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Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion

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Offline BigT

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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #615 am: 15 Januar 2021, 16:55:48 »
Was denkst du, was das gür die CBler bedeutet Kotek?

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Rofl1312

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #616 am: 15 Januar 2021, 18:46:09 »
die kosten trägt der verlierer würde ich sagen mit meinem laien-wissen.

paypal gewinnt somit 2-3 Jahre zeit bzw. wenn der fall dann anschließend noch vor BGH landet mind. 5 Jahre. Bis dahin sind so gut wie alle Ansprüche verjährt und die schließen die Akte Mitwirkung am illegalem Glücksspiel mit Milliardengewinne ab.

Klar gewinnen sie Zeit, aber warum warten andere auf Born?

Jeder ist selber für sich verantwortlich und kann Klagen ohne Risiko mit Hilfe von bekannten Anbietern, oder jemand investiert selber ein Paar Euro.
3 Jahre hat man Zeit ab 2018 die Ansprüche geltend zu Machen, also kann man da ein Paar Euros beiseite packen wenn man ohne "Verlust" klagen möchte, wenn man finanziell nicht so gut aufgestellt ist.

Wer sich von Paypal bzw. dessen Handlangern (Inkasso) einschüchtern lässt ist selber Schuld.
Entweder ich Buche zurück und habe dann anschließend auch die Eier dazu dagegen zu halten, oder ich lass es sein.

Paypal arbeitet so ziemlich am BGB vorbei, ein bisschen Eier zeigen und gut ist, sobald die merken das du dessen Spiel nicht spielst werden sie ruhiger .

Diese Standardsätze wie Dann gibt es einen Schufaeintrag oder wir werden Klagen ist so die gängigste Methode einzuschüchtern.

Und wenn sie die Forderung gerichtlich Durchsetzen wollen, sollen sie es machen, spart euch die Gerichtskosten vorerst und ihr braucht nur einen Anwalt ;I
« Letzte Änderung: 15 Januar 2021, 18:48:16 von Ex-Gamer1337 »

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #617 am: 16 Januar 2021, 10:59:17 »
die kosten trägt der verlierer würde ich sagen mit meinem laien-wissen.

paypal gewinnt somit 2-3 Jahre zeit bzw. wenn der fall dann anschließend noch vor BGH landet mind. 5 Jahre. Bis dahin sind so gut wie alle Ansprüche verjährt und die schließen die Akte Mitwirkung am illegalem Glücksspiel mit Milliardengewinne ab.

Klar gewinnen sie Zeit, aber warum warten andere auf Born?

Jeder ist selber für sich verantwortlich und kann Klagen ohne Risiko mit Hilfe von bekannten Anbietern, oder jemand investiert selber ein Paar Euro.
3 Jahre hat man Zeit ab 2018 die Ansprüche geltend zu Machen, also kann man da ein Paar Euros beiseite packen wenn man ohne "Verlust" klagen möchte, wenn man finanziell nicht so gut aufgestellt ist.

Wer sich von Paypal bzw. dessen Handlangern (Inkasso) einschüchtern lässt ist selber Schuld.
Entweder ich Buche zurück und habe dann anschließend auch die Eier dazu dagegen zu halten, oder ich lass es sein.

Paypal arbeitet so ziemlich am BGB vorbei, ein bisschen Eier zeigen und gut ist, sobald die merken das du dessen Spiel nicht spielst werden sie ruhiger .

Diese Standardsätze wie Dann gibt es einen Schufaeintrag oder wir werden Klagen ist so die gängigste Methode einzuschüchtern.

Und wenn sie die Forderung gerichtlich Durchsetzen wollen, sollen sie es machen, spart euch die Gerichtskosten vorerst und ihr braucht nur einen Anwalt ;I

Vielleicht solltest du dir einmal die Frage stellen, ob du für deine wahnsinnig "rechtsicheren Aussagen", bzw. die darin enthaltenen fahrlässigen "Aufforderungen" zur Inanspruchnahme der Justiz für andere Glücksspiel-Geschädigte Menschen, nicht einfach eine separates Thema hier in dem Forum eröffnest. Natürlich wenn es möglich wäre auch unter Beifügung von Referenzen und/oder Eigenerfahrungen, die deine ganzen Thesen da stützen.

