Hallo nochmal,
ich fasse kurz zusammen wie es bei mir abflief, damit vllt demnächst anfallende Fragen beantwortet werden können.
Ich war bei der Bank und habe gesagt es müssen viele Rückbuchungen gemacht werden... der Angestellte fragte mich wieso?
Dann habe ich dem Berater gesagt... es ist alles Illegal und habe ihm die Kontoauszüge vorgelegt, die zurück gebucht werden müssten.
Auch mit dem Filialleiter habe ich zusammen gesessen und ihm deutlich gemacht, dass ich sofort einen Anwalt einschalte sobald die Bank sich weigert.
Mit dem Schreiben, das ich zu den Auszügen gelegt habe hat es keine 24 std gedauert bis die Rückbuchungen auf meinem Konto war.
Leute das sind meine Erfahrungen und ich werde auch hier keine Rechtsbelehrung machen und das Schreiben (siehe unten) hier sind nur Teile die ich mir aus dem Thread zusammen gestellt habe.
Ich möchte euch auch nur zum Teil weiterhelfen, ich denke mit der Rückbuchung ist nur ein kleiner Teil erst erledigt. Da PP ein schreiben bekommt und evtl auch die KK institute ist noch ein Weg zu beschreiten, bis die Sache komplett erledigt ist.
Und wieder Olli und einige hier schon des öfteren geschrieben haben... Eine professionelle Hilfe sollte trotz alldem aufgesucht werden, damit man sich endlich wieder freuen kann.
Ich hoffe ich könnte den einen oder den anderen weiterhelfen.
Ich werde mich wieder melden, =) Bis dahin Priorität Nummer 1 für alle!!! =>>> SAUBER BLEIBEN!!!
… unberechtigte Lastschriften seitens PayPal wegen verbotener Mitwirkung am Zahlungsverkehr und im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel gemäß § 4 GlüStV innerhalb der letzten 8 Wochen habe ich bereits eigenständig widerrufen.
Die in Kopie beiliegenden Lastschriften liegen innerhalb der 13 Monate in denen man unberechtigte, illegale Lastschriften nicht mehr eigenständig zurückbuchen kann.
Grundsätzlich war PayPal zu legalen Lastschriften von meinem Girokonto bemächtigt. Diese Bevollmächtigung (Lastschriftmandat) gilt allerdings nicht für unberechtigte, illegale Lastschriften im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel gemäß § 4 GlüStV.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV den am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel untersagen kann.
Unabhängig von einer derartigen behördlichen Anordnung ist die Mitwirkung von Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV verboten.
§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ist Verbotsvorschrift im Sinne des § 134 BGB, so dass etwaige vertragliche Regelungen über Ausgleichspflichten der Kontoinhaber im vorliegenden Zusammenhang nichtig wären.
Hierzu heißt es in Abschnitt B, Punkt 2.6.1 der "Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr":
"Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag unverzüglich zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte."
Und weiter in Abschnitt B, Punkt 2.6.5 Absatz 2:
"Ansprüche des Kunden (...) und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungen oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Zahlung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; andernfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich."