »
Komisch, dass du nie darüber gesprochen hast. Naja, ist ja letztlich auch dein Problem.

Doch Born, das ist korrekt. Du zitierst die Aussage, wie ich geschrieben habe, von Boris Pistorius. Nach dem Urteil des OLG München...  ::)
Das meine ich mit Dingen zurecht biegen...

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #526 am: 03 November 2020, 09:24:57 »
Das ist korrekt aber hat auch sicherlich vorher schon seine Gültigkeit gehabt. Wäre ja absurd wenn dem nicht so wäre denn das Gesetz ist ja schon seit 2012 in Kraft.

Mir war von Anfang an klar, das ich eben einen gewerblichen Account genutzt habe (und das habe ich immer offen kommuniziert) und da kann es durchaus zu Problemen kommen; wäre es ein privater Account gewesen dann gäbe es diese Diskussion nicht. Zumal sich mir die Frage stellt, wenn es sich um unerlaubte, also illegale, unerlaubte Aktivitäten, nach dem Glücksspielstaatsvertrag, handelt, ob der EuGH dies überhaupt entscheiden kann. Der Gesetzesbruch trat in dem Fall in Deutschland ein und damit müsste doch auch Deutschland dafür zuständig sein und man kann doch dann nicht die Zuständigkeit an Luxembourg übergeben... zumindest nach meiner Ansicht...

Strafrechtlich sicherlich aber wie schaut es bei der ZPO aus....
« Letzte Änderung: 03 November 2020, 09:35:17 von Born4Nothing »
<a href="https://twitter.com/B4Nothing">follow on Twitter</a>

*

Wolke

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #527 am: 03 November 2020, 09:39:53 »
Hallo zusammen,

ob man CB mag oder nicht,ob man online oder am Automaten spielt,wir alle haben dieselbe Krankheit. Jeder sollte diese Sucht erstmal in den Griff bekommen. Wenn man danach einen Teil seines Geldes so zurückholen kann,wunderbar.

 Wenn man es dann noch schafft  ,(und da ist unsere Politik in der Pflicht,wenn sie die Klagenflut sieht und die Spielsüchtigen ,die mit einer Therapie gegen die Sucht kämpfen)die Masse der OC einzuschränken und die Einzahlungen monatlich zu begrenzen und die Automaten aus Shisha Bars,Pommesbuden,Tankstellen,Kneipen usw zu verbannen und sie nur Zentral an einem Punkt aufstellen lassen,dann sind wir einen.großen Schritt weiter,dass sich diese Sucht nicht so schnell unter den Jugendlichen verbreitet .
Aber es müssten sich auch mehr Menschen bei Therapeuten,in Therapien,bei Suchtberatungsstellen helfen lassen,damit die Politik,die Öffentlichkeit auch in den Zahlen sehen,wie groß das Problem in Wirklichkeit ist. Über die Zahl der 500.000 Spielsüchtigen kann ich nur lachen,die Dunkelziffer ist sehr viel höher. sie

Also schlagt euch hier nicht die Köppe ein,haltet grundsätzlich zusammen,auch wenn ihr unterschiedlicher Meinung seid.

LG Wolke

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #528 am: 03 November 2020, 09:53:20 »
Also schlagt euch hier nicht die Köppe ein,haltet grundsätzlich zusammen,auch wenn ihr unterschiedlicher Meinung seid.

Was wir hier veranstalten nennt sich Diskussion  ;)
<a href="https://twitter.com/B4Nothing">follow on Twitter</a>

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #529 am: 03 November 2020, 10:30:05 »
https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/paypal-und-onlinegluecksspiel-olg-stuttgart-beabsichtigt-revision-zu-zulassen.html

Auch wenn der Umweg über den EuGH erfolgen sollte - der BGH ist somit immerhin möglich geworden.

