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Erfahrungen mit Chargeback24

Begonnen von Enosoak, 25 November 2020, 17:46:50

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Update: Bekam heute einen Anruf, Klage wird eingereicht.

#Daumen drück´#
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)

#122
Zitat von: Olli am 19 Dezember 2021, 15:46:11
Hat denn auch nur ein Prozessfinanzierer bisher erfolgreich eine Klage auf die 10-jährige Frist gewonnen?!

Urteil LG Köln v. 19.10.2021, AZ: 16 O 614/20.

Du erwartest von einem Prozessfinanzierer einfach zu viel. Diese umfangreiche Aufklärungsarbeit, die Du Dir wünschst, können nur kompetente Beratungsstellen erbringen. Ein Prozessfinanzierer konzentriert sich auf das, was er am besten kann: nämlich entsprechende Klagen zu finanzieren.

LG, Kläger2018

Habe noch mal gegoogelt ... das Urteil ist mittlerweile online. Darin heisst es:

Zitat4. Der Anspruch des Klägers für den hier geltend gemachten Zeitraum 2015-12017 ist nicht verjährt. Für die ab 2017 geltend gemachten Ansprüche wäre die gemäß §§ 195, 199 BGB geltende dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung in 2020 selbst bei Kenntnis des Klägers nicht abgelaufen gewesen.

Ich glaube, dass hier nicht die 10-jährige Verjährungsfrist greift, sondern die nicht erlangte Kenntnis. Oder verstehe ich da was falsch?

ZitatDu erwartest von einem Prozessfinanzierer einfach zu viel.

Das ist nicht Dein Ernst ... oder? Jetzt sollen die Aufklärungsarbeit noch Beratungsstellen erbringen, damit die Prozessfinanzierer ihren Gewinn noch weiter optimieren können?
Wenn ich eine Dienstleistung für teures Geld anbiete, dann möchte ich dafür auch einen entsprechenden Gegenwert erhalten!

Ich frage mich, ob eine Bewerbung der Verjährungsfrist von 10 Jahren nicht sogar unlauterer Wettbewerb ist!
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)

Du hast Recht Olli. LG Köln geht nicht von 10 Jahre aus sondern ab Kenntnis die normale Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Naja Leute, von welcher kenntnisunabhängigen Frist geht ihr ansonsten aus? Wenn ihr Kenntnis habt, dann habt ihr ganz andere Probleme als das Thema Verjährung.

Die normale 3 Jahres-Frist ist auf 10 Jahre gedeckelt. Um diese 10 Jahres-Frist geht es. Das heißt nach 10 Jahren ist Schicht im Schacht. Und eines unserer Kernargumente ist ja, dass man von der Illegalität nichts wusste.

Das LG Köln geht wohl tatsächlich von 10 Jahren aus. Es gab schon mal die Verlängerung der 3 Jahres auf die 10 jahresfrist. Bei rückforderungen von abschlussgebühren bei Krediten.
Kernargument war da auch, dass man Kenntnis von der Möglichkeit zu rückforderungen  haben muss. Ab Kenntnis laufen dann drei Jahre, auch für die Forderungen die bis zu 10 Jahre zurückliegen.

Zitat von: eichhörnchen am 25 Oktober 2021, 19:09:23
Bei mir wurde die Klage nun fertiggestellt.
Es geht um ein Casino (Gibraltar)

Ich bin seit 2020 spielfrei. Auch in meinem Fall wurde nach einer längeren "Wartezeit" endlich Klage eingereicht. Nun heißt es warten und hoffen.

Zitat von: Olli am 22 Dezember 2021, 11:39:44
Habe noch mal gegoogelt ... das Urteil ist mittlerweile online. Darin heisst es:

Zitat4. Der Anspruch des Klägers für den hier geltend gemachten Zeitraum 2015-12017 ist nicht verjährt. Für die ab 2017 geltend gemachten Ansprüche wäre die gemäß §§ 195, 199 BGB geltende dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung in 2020 selbst bei Kenntnis des Klägers nicht abgelaufen gewesen.

Ich glaube, dass hier nicht die 10-jährige Verjährungsfrist greift, sondern die nicht erlangte Kenntnis. Oder verstehe ich da was falsch?

