Dass er Ereigniswetten i.S.v. § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 abgeschlossen haben will, hat der Kläger vor dem Landgericht überhaupt nicht erwähnt. Die Kammer hatte damit bis zum Schluss der dortigen mündlichen Verhandlung keinerlei Hinweise da rauf, dass von der Beklagten u.U. von ihrem Konzessionsantrag nicht umfasste Geschäfte getätigt worden sein könnten.
d) Die Überschreitung des in § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 erwähnten monatlichen Höchsteinsatzes durch den Kläger ist nicht ausreichend, um eine Divergenz zwischen der beantragten Konzession und dem wahren Angebot der Beklagten anzunehmen. Die Beklagte verweist insoweit zutreffend darauf, dass die genannte Norm Ausnahmen zulässt und dass ihr mittlerweile auch eine solche erweiterte Erlaubnis erteilt worden ist.
Außerdem hat der BGH bereits mehrfach ausdrücklich entschieden, dass eine Vor gabe, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit bestimmt, kein Verbotsgesetz, sondern lediglich eine mit der Zulassung des Online-Spiels verknüpfte Auflage dargestellt, deren Missachtung den Spielvertrag nicht nach § 134 BGB nichtig macht (BGH, Urteile vom 3. April 2008- III ZR 190/07 und vom 25. April 1967-VII ZR 1/65-, BGHZ 47, 393-399).
Das Verfahren hat entweder CLLB oder Redell geführt. Es lag nicht an der Kanzlei.
Die Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt ist eine krasse Fehlentscheidung und ist wahrscheinlich zurückzuführen auf die schlechte Arbeit der Kanzlei des Spielers.
3.
Soweit der Kläger das landgerichtliche Urteil mit dem Argument bekämpft, dass das tatsächliche Glückspielangebot der Beklagten über das potentiell genehmigungsfähige im Konzessionsverfahren beantragte Angebot hinausgegangen sei und diese sich deshalb gegenüber den zuständigen Behörden nicht auf die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit berufen könne, ist seine Berufung ersichtlich un begründet. Der Kläger übersieht nämlich, dass das Landgericht keine Veranlassung hatte, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, weil der Tatsachenvortrag, auf den er diesen Vorwurf stützt, von ihm im ersten Rechtszug nicht gehalten worden ist.
a) Der Kläger behauptet jetzt einerseits, dass die Beklagte und ihre Schwesterge sellschaft ihre Geschäftstätigkeit durch die Verwendung eines gemeinsamen Spie lerkontos gezielt in einer Weise vermischt hätten, dass für ihn als Nutzer der Ein druck eines einheitlichen Angebots entstanden sei und meint, dass die Beklagte damit auch verbotene und von ihrem Konzessionsantrag nicht umfasste Online casino-Spiele vermittelt habe. Außerdem listet er nunmehr verschiedene Arten von Wetten auf, die er bei der Beklagten abgeschlossen habe und hält diese für gem. § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 unzulässige Ereigniswellen.
b) Beide Behauptungen sind neu. In der Klageschrift wird der Beklagten zwar noch vorgeworfen, sie habe „zum streitgegenständlichen Zeitpunkt Sportwellen, Live Sportwetten, Casino und Live-Casino" angeboten. Auf den Einwand seiner Gegnerin in deren Klageerwiderung, dass für das Online-Geschäft ausschließlich die Schwestergesellschaft zuständig sei, hat der Kläger nicht etwa mit einer Vertiefung seines Vortrags reagiert, sondern seine Klage wegen einer fehlerhaften Berechnung des Verhältnisses seiner Sportwellen- und seiner Casinoverluste sogar teilweise zurückgenommen. Das Gericht musste und durfte bei dieser Sachlage davon ausgehen, dass die Trennung der Geschäfte zwischen den Parteien unstreitig ist.
Dass er Ereigniswelten i.S.v. § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 abgeschlossen haben will, hat der Kläger vor dem Landgericht überhaupt nicht erwähnt. Die Kammer hatte damit bis zum Schluss der dortigen mündlichen Verhandlung keinerlei Hinweise darauf, dass von der Beklagten u.U. von ihrem Konzessionsantrag nicht umfasste Geschäfte getätigt worden sein könnten. Unter diesen Voraussetzungen kann der Kläger dem Landgericht unzweifelhaft nicht vorwerfen, einem solchen Verdacht nicht nachgegangen zu sein.
c) Im Berufungsverfahren kann der Kläger mit seinen beiden Behauptungen wegen § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr gehört werden. Es ist davon auszugehen, dass die fehlende Geltendmachung dieser Angriffsmittel im ersten Rechtszug auf einer Nachlässigkeit des Klägers beruht. Gründe, die ein Zurückhalten der Behauptungen rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
d) Die Überschreitung des in§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 erwähnten monatlichen Höchsteinsatzes durch den Kläger ist nicht ausreichend, um eine Divergenz zwischen der beantragten Konzession und dem wahren Angebot der Beklagten anzu nehmen. Die Beklagte verweist insoweit zutreffend darauf, dass die genannte Norm Ausnahmen zulässt und dass ihr mittlerweile auch eine solche erweiterte Erlaubnis erteilt worden ist.