Kann man beim EuGH keinen Eilantrag stellen - wäre zumindest berechtigt da es dir Dringlichkeit erfordern würde....!?
« Letzte Änderung: 03 November 2020, 10:48:13 von Born4Nothing »
<a href="https://twitter.com/B4Nothing">follow on Twitter</a>

*

IchSchaffeEs

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #530 am: 03 November 2020, 10:59:10 »
Immer wieder erstaunlich, wie ihr eure eigene persönliche Verantwortung outsourct, so tut, als ob euch Zahlungsleister gezwungen hätten, eure Kohle zu verspielen.
IHR! habt jede einzelne Zahlung legitimiert, IHR habt euch in ein Casino eingeloggt und dort Betrag und Methode gewählt und euer Guthaben aufgeladen.

Das OLG lässt auch in der materiellen Individualbetrachtung des GlückSStV einigen Interpretationsspielraum zu. Und das macht es ja auch richtig. Es interpretiert den Text nicht nur grammatikalisch sondern auch historisch, bedeuted es will sich mit Beschlussempfehlungen der Ausschüsse, die diesen Vertrag entwickelt haben, vertraut machen.
Dieses stumpf laienhafte auslegen von Gesetzestexten nach dem Wortlaut ist ein Fehler.

Um es nochmal deutlich zu machen: Ihr habt Visa, PP, MC, Skrill oder Trustly angewiesen, euer Geld zum zocken bereitzustellen.
Eine echt billiger Versuch das eigene Versagen wegzuschieben.
Ich meine ausdrücklich nicht Born...

Falls du dich auf meinen Post beziehst, so möchte ich dich bitten, ihn nochmals aufmerksam durchzulesen. Offensichtlich hast du die Kernbotschaft nicht verstanden. Ich habe bewusst von einer MIT-Verantwortung der Zahlungsdienstleister gesprochen, d.h. selbstverständlich ist jeder Spielsüchtige auch für sein eigenes Handeln verantwortlich und hat eine Zahlungsmöglichkeit genutzt - aber eben nicht alleinig verantwortlich. Was ist wohl der Grundgedanke eines Spielerschutzes? Wieso kann ein Spielsüchtiger zeitweise nicht mehr verantwortungsbewusst handeln? Warum gibt es SCHON IMMER ein Limit von 1000 €, das bisher nur weitestgehend ignoriert wurde. Da ist kein Raum für Interpretation oder Auslegung des Glückspielstaatsvertrages - das ist ein Fakt! Und es wurde ja dadurch bestätigt, dass die Politik nun für eine Genehmigung bzw. Lizenzvergabe eine kontrollierte Limitierung in genannter und bekannter Höhe erneut einfordert.
Also ist der Einwand, dass Spielsüchtige ja selbst vorher ihr verzocktes Geld eingezahlt und transferiert haben, nun wirklich keine bahnbrechend neue Erkenntnis. Deswegen der Begriff Spielsucht. Daher gibt es dieses Forum. Aber die Wettanbieter, Online-Casinos und Zahlungsdienstleister haben in zweierlei Hinsicht gegen geltendes Recht verstoßen - einerseits weil sie etwas ohne gültige Lizenz angeboten haben und andererseits weil sie selbst dabei nicht mal die Limitierung der Einzahlungen kontrolliert oder umgesetzt haben. Die Hemmschwelle ist online sicherlich auch anders als in einem lokalen Spielcasino, wo doch noch ein wenig mehr Schutzmechanismen greifen.

Um es auf den Punkt zu bringen: Jeder trägt hier eine Mitverantwortung - aber dennoch ist und bleibt es ohne gültige Lizenz für alle Beteiligten ein Glückspiel, das in dieser Form so unter Beachtung des Glückspielstaatsvertrages nie hätte stattfinden können und dürfen. Demzufolge kann dann auch keiner der beiden Seiten Ansprüche geltend machen, weil kausal das "Geschäft" nichtig bzw. unwirksam ist. Es muss quasi rückabgewickelt werden - so als wenn es nicht stattgefunden hätte. Dadurch gibt es ja keinen wirklichen Verlust - denn der Zahlungsanbieter zahlt ja nicht mehr zurück, als die Summen, die transferiert wurden. Deswegen steht bei einer Mitverantwortung aller Beteiligen mMn doch auch moralisch einer exakten Rückabwicklung (Gewinne und Verluste) nichts entgegen. Jeder ist auf dem Stand wie er es vorher war!
« Letzte Änderung: 03 November 2020, 11:29:48 von IchSchaffeEs »

