Hier ist die Argumentation von CB24:
Die Herleitung müsste §21 Abs. 1a in Verbindung mit §1 sein.
Durch die hohe Frequenz entsteht ja ein massiver Suchtanreiz. Der (sofort) gutgeschriebene Betrag aus dem Cash-Out wird ja sofort wieder eingesetzt / verzockt (ggf. sogar auf das gleiche Spiel).
Dazu kamen auch heute noch verbotene Angebote wie „Cashouts“. Cashout bedeutet, dass der Spieler sich einen kleineren Betrag als den ursprünglichen Einsatz sofort wieder ausbezahlen lassen kann, falls sich ein Spiel bzw. Ergebnis für ihn schlecht entwickelt. Verboten ist diese Funktion, weil sie ein hohes Suchtpotenzial birgt und zudem die Quoten verwässert.
Cashout ist bis heute grundsätzlich nicht erlaubnisfähig und wird auf Grund seines hohen Suchtpotenzials auch weiterhin verboten bleiben.
ACHTUNG: Anbieter wird namentlich genannt! - Sportwetten Urteil - Chargeback24BET-Scanner - Chargeback24Die Dokumente vom RP Darmstadt wurden leider gelöscht. Ich schaue später noch einmal mit der Wayback-Machine.
Auf hunderten Dokumenten, welche die Anbieter akzeptiert haben, wird klargestellt, dass Cashout verboten ist.
Aber die GGL (
https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/erlaubnisfaehigesgluecksspiel/sport-und-pferdewetten ) sollte dir / oder deinem Anwalt ein offizielles Dokument ausstellen können:
1. Die Option Cashout (Cashout Funktion) ist gem. GlüStV bei sämtlichen Sportwetten nicht zulässig / verboten.
2. Die Option Cashout (Cashout Funktion) ist gem. GlüStV bei sämtlichen Sportwetten nicht erlaubnisfähig.
3. Die Option Cashout (Cashout Funktion) war gem. GlüStV bei sämtlichen Sportwetten [ggf. Zeitraum 2013-Heute] nicht zulässig / verboten
4. Die Option Cashout (Cashout Funktion) war gem. GlüStV bei sämtlichen Sportwetten [ggf. Zeitraum 2013-Heute] nicht erlaubnisfähig.