Denn, mal ganz oberflächlich betrachtet ohne jetzt auf einzelne Behauptungen von dir einzugehen, haben deine abstrusen "Argumente" auch gar nix mit dem zu tun, was Born derzeit juristisch erreichen will und wahrscheinlich mit viel Stress und Bangen noch durchmachen muss. Hier geht es um eine Schadensersatzklage gegen Paypal, begründet aufgrund der verbotenen Mitwirkung an illegalem Glücksspiel, insbesondere aufgrund der bewussten Missachtung von Schutzgesetzen.

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Rofl1312

Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #618 am: 16 Januar 2021, 13:32:06 »
"Auch die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag ist unzulässig, wenn Sie der Forderung, die der Gläubiger geltend macht, widersprochen haben. In diesem Fall ist die Drohung rechtswidrig und stellt strafrechtlich eine versuchte Nötigung (§ 240 StGB) dar (so das Oberlandesgericht Zelle: Az.Auch die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag ist unzulässig, wenn Sie der Forderung, die der Gläubiger geltend macht, widersprochen haben. In diesem Fall ist die Drohung rechtswidrig und stellt strafrechtlich eine versuchte Nötigung (§ 240 StGB) dar (so das Oberlandesgericht Zelle: Az."

Dürfte bei jedem der zurückgebucht hat zutreffen, Paypal Skirll und co.

Schufaeinträge im zusammenhang mit Casino-Spiele sind mir Vorsicht zu genießen, gerade in der Corona-Zeit sind Einträge zu unterlassen diese sind unverhältnismäßig .

Zum Thema Paypal arbeitet am BGB vorbei:

Stichwort Käuferschutz, Ware verkauft Geld erhalten einige Tage später nach erhalt des Paketes wurde der Käuferschutz in Anspruch genommen obwohl alles korrekt war.
Paypal entscheidet zu Gunsten des Käufers, Geld weg ,Ware weg.

Betrug gefördert durch Paypal.

Goolge Nutzen zahlreiche Beispiele.

oder dies:

https://www.cllb.de/internetrecht/paypalkonto-gehackt-schaden-ueber-e-100-00000-cllb-rechtsanwaelte-reichen-fuer-mandanten-klage-gegen-paypal-ein/
Selber schon erlebt und daraus resultierte ein Mahnbescheid sowie Vollstreckungsbescheid (Höhe um die 150 Euro.) Paypal zog den Schwanz ein kurz vor Verhandlungstermin.

Mir wurde unterstellt die Transaktion getätigt zu haben, habe ich aber nicht - belege lieferte Paypal nicht, ich lieferte Paypal ein schreiben vom Krankenhaus das ich zu diesem Zeitpunk operiert wurde, Paypal reagierte nicht.
Die Zahlung wurde in einem russischen Onlineshop getätigt....

Paypal sperrt dein Konto wegen einer Rücklastschrift, du zahlst vorher aber die Rücklastschrift ein und hast noch Guthaben auf dem Konto - Dein Konto wurde wegen Verstoß gegen die AGB geschlossen, was mit deinem Guthaben passiert erfährst du in 30 Tagen.
Guthaben ist sofort auszuzahlen, ansonsten Bereicherung.

Noch mehr Beispiele?

Druck ausüben mehr ist es nicht, wer sich einschüchtern lässt Pech gehabt.

Ich bezog mich auf den Beitrag von Kotek wegen der Verjährung, im CB-Thread hier im Forum oder besser gesagt auch in anderen Foren wurde darauf verwiesen was das LG Ulm entscheidet.

Wenn man jetzt nachdenkt, würde man von selbst darauf kommen, dass Paypal niemanden verklagen wird solange Borns Sache nicht entschieden ist, wer zurückgebucht hat hat aus meiner Sicht gewonnen wer nicht zurückgebucht hat sollte klagen ohne Paypal vorher angeschrieben zu haben, bzw. die Kommunikation einen Anwalt auferlegen.