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #531 am: 03 November 2020, 11:03:27 »
Bravo, dem ist nichts hinzuzufügen! Jetzt braucht es nur noch mutige bzw. fleißige Richter, die es genauso sehen!  :-\

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #532 am: 05 November 2020, 15:44:12 »
Zitat
Jetzt braucht es nur noch mutige bzw. fleißige Richter, die es genauso sehen!

Eigentlich steht es doch schon so im Gesetz...^^
<a href="https://twitter.com/B4Nothing">follow on Twitter</a>

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #533 am: 10 November 2020, 08:18:16 »
Ergebnis der Verhandlung am 30.10.2020


Es waren insgesamt 3 Große Fragen.

1. Zuständigkeit (da ich ja einen gewerblichen Account genutzt habe) - bei einem privaten Account wäre das nicht Thema
2. deliktische Ansprüche
3. Schutzfunktion des Glückspielstaatsvertrag als Individualschutz


zu1

ist mir um die Ohren geflogen - hierzu müsste der EuGh eingespannt werden - dauert 2-3 Jahre wie es bei einem gewerblichen Account aussieht welcher Privat genutzt wurde. Diese Schleife die ich vor dem EuGH drehn muss wären 2-3 Jahre Zeit in Anspruch nehmen würde. Erst muss eben geklärt werden ob der Erfüllungsort auch bei gewerblichen Accounts, wenn man als Verbraucher spielt, als Ulm angesehen werden kann oder ob es dort beschieden werden muss wo das Paypal Konto liegt - Luxemburg

Sagt der EuGH - Deutschland ist zuständig dann langen wir nach 2-3 Jahren später mit der Revision beim BGH und das wird auch noch mal Zeit in Aspruch nehmen - ergo ca. 4-5 Jahre.
Sagt der EuGh - Luxemburg  - Todesurteil

zu2:

Das ist dann soweit abhängig von der Zuständigkeit.

zu3:

Das OLG traut sich nicht an die Aussage von Ulm heran und sieht den Glückspielstaatsvertrag nicht als einen Individualschutz da dies einhergeht mit §9  und man sich überlegen müsste was der Gesetzgeber damit erreichen will - das die OC in Zusammenhang mit dem ZDL den Menschen die Kohle abknöpfen sicher nicht - und die Legislative (Gesetzgebende Gewalt) muss auch für die Einhaltung - §4 Sorge tragen - Verbraucher können hier nicht eingreifen - es ist also bewusst eine Gesetzeslücke entstanden welche die Judikative eigentlich schließen sollte - das war denen aber zu heiß daher auch die Zulassung der Revision beim BGH.

Wenn da steht: (4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten. - was will der damit sagen!? - Laut OLG spielen die Menschen immer und werden immer spielen aber man kann nicht alle verbieten denn dann würde man die Verbraucher in die Illegalität treiben - ist es aber war den Richter zu schwammig und wohl irgendwiel eher zu heiß denn damit werden die Verbaucher in die OC getrieben unwissend bei manchen und die OC ud ZDL füllen sich auf dem Rücken der süchtigen die Taschen - DAS wollte der Gesetzgeber nicht!

Wenn man sich dann aber dann §1 Anschaut:

Zitat
Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden und

Der Gesetzteber will nicht alles verbieten denn ich hätte ja auch Sportwetten - obwohl ich den Nachweis hatte nur Poker und Blackjack gespielt zu haben, besteht zumindest die Möglichkeit das ich doch Sportwetten die geduldet werden zu tätigen womit wir wieder bei der Sache mit "Wir (PayPal) wissen nicht wofür das Geld eingesetzt wurde sind.... Die Menge würde es Payal unmöglich machen das zu prüfen....

