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Gericht verurteilt erstmals Online-Casino zur Rückzahlung verspielter Beträge

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Bastian0307

Moin Dennis,

endlich mal wieder ein Lebenszeichen von dir, ich hoffe es geht dir gut :)

Ich hab mir mal den Artikel zu Gemüte geführt. Da stehen in der Tat Passagen drin die nicht auf der offiziellen Seite für den Antrag selbst stehen.

Nichts desto Trotz erfüllt der Antrag und die damit verknüpften Bedingungen in Gänze den Artikel, also selbst wenn das Casino einen Antrag auf Versagung stellen würde würde man diesen ablehnen. Und eine Prüfung der Gerichtsbarkeit wird ja in diesem Artikel auch ausdrücklich untersagt

Das Ding ist halt das dass Casino diesen Antrag beim Gericht des Klägers stellen muss also wo die ehemalige Klage eingereicht wurde.

Die bekommen vom Gericht 30 Tage Zeit sich zu rühren bzw. ein Veto einzulegen. Bei den aktuellen Fällen haben sie es schlicht und ergreifend nicht gemacht, weil wie die anderen schon sagen denke ich sind das Peanuts für die.

Aber wie alle bereits auch festgestellt haben jede Entscheidung ist individuell, es kann auch mal anders laufen. Aber ich würde unser Rechtssystem gerade in der Hinsicht echt stark anzweifeln wenn anders entschieden würde.

Aber ich mal gespannt was uns das nächste Jahr bringen wird.
« Letzte Änderung: 08 Oktober 2020, 22:07:16 von Bastian0307 »

Ja danke, mir geht es sehr gut :)
Danke für deine sachliche und wertvolle Antwort. Sie hat mich nochmals dazu bewegt, genauer nachzulesen.

Gemäß Artikel 45:
(1)   Die Anerkennung einer Entscheidung wird auf Antrag eines Berechtigten versagt, wenn
a)die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde


Laut wikipedia ist dies so zu verstehen:
Der anerkennungsrechtliche Ordre-public-Vorbehalt hat zum Inhalt, dass ausländische Entscheidungen ausnahmsweise nicht anerkannt bzw. für vollstreckbar erklärt werden, wenn die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung mit wesentlichen Grundsätzen des inländischen Rechts im Widerspruch stünde.

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht richtigerweise das Online Glücksspielverbot unionsrechtlich auf nationaler Ebene bestätigt hat(BVerwG 8 C 14.16 - Urteil vom 26. Oktober 2017) .. so kollidiert es mit dem nationalen Recht der in Malta sitzenden Casino Unternehmen, die sich wiederum auf die europäische Dienstleistungsfreiheit und der national durch Lizenzen legalisierten Ausübung berufen.

Sind nur weitergedachte Gedanken, ohne jegliche Rechtssicherheit. Vielleicht liege ich ja komplett daneben und die juristische Durchsetzbarkeit ist problemlos durchsetzbar. Hinsichtlich des dadurch erzeugten Domino-Effekt, sehe ich aber irgendwie leider die Chancen als gering an. Immerhin sind Malta´s Staatseinnahmen nicht unwesentlich durch die Einnahmen aus dieser Branche gefüttert ...

Bedenkt man, wie der Staat selbst hierzulande mit den betrügerischen Rechtsverstößen aus der Automobilbranche öffentlich wirksam umgegangen ist, kann man ungefähr erahnen, das wirtschaftlich wichtige Unternehmen eher geschützt als ins die Pflicht genommen werden.

Re: Gericht verurteilt erstmals Online-Casino zur Rückzahlung verspielter
« Antwort #62 am: 08 Oktober 2020, 23:44:42 »
Zitat
Sind nur weitergedachte Gedanken...

Warum so kompliziert was wäre wenn? Einfach machen und schauen was passiert^^
« Letzte Änderung: 08 Oktober 2020, 23:50:53 von Born4Nothing »
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Bastian0307

Ja das stimmt schon Born,

hinsichtlich der Weiterführung von Dennis kann ich kann ich diesen Gedankengang auch nachvollziehen. Es gibt halt zwei Richtungen in die das ganze gesponnen werden kann.

