Hi Taro!
Ah, ok ...
Grundlage nicht EU konforme deutsche Gesetze
Das stimmt so aber auch nicht - ein weit verbreiteter Irrglaube.
In dem o.g. Urteil wird z.B. Bezug genommen auf den Entscheid C-42/07 ECLI:EU:C:2009:519 des EuGH.
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=77072&doclang=DEAb Absatz 51 wird auf die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit Bezug genommen.
Hier heisst es in Absatz 57:
In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben
Auch die weiteren Absätze sind noch sehr interessant - so z.B. Absatz 64:
Der Gerichtshof hat ferner anerkannt, dass eine begrenzte Erlaubnis von Spielen im Rahmen eines Ausschließlichkeitsrechts den Vorteil bietet, den Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und die Gefahren eines auf Betrug und andere Straftaten ausgerichteten Spielbetriebs auszuschalten (vgl. Urteile Läärä u. a., Randnr. 37, und Zenatti, Randnr. 35).
Nichts Anderes ist als einer der dort "gleichrangigen" Ziele im GlüStV definiert.
Somit wird in Absatz 73 folgendes Resumé gezogen:
Deshalb ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 49 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, nach der Wirtschaftsteilnehmer wie Bwin, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen.
Die deutschen Gesetze sind also kludent EU-konform.
Der Irrgleube ist aber nicht unberechtigt, da - und da muss ich tief in der Erinnerung kramen - es wohl mal einen Entscheid gab, in dem Deutschland aufgefordert worden ist seine Gesetze zu "überarbeiten". Das ist aber mittlerweile hinfällig.
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Ja ... unfassbar, dass PayPal auf diese Art und Weise - für mich ein sittenwidriges Verhalten - versucht Druck auf den Schuldner im Allgemeinen auszuüben.
Und ja ... die Werbung ... ebenfalls unfassbar ... doch ich habe dieses Jahr noch keine im TV mitbekommen. Ob sie es eingestellt haben zu werben?
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Noch mal zurück zur ersten Passage ...
Hier ist das Urteil im Wortlaut - der erste Link war ja nur die Pressemitteilung:
https://www.bverwg.de/de/261017U8C14.16.0Und die weiteren EuGH-Urteile, auf die sich hier berufen wird, sind (habe sie aber noch nicht gelesen):
C-316/07 [ECLI:EU:C:2010:504] :
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=80772&doclang=DEC-46/08 [ECLI:EU:C:2010:505] ;
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=80778&doclang=DEC-212/08 [ECLI:EU:C:2011:437] :
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=106025&doclang=DE