MIr ist folgende interne Dokument von Paypal in die Hände gefallen:

Zitat

Paypal - Special Terms for Gambling Merchants

1.1 Merchant's Business includes the offering and conducting of Regulated
Gambling Activities. It is hereby established that Merchant's Regulated Gambling
Activity for which Merchant may offer PayPal as a payment method is exclusively
restricted to online poker and casino. Finance betting is excluded.

Und auf Deutsch:

„1.1 Das Geschäft des Händlers umfasst das Angebot und die Durchführung
regulierter Glücksspielaktivitäten. Hiermit wird festgestellt, dass die regulierte
Glücksspielaktivität des Händlers, für die der Händler PayPal als
Zahlungsmethode anbieten kann, ausschließlich auf Onlinepoker und Casino
beschränkt ist. Finanzwetten sind ausgeschlossen.“

Somit wusste Paypal von Anfang an für was das Geld Verwendung findet! Die Transaktionen waren Zweckgebunden - nur Onlinepoker und Casino. Also nicht für Sportwetten aber auch irgendwie kaum beachtet worden - wenn man also doch von Anfang sowas mit den OC vereinbart so steht doch dann unwiderruflich fest das Paypal es bei Vertragsunterschrift den OC vorschreibt für was das Verwendung finden darf...ergo wird hier mit Vorsatz gehandelt und bewusst, mit sehenden Auges, der Glückspielstaatsvertrag ausgehebelt.

Es ist so einfach alles zu kontrollieren - wir leben ja nicht 1872 wo man damals die Casinos verboten hat weil es extreme Folgen hatte was es aus den Menschen gemacht hat. Geld kam genügend rein damals aber man hat dennoch zum Schutz so gehandelt.

Noch deutlicher geht es meiner Meinung nach doch nicht

Wir leben in einer von High-Tech gespickten  Welt, Hochleistungscomputer die Milliarden Berechnungen in der Sekunde vornehmen können. Gut, 1872 musst man mit zu Fuß ins Casino laufen oder mit dem Pferdewagen fahre (wenn man überhaupt noch hatte). Heute passiert alles im stillen Kämmerlein zu Hause, hinter verschlossenen Türen; was alles noch viel schlimmer macht weil der Zugang, egal wo gegeben ist.

Selbst ich als kleiner Onlinehändler konnte auch jede Transaktion zuordnen und ggf nicht zulassen wenn Betrugsverdacht vorlag und für Paypal wäre das unmöglich - 2020?

Unterm Strich und Schluss muss bei mir eben erst die Frage der Zuständigkeit geklärt werden und das geht auf Grund des gewerblich aber für private genutzten Geschäftskontos über den EuGH laufen - erst wenn der die Zuständigkeit nach Deutschland bescheidet geht es an den BGH - dauert aber min. 2-3 Jahr und - also würde ich eine Schleife von 2-3 Jahren drehen und ich bin ausgebremst worden. In der Zeit fließt viel Wasser den Bach hinunter und andere Verbraucher sind da schneller vor dem BGH.

Daraufhin kam dann die Ansage vom Richter hinsichtlich vergleich - 4800 EUR - hatte zugestimmt aber Paypal war nicht bereit dazu; naja, ich war es eigentlich auch nicht aber es wäre für uns alle besser gewesen.

Wir sind nun im schriftlichen Verfahren gelandet  und es können weitere Argumente vorgebracht werden;  6 Wochen lang - bis eben der Tag kommt wo nichts mehr berücksichtig werden wird

Zu einer Verkündung - wenn alles schriftlich eingereicht wurde kommt dann die Verkündung - diese wird erst am 14.Januar 2021 stattfinden.

So, das war ei kleiner Überblick.

Zu mir:

Mir geht es gut, keine Sorge und niemand braucht sich über mich Gedanken machen und nein lasse den Kopf nicht hängen denn ich bin mit keinerlei Erwartungen da rein - war schon öfters vor Gericht und sowas beeindruckt mich nicht wirklich und ich konnte auch auch ausgiebig dazu äußern.