Entweder die Rückforderung wird akzeptiert wie der BGH selbst ja etliche Male mit seinem Statement der Unionsvereinbarkeit publiziert hat oder es bauscht sich halt auf. Letztendlich muss zunächst das Casino die Rückzahlung durchführen aufgrund der nicht Prüfung des Sachverhaltes.

Im Gegenzug könnte dieses wiederum Einspruch einlegen und das ganze auch gerichtlich anfechten. Wenn man jetzt vom Worst Case ausgehen würde kann das ganze sogar bis zum EuGH gesponnen werden. Die Frage ist halt ob es bei den Summen um die es bis jetzt ging dem Casino der Stress und das Geld (eher weniger) wert ist.

Sorry für die dumme Frage, aber ist das jetzt das Ergebnis auf das wir alle schon seit Jahren gewartet haben und jetzt auch wirklich für alle gilt, da es die letzte "Instanz" ist? Ich habe nämlich auch gestern eine E-Mail von CLLB bekommen, die eine Prozessfinazierung anbieten wenn der Verlust pro Casino 10k beträgt, das Casino auf Malta sitzt und es sich um Casinospiele gehandelt hat.

Re: Gericht verurteilt erstmals Online-Casino zur Rückzahlung verspielter
« Antwort #65 am: 10 Oktober 2020, 10:06:05 »
Die letzte Instanz ist immer der BGH  bzw. der EuGH

AG, LG, OLG und BGH -> EuGH
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Okay was soll man dann von der E-Mail von CLLB halten? Echter Hoffnungsschimmer oder wieder nur heiße Luft?

Ist eben die Frage was verlangt wird wenn die Kosten finanziert werden?
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37% vom Gesamtbetrag

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Offline Alex86

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  • 200
machen die jetzt Konkurrenz zu wirholendeingeld?! bis 10.000€ und Malta ist doch dann auch ne Lachnummer

Naja, solche Provisionen werde ich sicherlich nicht bezahlen weil da noch mit dem Leid der anderen Geld verdient wird. Daher lehne ich dies rigoros ab!
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machen die jetzt Konkurrenz zu wirholendeingeld?! bis 10.000€ und Malta ist doch dann auch ne Lachnummer

nein nicht bis 10k, sondern mind. 10k und alles darüber hinaus

Aber soweit ich informiert bin nur bis 30.000 EUR max oder?
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Kläger2019

37% vom Gesamtbetrag

Bei diesem Prozentsatz, würde ich es persönlich machen.

Bei 10.000 Euro erhält der der Prozessfinanzierer/Sponsor mindestens 3.700 Euro. 

Bei einem normalen Zivilverfahren, erhält der Anwalt 1,3 und 1,2 sowie 1,0 als Vergütung nach dem RVG zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Heißt:

Gegenstandswert: 10.000 Euro
1,3 Verfahrensgebühr --> 725 Euro
1,2 Terminsgebühr --> 669,6 Euro
1,0 Einigungsgebühr --> 558 Euro

ergibt: 1952,60 Euro plus MwSt 16%: 2265,02 Euro
Zzgl. noch der Gerichtskostenvorschuss der bezahlt werden muss:
3,0 Gerichtsgebühr bei 10.000 Euro: 723 Euro.

unterm Strich: 2988 Euro.

Mal davon abgesehen, dass man hierbei in Vorkasse gehen muss.
Wer das Geld hat, sollte meiner Meinung nach einen Anwalt beauftragen und selber in Vorkasse gehen. Andernfalls ist das Modell eines Prozessfinanzierers eine gute Alternative.
« Letzte Änderung: 10 Oktober 2020, 11:05:40 von Kläger2019 »

Aber soweit ich informiert bin nur bis 30.000 EUR max oder?

Hab ich nichts davon gelesen  ???

 

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