Außerdem hat der BGH bereits mehrfach ausdrücklich entschieden, dass eine Vor gabe, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit bestimmt, kein Verbotsgesetz, sondern ledig lich eine mit der Zulassung des Online-Spiels verknüpfte Auflage dargestellt, deren Missachtung den Spielvertrag nicht nach § 134 BGB nichtig macht (BGH, Urteile vom 3. April 2008-111 ZR 190/07 und vom 25. April 1967-VII ZR 1/65-, BGHZ 47, 393-399).
Man hat nicht nur dem eigenen Mandanten einen Bärendienst erwiesen sondern anderen Kanzleien, die auf dem Gebiet richtig gute Arbeit leisten :(
Im Berufungsverfahren kann der Kläger mit seinen beiden Behauptungen wegen § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr gehört werden. Es ist davon auszugehen, dass die fehlende Geltendmachung dieser Angriffsmittel im ersten Rechtszug auf einer Nachlässigkeit des Klägers beruht. Gründe, die ein Zurückhalten der Behauptungen rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.(siehe oben)
Vielleicht gibt es bald ein Urteil eines OLG‘s aus einem anderen Bundesland
"damit zumindest normale Wetten (keine Ereigniswetten) legal seien."
Dazu kamen auch heute noch verbotene Angebote wie „Cashouts“. Cashout bedeutet, dass der Spieler sich einen kleineren Betrag als den ursprünglichen Einsatz sofort wieder ausbezahlen lassen kann, falls sich ein Spiel bzw. Ergebnis für ihn schlecht entwickelt. Verboten ist diese Funktion, weil sie ein hohes Suchtpotenzial birgt und zudem die Quoten verwässert.
Auch Live-Wetten sind zum großen Teil nicht erlaubnisfähig.
vielleicht ist das auch nur die Meinung in HessenDas Bundesland Hessen -Bad Homburg- hat vor etwa 3 Jahren gemeinsam mit T. LIVE-Roulette Spiele (VERBOTEN!!!) über das Internet veranstaltet.
Dennnoch: solche "Prozessfehler" dürften und sollten einer Anwaltskanzlei kein zweites Mal passieren. Hoffentlich....
Rückforderungsverfahren beim BGH landet.
Cashout verboten
Die Option Cashout (Cashout Funktion) ist bei sämtlichen Sportwetten nicht zulässig.GGL - CASHOUT IST VERBOTEN!!!!!!!! (https://www.gluecksspiel-behoerde.de/images/pdf/sportarten/Wettmärkte%20Fußball.pdf)
Dazu kamen auch heute noch verbotene Angebote wie „Cashouts“. Cashout bedeutet, dass der Spieler sich einen kleineren Betrag als den ursprünglichen Einsatz sofort wieder ausbezahlen lassen kann, falls sich ein Spiel bzw. Ergebnis für ihn schlecht entwickelt. Verboten ist diese Funktion, weil sie ein hohes Suchtpotenzial birgt und zudem die Quoten verwässert.ACHTUNG: Anbieter wird namentlich genannt! - Sportwetten Urteil - Chargeback24 (https://www.chargeback24.de/sportwetten-urteil-tipico-zu-rueckzahlung-von-377-000-euro-verurteilt)
Cashout ist bis heute grundsätzlich nicht erlaubnisfähig und wird auf Grund seines hohen Suchtpotenzials auch weiterhin verboten bleiben.
Dann könnten wir auch sehen, wie sie sich dazu positioniert haben.
Als sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft zu beurteilen, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegen- den Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (Se- natsurteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 - NJW 2008, 982, 983 Rn. 11; BGHZ 107, 92, 97; 146, 298, 301; BGH, Urteile vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 - NJW 2005, 2291, 2292 unter II. B. 1. a) aa); vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806, 1807 Rn. 10; jew. m.w.N.). Das kann bei Spielgeschäften angenommen werden, wenn sie unter Ausnutzung der Uner- fahrenheit, des Leichtsinns oder einer Zwangslage eines Beteiligten zustande kommen (MünchKomm/Habersack, BGB, 4. Aufl., § 762 Rn. 17 m.w.N.; vgl. RGZ 70, 1, 3).
[...]