Irgendwie beschleicht mich aber das Gefühl, das ich nur deswegen in die Schleife mit dem EuGh geschoben wurde weil man sich nicht die Blöße geben will - es kommt ja bald ein neuer Glückspielstaatsvertrag - 2021 und da können doch die Richter nicht der Legislative ans Bein pinkeln und so hofft das die Legislative es bis dahin gebacken bekommen hat... kann mich auch irren....

Born, danke für den interessanten Bericht!

Das hört sich so an, als würde sich das Verfahren noch um zwei bis drei Jahre hinziehen.

Aus Sicht von PayPal wohl ein großer Erfolg, so können sie das eine verlorene Verfahren verschleppen und als Sonderfall abhandeln.
Anders kann ich mir auch nicht erklären, warum sie Deinem Vergleichsvorschlag nicht zugestimmt haben.

Zu der Frage der Abgrenzung von § 4 und § 9 im Glücksspielstaatsvertrag:
Hier sehe ich die gleiche Problematik wie mit der momentanen OC-Duldung.
Die Richter (Iudikative) dürfen nur auf das schauen, was der Gesetzgeber (Legislative) mit dem Gesetz bezwecken wollte.
In dem Fall wurden die Länderparlamente vorher informiert durch das Dokument "Erläuterungen zum GlüStV, Stand: 7. Dezember 2011", bevor sie dann über den Glücksspielstaatsvertrag der 2012 in Kraft trat entschieden haben.
Da steht drinnen zu $ 4 Absatz 1:

"Die Erweiterung in Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist. Die Regelung ist im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 zu sehen und erweitert die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden."

Und zu § 9 Absatz 1:
"Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 dient der Klarstellung und Konkretisierung von § 4 Abs. 1 Satz 2. Danach können die am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich E-Geld-Institute (Nr. 4) im Wege einer dynamischen Rechtsverweisung als verantwortliche Störer herangezogen werden, sofern ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde. Dies setzt voraus, dass der Veranstalter oder Vermittler des unerlaubten Glücksspielangebotes zuvor vergeblich - insbesondere wegen eines Auslandsbezuges - in Anspruch genommen wurde."

Wenn jetzt die Exekutive später nichts mehr davon wissen will (hier gab es ja andere Aussagen aus Niedersachsen zum Beispiel die Du erwähnt hast), dann darf die Iudikative das nicht einbeziehen.

Ist genau so wie mit der momentanten OC-Duldung. Das Parlament als Gesetzgeber hat beschlossen, dass OCs nicht erlaubt sein sollen. Nun hat die Exekutive entschieden, dass OCs geduldet werden sollen. Auch das ist äußerst problematisch.

Interessant wird es auch, wie die Gerichte weiter bei anderen PayPal-Verfahren entscheiden.
Hier ging es ja auf Ebene der Landgerichte zuletzt immer oder eher (?) für PayPal aus. Was die Oberlandesgerichte dann dazu sagen, wird auch sehr interessant.
Wenn ich mich recht erinnere, dann gibt es noch dieses Jahr einen Termin zur mündlichen Verhandlung am OLG Düsseldorf (?).
Herr Lenne weiß sicherlich mehr.

Viel Erfolg noch!

*

Bastian0307

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #534 am: 10 November 2020, 10:02:15 »
Wie bereits erwähnt denke ich das es hier wie du schon sagst das Ausmaß der Knackpunkt ist. Die Unterstelligen Gerichte sind verunsichert da es hier ja um einen beträchtlichen monetären Rattenschwanz geht. Also werden nur deren persönliche (Individualrecht) Urteile ausgesprochen und dann an das nächst höhere Gericht weiterverwiesen.

Letztendlich muss das Thema wirklich beim BGH landen um Klarheit rein zu bringen.

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #535 am: 10 November 2020, 14:11:46 »
Zitat
Wenn jetzt die Exekutive später nichts mehr davon wissen will (hier gab es ja andere Aussagen aus Niedersachsen zum Beispiel die Du erwähnt hast), dann darf die Judikative das nicht einbeziehen.

