Die von dir erwähnten Entscheidungen beziehen sich ausschließlich auf Rückforderung von Spielern gegenüber Zahlungdienstleistern, die rechtliche Lage bei Rückforderung gegenüber Zahlungdienstleistern ist eine völlig andere als Rückforderung gegenüber illegale Glücksspiel Anbieter.
Die Rechtsfolge bei einem Verstoß gegen das Verbotsgesetz zieht die Nichtigkeitsfolge nach sich.
Wenn du hier auf den Paragraphen 817 Abs. 2 BGB abstellst, ist dieser ja nicht einschlägig. Denn für die Erfüllung dieses Tatbestandes müssen auch subjektive Voraussetzungen eines Spielers erfüllt sein. Dies ist jedoch regelmäßig nicht der Fall, weil die Spieler nicht gewusst haben, dass sie an illegalen Glücksspiel angeboten teilnehmen.
Dies haben auch mehrere Oberlandesgerichte in jüngerer Zeit bestätigt.
Aus meiner Sicht ist vielmehr der Knackpunkt, ob die Gerichte festlegen, dass wenn der Anbieter keine Erlaubnis hatte, dass dann die Verträge nichtig sind.