Die Klägerin hat keine Möglichkeit zu überprüfen, ob das gewählte Limit angemessen ist, weil sie weder die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Spielers kennt noch deren Offenbarung verlangen kann. Außerdem kann ein einmal gesetztes Limit, selbst wenn es ursprünglich für die Dauer eines Monats gewählt wurde, schon nach Ablauf von 24 Stunden beliebig erhöht werden. Damit kann eine zu Beginn des Spiels noch gegebene Schutzfunktion alsbald entwertet werden. Das obligatorische Setzen eines Limits gewährt somit noch nicht einmal einen Mindestschutz für suchtkranke Spieler.siehe: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2008-4&nr=43576&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf
Das man sich um eine Konzession bemüht, heißt ja auch nicht automatisch, dass man eine erhält - dies sollte doch auch eine Rolle spielen!?
Ich habe da auch Vertrauen in unseren Rechtsstaat. Wir müssen einfach durchhalten und uns unterstützen. Gemeinsam sind wir stark.Stimme dir voll und ganz zu.
Das man sich um eine Konzession bemüht, heißt ja auch nicht automatisch, dass man eine erhält - dies sollte doch auch eine Rolle spielen!?
Jahrelang bot XY Wetten auf Sportereignisse illegal in Deutschland an. Das Landgericht Heilbronn urteilte jetzt im Februar, dass der bekannte Anbieter von Sportwetten einem Mandanten der HFS-Rechtsanwälte genau 377.432 Euro plus rund 78.000 Euro Zinsen zurückerstatten muss. Die Geschäfte mit dem Sportwettunternehmen waren nichtig. Denn für den Zeitraum zwischen 2014 und 2020, in dem der Spieler tippte, hatte XY keine Lizenz für den deutschen Markt. Konzessionen konnten damals lediglich für Schleswig-Holstein erworben werden. Im Rest des Bundeslandes war Online-Glücksspiel verboten. Dies ist die höchste Summe, die ein Online-Glücksspielanbieter in der aktuellen Klagewelle bisher zurückzahlen musste. Nicht nur XY muss jetzt Rückzahlungen an Spieler leisten, sondern auch zahlreiche andere Anbieter von Glücksspielen im Internet, die über Jahrzehnte hinweg auf einem gigantischen Schwarzmarkt in Deutschland unterwegs waren.
Bei der aktuellen Klagewelle gegen Anbieter von illegalen Online-Glücksspielen geht es um Rückzahlungen im zweistelligen Milliardenbereich. Inzwischen gab es schon mehr als 180 Urteile und Entscheidungen – darunter auch mehrere Entscheidungen von Oberlandesgerichten.
Wie ist denn diesbezüglich (Fälligkeit und Höhe der Zinsen) die Rechtssprechung? Ich meine, es ist ja ein nicht unerheblicher Unterschied ob man ab Einzahlung oder erst ab Klage berechnet!? :o
Aktuell gibt’s wieder ne Reihe positiver Urteile.
LG Ilona
Ab Minute 04:40 ganz gut erklärt:
https://www.youtube.com/watch?v=Ztc3Bc2tX60
Irgendwann drohen massive strafrechtliche Konsequenzen für das Management... 8)
Viel Erfolg!
Aber wenn die Anbieter es drauf ankommen lassen, wann müssten sie spätestens zahlen?
Ja, wir müssen lauter werden. Und die Betroffenen müssen mal den Allerwertesten hochkriegen. Hätten wir z. B. mehr Mitglieder, hätten wir andere juristische Möglichkeiten.
Harte Worte, die ich aber so nicht unterschreiben würde. Der wahre Gegner sind die multinationalen Konzerne, die die Gesetze ignoriert haben und weiter ignorieren und dadurch enorm profitieren. Leider haben sie auf politischer Ebene starke Verbündete. Sollte man bei den nächsten Wahlen mal drüber nachdenken, bevor man die Kreuzchen macht.
LG Ilona
Grundsätzlich müssen wir uns als Gesellschaft fragen, wie viel Werbung, wie viel Glücksspiel wir in unserem Leben und in der Gesellschaft zulassen wollen.
Die Option Cashout (Cashout Funktion) ist bei sämtlichen Sportwetten nicht zulässig.
Die Cash Out Option wird gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag ab dem 1. August 2022 bei sämtlichen Sportwetten nicht mehr angeboten.
Auch dem Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt a.M., wonach nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung das Verbotsgesetz nach § 4 Abs. 1 u. 4 GlÜStV 2012 zivilrechtlich nicht beachtlich ist, folgt das LG Hamburg nicht. Die von dem OLG Frankfurt a.M. angenommene Einheitlichkeit der Rechtsordnung steht dem Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages gerade entgegen. Außerdem steht der zivilrechtliche Schutz für private Personen neben dem Verwaltungsrecht und ist zu beachten.
