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Was bedeuten die beiden BGH-Pressemitteilungen vom 17.01.2024 für die Spieler?

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Der BGH hat in einem Sportwetten-Verfahren für den 7. März 2024 einen Termin angesetzt:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024008.html

Das war ja irgendwann zu erwarten.

Ein Poker-Verfahren soll ausgesetzt werden, bis der EuGH in der Sache C-440/23 entschieden hat:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/2024009.html

Mir ist unklar, ob die Instanzgerichte (LG, OLG) dem jetzt bei allen laufenden Verfahren folgen müssen, sollen oder auf Antrag der Gegenseite können.

Das gute ist das der BGH das Verfahren über Sportwetten nicht aussetzt. Dann klärt der BGH wichtige Frage. Untere Instanzen sind grundsätzlich ihrer Entscheidung frei aber durch das BGH würde ihre Entscheidung gekippt. Deshalb werden sich die Unteren Instanzen an das Urteil halten. Die Anbieter gehen dann trotzdem in Berufung.

Bei dem Verfahren was bis zur Entscheidung vom EuGh ausgesetzt wird sieht es eher schlecht aus würde ich sagen. Der BGH wartet bis sich der EuGH dazu äußert. Was mich wundert es war ja in Deutschland verboten. Mit Poker ist sicherlich komplett Online Casino gemeint oder was meint ihr?

Irgendwie ganz verwirrend. Der BGH entscheidet Zweitlotterien sind verboten. Die EugH Vorlage bezieht sich auf Zweitlotterien dann werden Verfahren bei Online Glückspielen ausgesetzt.?

Andererseits ist die Konstelation so auch gut.
Nur mit dem EuGH wird es sicherlich dauern.
« Letzte Änderung: 18 Januar 2024, 13:58:24 von Player8 »



Bei dem Verfahren was bis zur Entscheidung vom EuGh ausgesetzt wird sieht es eher schlecht aus würde ich sagen. Der BGH wartet bis sich der EuGH dazu äußert. Was mich wundert es war ja in Deutschland verboten. Mit Poker ist sicherlich komplett Online Casino gemeint oder was meint ihr?

Im Grunde ist exakt das auch der relevante Punkt der Verfahrensaussetzung: online Casinos - einschließlich Poker - waren nach § 4 Abs.4 GlüStV verboten. Genau dieses Verbot ist aber Gegenstand der EuGH-Vorlage. Es soll also vor dem EuGH geprüft werden, ob § 4 Abs.4 GlüStV europarechtswidrig ist. Und ja, es dürfte zu erwarten sein, dass die BGH-Verfahren, welche sich nur mit online-Casinos befassen, wohl ebenso in Kürze ausgesetzt werden. Denn die Grundproblematik Poker zu Casino ist identisch.
 
Sportwetten hingegen waren zwar auch nach § 4 Abs.4 GlüStV verboten, enthielten aber eine Öffnungsklausel, indem nach § 4 Abs.5 GlüStV unter engen Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt werden konnte. Daher stellt sich hier die Europarechtswidrigkeit nicht bzw. nicht im gleichen Umfang.

Damit bestand also für den BGH keine Veranlassung, das Sportwettenverfahren ebenso auszusetzen.

Geht´s noch? Hier werden keine glücksspielverherrlichende Seiten eingestellt! Link entfernt, Olli

https://de.m.wikipedia.org/wiki/Online-Casino

Der EuGH hatte Deutschland schon gerügt aber dann doch schon pro entschieden.
Wie ich verstanden hab hat Ungarn Maltesische Firmen ausgeschlossen. Aber bei uns war es für alle online verboten. Ich denke da muss man differenzieren oder?
« Letzte Änderung: 19 Januar 2024, 06:08:20 von Olli »

Die erste Rüge des EuGH betraf in erster Linie die Zeit vor 2012, wonach dann im GlüStV die Öffnungsklausel für Sportwetten eingefügt wurde. Die zweite Rüge betraf dann das Genehmigungsverfahren, welches auf der Öffnungsklausel beruht. Es ging also eher um die Umsetzung des Genehmigungsverfahrens, weniger um die geänderte gesetzliche Vorgabe.

Der Ungarn-Sachverhalt ist ebenso nicht vergleichbar. Auch dort ging es nicht um die Genehmigung selbst, sondern um die Anforderungen im Genehmigungsverfahren. Hier wurden ungarische Anbieter natürlich bevorzugt, soweit ein Firmensitz in Ungarn gefordert wurde. Dadurch wurde die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit durch überzogene Anforderungen für ausländische Anbieter erschwert, sprich, sie wurden im Genehmigungsverfahren diskriminiert. Das betraf aber nicht nur maltesische Anbieter, sondern alle Anbieter außerhalb Ungarns.

Beides ist in dem aktuell vor dem BGH zu diskutierendem Fall aber eher weniger relevant. Was der EuGH sagen wird, bleibt aber abzuwarten.


 

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