Ist genau so wie mit der momentanen OC-Duldung. Das Parlament als Gesetzgeber hat beschlossen, dass OCs nicht erlaubt sein sollen. Nun hat die Exekutive entschieden, dass OCs geduldet werden sollen. Auch das ist äußerst problematisch.

Die Judikative muss die Aussagen von Niedersachsen einbeziehen. Es wurde lediglich klargestellt. Es braucht nicht ständig immer eine Ermahnung und Eingreifen - Gesetz ist Gesetz.

Der Glückspielstaatsvertrag wurde bewusst in diesem Maße geschaffen, das eben das Veranstalten sowie das Mitwirken an den Zahlungen, verboten ist und Gesetz ist Gesetz - wie erst kürzlich vor dem LG München ausgesprochen - der Staatsvertrag ist Gesetz und danach haben sich alle auch zu richten (Judikative) und da müssen sich alle Beteiligten auch daran halten, vor allem aber auch die Judikative, egal was die Exekutive irgendwann mal beschließen sollte. Solange es nicht beschlossen und ratifiziert wurde gilt eben das was geschrieben steht.

Der §1 ist damit total ab absurdum geführt denn wenn selbiger nicht langsam, für das angesehen wird, für das was er gemacht wurde, und zwar als ein Individualschutz, dann kann ich mir das auch nicht mehr erklären.

Ohne eine BGH Entscheidung eiern wir weiter nur rum denn diverse OC interessiert es nicht die Bohne was Sache ist - es wird sich weiterhin a nichts gehalten (von seiten der OC) und das obwohl tagtäglich Existenzen und Leben damit zerstört werden...
« Letzte Änderung: 10 November 2020, 14:19:37 von Born4Nothing »
<a href="https://twitter.com/B4Nothing">follow on Twitter</a>

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #536 am: 12 November 2020, 09:52:00 »
Zitat
Die in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung, dass als Rechtsgrundlage für eine Untersagungsverfügung bei einem Verstoß
gegen das Internetverbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV) allein die Generalklausel aus § 9 Abs.1 S. 2 GlüStV in Betracht kommt,
lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.2.2019 ausdrücklich ab.

NdsOVG, 28.2.2019 – 11 LC 242/16, ZfWG 2019, 284, 288.
<a href="https://twitter.com/B4Nothing">follow on Twitter</a>

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #537 am: 12 November 2020, 10:45:10 »
Zitat
Die in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung, dass als Rechtsgrundlage für eine Untersagungsverfügung bei einem Verstoß
gegen das Internetverbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV) allein die Generalklausel aus § 9 Abs.1 S. 2 GlüStV in Betracht kommt,
lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.2.2019 ausdrücklich ab.

NdsOVG, 28.2.2019 – 11 LC 242/16, ZfWG 2019, 284, 288.


Was heißt das auf Deutsch???

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #538 am: 12 November 2020, 11:39:20 »
Zitat
Die in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung, dass als Rechtsgrundlage für eine Untersagungsverfügung bei einem Verstoß
gegen das Internetverbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV) allein die Generalklausel aus § 9 Abs.1 S. 2 GlüStV in Betracht kommt,
lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.2.2019 ausdrücklich ab.

NdsOVG, 28.2.2019 – 11 LC 242/16, ZfWG 2019, 284, 288.


Was heißt das auf Deutsch???

Das bedeutet dass die Zahlungsdienstleister nicht nur nach § 9 Abs. 1 S.2 GlüStV herangezogen werden können, sondern auch nach § 4 Abs. 1 S.2 GlüStV.

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #539 am: 12 November 2020, 12:02:13 »
Korrekt und auch in der ZPO - denn das OLG Stuttgart hatte damit aufgewartet, das §4 Abs. 1 S.2 nur in Verbindung mit §9 Abs. 1 S.2 herangezogen werden können und für Verbraucher keine Anwendung finden kann.
<a href="https://twitter.com/B4Nothing">follow on Twitter</a>

 

Wir danken dem AOK Bundesverband für die Finanzierung des technischen Updates dieses Forums