Der Kläger hat auch gegen die Beklagte Ziff. 1 einen Anspruch auf Rückzahlung der eingesetzten Beträge für Sportwetten in Höhe 5.592,86. Er hat unstreitig 31.543,12 € bei Sportwetten eingesetzt und 25.950,26 € dabei gewonnen, so dass ein Betrag in Höhe von 5.592,86 € bei der Beklagten Ziff. 1 verblieben ist, um den sie bereichert ist. Der Kläger kann diesen verbliebenen Betrag nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (Leistungskondiktion) mangels Vorliegen eines rechtfertigenden Rechtsgrundes ebenfalls zurückfordern. Auch Sportwetten verstießen im streitgegenständlichen Zeitraum gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2011. Unerheblich ist, dass die Beklagte Ziff. 1 sich um eine Lizenz bemüht, sie ihr auch im Grundsatz zugesagt war, sie aber letztlich zunächst nicht erhalten hat. Denn bis zum Vorliegen einer deutschen Lizenz bleibt das Glücksspiel, und damit auch die Sportwetten, verboten. Dass die Beklagte Ziff. 1 später eine Lizenz erwarb, ist für das Fehlen eines Rechtsgrundes unerheblich (s.o.). Auch im Falle der Sportwetten fällt die Abwägung nach § 817 BGB zu Lasten der Beklagten aus (vgl. oben).
Zwar konnten nach § 4 V GlüStV 2012 Sportwetten mittels einer Konzession nach § 4a I GlüStV 2012 für die Anbieter erlaubt werden.
Unstreitig verfügte die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum aber nicht über eine solche Konzession, wie ihr bekannt war. Hieran ändert auch nichts, dass die Beklagte eine solche Erlaubnis beantragt hatte und ihr auch ein Anspruch auf Erteilung der Konzession durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden zugesprochen wurde (VG Wiesbaden, Urteil vom 31.10.2016 -5 K 1388/14.WI.).
Im maßgeblichen Zeitraum lag die erforderliche Konzession jedenfalls nicht vor. Auch eine etwaige Duldung durch staatliche Behörden würde das Verbotsgesetz nicht außer Kraft setzen und ist mithin nicht erheblich. Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche findet grundsätzlich zudem unabhängig von der behördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten statt. Jedenfalls kann aus der Mitteilung des Regierungspräsidiums auf seiner Homepage, Sportwettveranstalter, die einen Antrag auf Erteilung einer Konzession eingereicht haben, hätten nicht mit einem Unterlassungsverfahren wegen der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels durch das Regierungspräsidium zu rechnen, nichts für zivilrechtliche Ansprüche aus dem verbotswidrigen Handeln abzuleiten. Unerheblich ist hierbei von vornherein eine spätere Legalisierung des Angebots der Beklagten, weil daraus keine Heilung der in der Vergangenheit abgeschlossenen Verträge erwächst.
[...]
Die Beklagte zu 1 habe sowohl vor als auch nach Erhalt der Sportwettenlizenz Live-Ereigniswetten an geboten.
[...]
Insoweit steht dem Kläger auch kein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1.) aus§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit§ 4 Abs. 4,5 Glücksspielstaatsvertrag 2012, 284 StGB zu. Wegen des genannten Verstoßes des Konzessionsvergabeverfahrens gegen das Transpa renzgebot scheiden mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung Scha densersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1.) aus.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 1 gegen das Limitierungskonzept versto ßen hat. Die Regelung betrifft nur die Konzessionsausgestaltung und gilt nach dem Wort laut der Regelung nur grundsätzlich. Ein Verstoß gegen die Vorschrift führt daher nicht zur Nichtigkeit. So wurde auch durch den BGH entschieden, dass die Vorgabe, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches wöchentliches oder monatli ches Limit bestimmt, kein Verbotsgesetz darstellt. Vielmehr handelt es sich lediglich um ei ne mit der Zulassung des Onlinespiels verknüpfte Auflage, deren Missachtung weder nach
§ 284 Abs. 1 StGB strafbar ist noch den Spielvertrag nach § 134 BGB in Verbindung mit § 284 Abs. 1 StGB nichtig macht (vgl. BGH, NJW 2008, 2026, 2027. Entsprechendes gilt für den Vorwurf der unerlaubten Platzierung von Live-Wetten.