Paypal prahlt zwar mit dem Urteil aus München aber sie vergessen das Urteil aus Ulm.

Das verletzen der Schutzgesetze trifft jeden Rückbucher genauso wie es Born getroffen hat.

Einen eigenen Beitrag werde ich nicht dazu aufmachen, passt hier rein denke ich.

Abstrus ist das nicht, man muss nur verstehen welches Spielchen die Spielen - ich spreche aus Erfahrung mit unzähligen Inkasso-Unternehmen da sind Drohungen meist nur heiße Luft.




Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #619 am: 29 Januar 2021, 10:44:51 »
Beschluss des OLG Stuttgart im Startpost hinzugefügt:

https://www.forum-gluecksspielsucht.de/forum/index.php/topic,4250.0.html

Direktlink: https://docdro.id/DBGxjYw
« Letzte Änderung: 29 Januar 2021, 11:18:34 von Born4Nothing »
<a href="https://twitter.com/B4Nothing">follow on Twitter</a>

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Offline Fury

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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #620 am: 12 September 2021, 21:54:44 »
Zitat
Mich würde interessieren, ob sich Sportwettenanbieter schon vor der Duldung oder Lizenz/Konzession-Erteilung an das Einsatzlimit von 1000,- Euro halten mussten...Steht das schon seit 2012 im Glücksspielstaatsvertrag?
Dann würde es doch in manchen Fällen mehr Sinn ergeben, eher dahingehend zu klagen!?

Hatte hierzu nochmal unter "https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_show_pdf?p_id=10742" (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) geguckt und folgendes gefunden:
Zitat
(6) Die Länder können befristet auf ein Jahr nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrages abweichend
von § 4 Abs. 4 bei Lotterien die Veranstaltung und Vermittlung im Internet erlauben, wenn keine
Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und
Authentifizierung gewährleistet; die Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz zur
geschlossenen Benutzergruppe sind zu beachten.
2. Die Beachtung der in der Erlaubnis festzulegenden Einsatzgrenzen, die 1000 Euro pro Monat
nicht überschreiten dürfen, und des Kreditverbots ist sichergestellt.

3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung und die Möglichkeit interaktiver
Teilnahme mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe sind ausgeschlossen; davon kann regelmäßig bei
Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnentscheiden pro Woche ausgegangen werden.
4. Durch Lokalisierung nach dem Stand der Technik wird sichergestellt, dass nur Personen
teilnehmen können, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhalten.
5. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept ist zu entwickeln
und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren.

Vielleicht kann man dies als "Fallback" bei einer Klage nutzen, falls generell das Verbot von Glücksspiel und/oder anbieten von Sportwetten (ohne gültige Lizenz) vom Gericht nicht gesehen wird...!?
Allerdings steht hier expliziet "bei Lotterien"?
« Letzte Änderung: 12 September 2021, 22:15:16 von Fury »

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Offline Olli

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Re: Paypal Berufung vor dem OLG Stuttgart: Az. 5 U 11/20 - Diskussion
« Antwort #621 am: 22 März 2023, 09:39:10 »
Bald jährt sich Dein Todestag zum 2. Mal, lieber Timo! Und ich musste an Dich denken, als ich gerade in einem Urteil stöberte.

Wie ich dort nämlich sehe, ist die Frage des Verbraucher-status bereits vom EuGH mit Urteil vom 10.12.2020 - C774/19, WRP 2021, 458 geklärt worden. "Eine Person, die einen Vertrag über Online-Pokerspiele abgeschlossen hat, und diese Tätigkeit weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat, ist selbst dann Verbraucher, wenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt. Das muss auch über Verträge über Sportwetten gelten. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger beruflich oder gewerblich Sportwetten abgeschlossen hat." (LG Heilbronn 5 O 416/21)

Ob Du das Geld von Deinem Firmenkonto zum Spielen benutzt hattest oder nicht, scheint demnach wohl irrelevant gewesen zu sein.
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)
Hier geht es zum Samstagsmeeting_ https://us02web.zoom.us/j/87305340826?pwd=UnFyMlB6bkwyTHU3NGVISWFGNSs2

 

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