a)
Der Kläger behauptet jetzt einerseits, dass die Beklagte und ihre Schwestergesellschaft ihre Geschäftstätigkeit durch die Verwendung eines gemeinsamen Spielerkontos gezielt in einer Weise vermischt hätten, dass für ihn als Nutzer der Eindruck eines einheitlichen Angebots entstanden sei und meint, dass die Beklagte damit auch verbotene und von ihrem Konzessionsantrag nicht umfasste Onlinecasino-Spiele vermittelt habe. Außerdem listet er nunmehr verschiedene Arten von Welten auf, die er bei der Beklagten abgeschlossen habe und hält diese für gem. § 21 Abs. 4 GlüStV 2012 unzulässige Ereigniswetten.
d)
Die Überschreitung des in § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 erwähnten monatlichen Höchsteinsatzes durch den Kläger ist nicht ausreichend, um eine Divergenz zwischen der beantragten Konzession und dem wahren Angebot der Beklagten anzunehmen.
Die Beklagte verweist insoweit zutreffend darauf, dass die genannte Norm Ausnahmen zulässt und dass ihr mittlerweile auch eine solche erweiterte Erlaubnis erteilt worden ist.
Zum Cash-Out:
https://www.chargeback24.de/bet-scanner
Cashout ist verboten.ZitatDie Option Cashout (Cashout Funktion) ist bei sämtlichen Sportwetten nicht zulässig.
Einzelne Anbieter verschleiern das Verbot, und argumentieren, dass das Verbot erst ab dem 01.08.2022 gilt.
Cashout ist aber gemäß GlüStV schon immer verboten gewesen, und wird niemals -aufgrund der Suchtgefahr und der Quotenverwässerung- erlaubnisfähig sein.ZitatDie Cash Out Option wird gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag ab dem 1. August 2022 bei sämtlichen Sportwetten nicht mehr angeboten.
Habe vor einer Woche eine Rundmail eines Anbieters (steht auf der Whitelist) erhalten, dass die Cashout Funktion wieder zur Verfügung steht…
Nur „Partial Cashout“ ist nicht mehr möglich.
Ferner unterliegen auch die Online-Glücksspielangebote, insbesondere die hier relevante Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet, nach dem Glücksspielstaats-vertrag 2021 strengen Vorgaben, die nach dem Willen des Gesetzgebers ähnliche Wirkung entfalten sollen wie die Vorgaben für Wettvermittlungsstellen (BüDrs. 22/2058, S. 9). Bei-spielhaft können dafür genannt werden das anbieterübergreifende Einzahlungslimit (§ 6c GlüStV 2021), die Unzulässigkeit des parallelen Spiels bei mehreren Anbietern (§ 6h GlüStV 2021) oder auch die einzuhaltenden Wartefristen (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2021). Durch diese Vorgaben begegnet der Gesetzgeber insbesondere dem Problem einer ten-denziell höheren Ereignisfrequenz im Internet und der breiten, jederzeitigen Verfügbarkeit (BüDrs. 22/2058, S. 9). Darüber hinaus trifft der Gesetzgeber durch die Vorgabe des § 6a GlüStV 2021, für jeden Spieler ein anbieterbezogenes Spielkonto zu errichten, spezifische Schutzmaßnahmen für vulnerable Personen, die das Internet-Glücksspiel vermehrt wahr-nehmen (vgl. BüDrs. 22/2058, S. 53). Denn mithilfe des Spielkontos können Minderjährige und gesperrte Spieler wirksam vom Glücksspiel im Internet ausgeschlossen werden.siehe: https://justiz.hamburg.de/resource/blob/655582/898f09e0cf670313c52493b051dfaf08/14-k-698-20-urteil-vom-13-10-2022-data.pdf
Der Großteil der Erlaubnisanträge ist beschieden. Dennoch sehen wir teilweise noch ungenügende Mitarbeit seitens der Online-Glücksspielanbieter. Das betrifft sowohl die Zahlung der Sicherheitsleistungen als auch Mängel bei den eingereichten Einzelspielen im Bereich der Virtuellen Automatenspielen.Quelle: GGL
Das kann ich überhaupt nicht bestätigen.#
Bei welchem Anwalt bist du?
Mein Anwalt sagt das es überhaupt keinen Einfluss auf laufende Verfahren hat.
Man muss immer individuell den Fall betrachten
§ 284 StGB ist auf das Spiel an einer gemäß § 1 SpielbG zugelassenen Spielbank schlechthin unanwendbar.
a) Der Verstoß gegen die mit einer Spielbankerlaubnis für Internet- Glücksspiele verknüpfte Auflage, dass jeder Spieler vor Spielbeginn ein Limit bestimmt, führt nicht zur Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB.BGH, Urteil vom 3. April 2008 - III ZR 190/07
b) Ohne vorheriges Setzen eines Limits abgeschlossene Internet-Spiel- verträge sind auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
Wie wäre es denn, mal die Casinos zu bewerten? Gibt’s da irgendwo ein Portal, das eher neutral ist? Also ohne Casino-Werbung, Links und so.Trustpilot ?
LG Ilona
LG Köln: Lizenzloses Online-Glücksspiel ist rechtswidrig – keine Ausnahme für SportwettenQuelle: https://www.anwalt-leverkusen.de/aktuelles/detail/lg-koeln-lizenzloses-online-gluecksspiel-ist-rechtswidrig-keine-ausnahme-fuer-sportwetten.html
Mit dem GlüStV 2012 sollten Sportwetten für den Vertriebsweg Internet erlaubnisfähig gestellt werden.
Bereits im August 2012 kam es daher zu einem europaweiten Ausschreibungsverfahren. Nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers sollten hierbei die zwanzig bestgeeigneten Bewerber eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten erhalten.
Da nicht berücksichtige Anbieter das Auswahlverfahren erfolgreich als intransparent angegriffen haben, wurde das Konzessionsvergabeverfahren gestoppt.
Erste Lizenzen, um Online-Sportwetten veranstalten zu dürfen, wurden im Herbst 2020 erteilt. Trotzdem boten Glücksspielanbieter schon Jahre vorher, neben anderen Glücksspielformen, auch Sportwetten an.
Seitens der Glücksspiellobby wird immer wieder u.a. damit argumentiert, dass aufgrund des gescheiteren Lizenzvergabeverfahrens, der Nichterhalt einer Konzession, allein die Schuld der staatlichen Behörden sei. Letztere hätten das Anbieten von Sportwetten auch verwaltungsrechtlich geduldet, sodass, unter dem Aspekt der „Einheit der Rechtsordnung“, auch eine zivilrechtliche Wirksamkeit von Sportwetten bestünde.
Wie bereits das Landgericht Würzburg (LG Würzburg vom 01.02.2023, Az.: 21 O 2063/21), stellte nun auch das Landgericht Köln richtig fest:
Der zivilrechtliche Schutz für private (natürliche oder juristische) Personen einerseits und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche hängt nicht davon ab, ob Verwaltungsbehörden öffentlich-rechtliche Verhaltenspflichten durchsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 - I ZR 194/20 Rn. 53; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 - 10 U 736/22, BeckRS 2022, 30706 Rn. 43; KG, Urteil vom 06.10.2020 - 5 U 72/19, GRUR-RS 2020, 49879 Rn. 39).
Bezugnehmend auf die kürzlich ergangene Entscheidung des LG Stuttgarts (LG Stuttgart vom 23.02.2023, Az.: 53 O 180/22), führt das Gericht weiter aus:
Darüber hinaus kann die Beklagte (hinsichtlich der Sportwetten) nicht mit Erfolg geltend machen, ein Verstoß ihrerseits gegen ein gesetzliches Verbot scheide unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung wegen des Verstoßes des Konzessionsverfahrens gegen das unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot aus (so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.01.2023 - 8 U 102/22).
Es kann insofern zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass das mit Inkrafttreten des GlüStV 2012 vom zuständigen Ministerium des Landes durchgeführte Konzessionsvergabeverfahren das unionsrechtlich fundierte Transparenzgebot verletzt hat, weil das Verfahren eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Antragsteller dargestellt hat. Es mag auch sein, dass dann, wenn das Erlaubnisverfahren nicht transparent und nicht diskriminierungsfrei ausgestaltet worden Ist, das Fehlen einer Erlaubnis eine Untersagung der Sportwettenvermittlung nicht begründen kann.
Das Gericht sieht sich indes an die gesetzgeberischen Wertungen gebunden. Eine Beurteilung darüber zu treffen, ob einem Sportwetten-Anbieter eine Erlaubnis zu erteilen gewesen wäre, ist nicht Sache eines Zivilgerichts in einem Verfahren eines klagenden Vertragspartners mit dem Anbieter. Eine Auswahl dahingehend, ob ein Anbieter zwar nicht gesetzeskonform, indes gleichwohl „legal", weil genehmigungsfähig, gehandelt hat, steht einem an die deutschen Gesetze gebundenen Gericht nicht zu (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 - 10 U 736/22, BeckRS 2022, 30706 Rn. 45).
Den Ausführungen ist uneingeschränkt zuzustimmen. Das Veranstalten von Online-Glücksspiel ist ohne die erforderliche Erlaubnis rechtswidrig, hieran vermag auch eine behauptete verwaltungsrechtliche Duldung nichts zu ändern.
Im Übrigen stehen der zivilrechtliche Schutz für (Mitbewerber) und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten grundsätzlich unabhängig nebeneinander (BGH, GRUR 2019, 298 Rn. 24 - Uber Black II).
Der Ludwigsburger Rechtsanwalt Thomas Schopf, der zahlreiche Klagen gegen Sportwetten-Anbieter vertritt, sieht mit dem Urteil des Frankfurter OLG jedoch kein Ende erfolgreicher Klagen. Für die Rechtswidrigkeit reiche es in der Tat nicht aus, dass eine Lizenz nicht erteilt worden sei, wenn dies allein auf europarechtlichen Bedenken der Behörden beruhe, bestätigt er. Allerdings müsse das reale Spielangebot auch genehmigungsfähig gewesen sein – und das sei in aller Regel nicht der Fall. „Das Angebot wäre am Markt nicht zulässig gewesen“, sagt Schopf.
So hätten Sportwetten-Anbieter in vielen Fällen das vorgesehene Limit von 1000 Euro pro Spieler oder Spielerin im Monat nicht eingehalten oder hätten die besonders suchtgefährdenden Live-Wetten zugelassen. Außerdem hätten sie mit der „Cashout“-Funktion gearbeitet, mit welcher Spieler:innen dazu verleitet würden, mehrmals auf dasselbe Ereignis zu tippen, auch wenn sie dabei jedes Mal einen Teil ihres Einsatzes verlören. Mit all diesen Fragen habe sich das OLG in seiner aktuellen Entscheidung nicht befasst, da sie von der Klägerseite verspätet eingebracht worden seien, erläuterte Schopf.
Rechtsanwalt Thomas Schopf über den OLG-Beschluss:ZitatDer Ludwigsburger Rechtsanwalt Thomas Schopf, der zahlreiche Klagen gegen Sportwetten-Anbieter vertritt, sieht mit dem Urteil des Frankfurter OLG jedoch kein Ende erfolgreicher Klagen. Für die Rechtswidrigkeit reiche es in der Tat nicht aus, dass eine Lizenz nicht erteilt worden sei, wenn dies allein auf europarechtlichen Bedenken der Behörden beruhe, bestätigt er. Allerdings müsse das reale Spielangebot auch genehmigungsfähig gewesen sein – und das sei in aller Regel nicht der Fall. „Das Angebot wäre am Markt nicht zulässig gewesen“, sagt Schopf.
So hätten Sportwetten-Anbieter in vielen Fällen das vorgesehene Limit von 1000 Euro pro Spieler oder Spielerin im Monat nicht eingehalten oder hätten die besonders suchtgefährdenden Live-Wetten zugelassen. Außerdem hätten sie mit der „Cashout“-Funktion gearbeitet, mit welcher Spieler:innen dazu verleitet würden, mehrmals auf dasselbe Ereignis zu tippen, auch wenn sie dabei jedes Mal einen Teil ihres Einsatzes verlören. Mit all diesen Fragen habe sich das OLG in seiner aktuellen Entscheidung nicht befasst, da sie von der Klägerseite verspätet eingebracht worden seien, erläuterte Schopf.
https://www.fr.de/wirtschaft/kein-geld-zurueck-nach-sportwetten-92182067.html
das vorgesehene Limit von 1000 Euro pro Spieler oder Spielerin im Monat nicht eingehalten oder hätten die besonders suchtgefährdenden Live-Wetten zugelassen. Außerdem hätten sie mit der „Cashout“-Funktion gearbeitet, mit welcher Spieler:innen dazu verleitet würden, mehrmals auf dasselbe Ereignis zu tippen, auch wenn sie dabei jedes Mal einen Teil ihres Einsatzes verlören.Offen ist auch, ob eine einzige verbotene Wette (Ereigniswette), Cashout, Limit-Verstoß alle Verträge nichtig macht. Da wegen einer verbotenen Wette der Zustand vor dem rechtswidrigen Gebaren der Anbieter hergestellt werden muss?
Von daher sollte demnächst mit den Entscheidungen der OLG‘s Klarheit einkehren.Klarheit wäre wünschenswert.
[...]
Eine Nichtigkeit läge auch bei einem nur einseitigen Verstoß vor. Die dem Beklagten erteilte ausländische Lizenz genüge dem Erlaubnisvorbehalt nicht und entfalte auch keine Legalisierungswirkung.
Die Online-Casinospiele seien nach geltendem Recht nicht genehmigungsfähig. Eine Genehmigungsfähigkeit habe auch im Übrigen nicht bestanden, da die Beklagten sich nicht an die materiellen Voraussetzungen des § 4 Glücksspielstaatsvertrag gehalten hätten. So sei gegen das Einzahlungslimit und das Verlinkungsverbot verstoßen worden. Die Beklagte zu 1 habe sowohl vor als auch nach Erhalt der Sportwettenlizenz Live-Ereigniswetten an geboten.
[...]
Insoweit steht dem Kläger auch kein Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1.) aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4,5 Glücksspielstaatsvertrag 2012, 284 StGB zu. Wegen des genannten Verstoßes des Konzessionsvergabeverfahrens gegen das Transpa renzgebot scheiden mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1.) aus.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 1 gegen das Limitierungskonzept verstoßen hat. Die Regelung betrifft nur die Konzessionsausgestaltung und gilt nach dem Wort laut der Regelung nur grundsätzlich. Ein Verstoß gegen die Vorschrift führt daher nicht zur Nichtigkeit. So wurde auch durch den BGH entschieden, dass die Vorgabe, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches wöchentliches oder monatliches Limit bestimmt, kein Verbotsgesetz darstellt. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine mit der Zulassung des Onlinespiels verknüpfte Auflage, deren Missachtung weder nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar ist noch den Spielvertrag nach § 134 BGB in Verbindung mit § 284 Abs. 1 StGB nichtig macht (vgl. BGH, NJW 2008, 2026, 2027. Entsprechendes gilt für den Vorwurf der unerlaubten Platzierung von Live-Wetten.
[...]
[...]
d) Die Überschreitung des in § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012 erwähnten monatlichen Höchsteinsatzes durch den Kläger ist nicht ausreichend, um eine Divergenz zwischen der beantragten Konzession und dem wahren Angebot der Beklagten anzunehmen. Die Beklagte verweist insoweit zutreffend darauf, dass die genannte Norm Ausnahmen zulässt und dass ihr mittlerweile auch eine solche erweiterte Erlaubnis erteilt worden ist.
Außerdem hat der BGH bereits mehrfach ausdrücklich entschieden, dass eine Vor gabe, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit bestimmt, kein Verbotsgesetz, sondern ledig lich eine mit der Zulassung des Online-Spiels verknüpfte Auflage dargestellt, deren Missachtung den Spielvertrag nicht nach § 134 BGB nichtig macht (BGH, Urteile vom 3. April 2008-111 ZR 190/07 und vom 25. April 1967-VII ZR 1/65-, BGHZ 47, 393-399).
[...]
[...]
Die beiden Beklagten (eine Veranstalterin von Sportwetten und eine Veranstalterin von sonstigen Glücksspielen) wurden als Gesamtschuldner verurteilt:
"Sämtliche Ein- und Auszahlungen erfolgten auf ein Account des Klägers, das von beiden Beklagten gemeinsam betrieben wird. Auf der Grundlage der Tabellen, die von den Beklagten erstellt wurden, ließ sich eine Trennung, welche Gewinne und Verluste der Kläger aus Glücksspielen oder aus Sportwetten erzielt hat, nicht vornehmen.
Ebenfalls ließ sich nicht rekonstruieren, welche Ein- oder Auszahlungen von der Beklagten zu 1) oder 2) vorgenommen wurden. Im Ergebnis müssen beide Beklagte gemeinsam die Einzahlungen als erlangt gegen sich gelten lassen."
Aber: Keine Nichtigkeit der nach der Erteilung einer Erlaubnis am 09.10.2020 abgeschlossenen Sportwetten-Verträge, in diesem Zeitraum hatte der Kläger nur noch an Sportwetten teilgenommen.
[...]
[...]
Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit darf grundsätzlich 1000 Euro im Monat nicht übersteigen.
[...]
Ist für einen Spieler kein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festgelegt, darf eine Spielteilnahme nicht erfolgen.
[...]
a) Der Verstoß gegen die mit einer Spielbankerlaubnis für InternetGlücksspiele verknüpfte Auflage, dass jeder Spieler vor Spielbeginn ein
Limit bestimmt, führt nicht zur Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134
BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB.
b) Ohne vorheriges Setzen eines Limits abgeschlossene Internet-Spielverträge sind auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit
nichtig.
Menschlich würde ich sagen = eindeutiger Sieg des Spielers über einen sich absolut nicht an die Regeln haltenden Anbieter
Das sind wichtige Entscheidungen (2023/24):
GlüStV 2012/2020
OLG Bremen - Berufung Beklagte
OLG Celle - Berufung Beklagte
OLG Karlsruhe - Berufung Beklagte
OLG Köln - Berufung Kläger
OLG München - Berufung Kläger (2)
OLG Oldenburg - Berufung Beklagte
GlüStV 2021
LG Schwerin - Berufung Beklagte
Warum zitierst du meinen Beitrag? Es entsteht dadurch der Eindruck, als würde ich mich auf das Urteil des OLG Frankfurt beziehen. Das ist nicht der Fall. Bitte löschen!
LG Ilona