Ja / Nein. Der Punkt wurde leider nicht explizit ausgeführt, jedoch bezieht man sich hier nach meiner Auffassung auch nur rein vorsorglich auf § 199 BGB Absatz 1 Punkt 2. Die Frist beginnt ab Kenntnis, selbst wenn dies mehrere Jahre zurückliegen würde.
Hier heißt es:
Zitat
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
2.   der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Im Urteil:
'
Zitat4. Der Anspruch des Klägers für den hier geltend gemachten Zeitraum 2015-12017 ist nicht verjährt. Für die ab 2017 geltend gemachten Ansprüche wäre die gemäß §§ 195, 199 BGB geltende dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung in 2020 selbst bei Kenntnis des Klägers nicht abgelaufen gewesen.

Im Übrigen greift die Einrede der Verjährung auch deshalb nicht, weil Beklagte die Voraussetzungen der Einrede und damit die Kenntnis des Klägers darlegen und beweisen muss. An entsprechenden Darlegungen fehlt es vorliegend. Der - bestrittene - Hinweis in ihren AGB genügt hierfür ebenso wenig, wie eine mehrjährige Spielzeit oder die Kenntnis der TV-Werbung.

Die Forderung entstand erstmalig 2017. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres. Im Jahr 2020 wurde Klage eingereicht. Ende 2020 wäre die 3 jährige Frist abgelaufen.
Da jedoch die Forderung 2017 erstmalig gestellt wurde, sind alle dort gestellten Forderungen, rückwirkend auf 3 Jahre zuvor, ohnehin nicht verjährt gewesen. Demzufolge erübrigt sich der oben genannte Paragraph, sofern sich die Gegenseite darauf versucht zu berufen.

Zitat von: Balduin am 22 Dezember 2021, 14:08:56
Das LG Köln geht wohl tatsächlich von 10 Jahren aus. Es gab schon mal die Verlängerung der 3 Jahres auf die 10 jahresfrist. Bei rückforderungen von abschlussgebühren bei Krediten.
Kernargument war da auch, dass man Kenntnis von der Möglichkeit zu rückforderungen  haben muss. Ab Kenntnis laufen dann drei Jahre, auch für die Forderungen die bis zu 10 Jahre zurückliegen.

Nein, denn unabhängig davon, ob Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegen. Derartige Ansprüche verfallen spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch entsteht nach der erlangten Kenntnis. Dies betrifft insbesondere Vermögensschäden/Bankenrecht. Ob das auch bei suchtbedingten Spielschulden in verbotenen Online Glücksspiel Angeboten vergangener Jahren Anwendung findet, hat das Landgericht hier nicht konkret im Urteil beschrieben.

"Nein, denn unabhängig davon, ob Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegen."

Diesen Satz versteh ich leider nicht. Glaube, da fehlt was?

Und wieso eigentlich NEIN? Das Gericht sagt doch nichts weiter als: Die Ansprüche aus 2017 befanden sich zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (2020) noch in der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre). Das heißt hier müssen wir uns nicht mit der Kenntnis des Klägers auseinandersetzen. Und für die älteren Ansprüche muss die Gegenseite beweisen, dass der Kläger Kenntnis hatte. Solange nichts Gegenteiliges (bezogen auf die Kenntnis) bewiesen ist, kann man auch diese Anspruche max. 10 Jahre ab Entstehung geltend machen.

Ferner schreibst du "Die Forderung entstand erstmalig 2017". Das ist doch falsch. Die Rückforderungsansprüche entstehen mit der Einzahlung. Wenn du 2015 eingezahlt hast, hast du ab diesem Zeitpunkt (2015) einen Rückforderungsanspruch. 2015 + 10 Jahre = 2025 maximal. Bei der 10-Jahres Frist musst du aber beachten, dass diese taggenau berechnet wird - im Gegensatz zur allgemeinen Verjährungsfrist (mit dem Schluss des Jahres....).


Obwohl nicht betroffen, stellt sich mir folgende Frage.
Wie verhält es sich mit erhaltenen Auszahlungen in dieser Zeit? In den meisten Fällen wurde auch eine Wettgebühr vom Unternehmen  abgeführt, was ist mit dieser? Ging diese Wettsteuer von Spielern aus Deutschland an deutsche Finanzämter? Wenn ja, wie verfährt man da?

Liebe Grüße

Wolfgang
"Nur wer weiß, woher er kommt, weiß, wohin er geht"
(Theodor Heuss)

Zitat von: Kläger2018 am 24 Dezember 2021, 22:56:57

Ferner schreibst du "Die Forderung entstand erstmalig 2017". Das ist doch falsch. Die Rückforderungsansprüche entstehen mit der Einzahlung. Wenn du 2015 eingezahlt hast, hast du ab diesem Zeitpunkt (2015) einen Rückforderungsanspruch. 2015 + 10 Jahre = 2025 maximal. Bei der 10-Jahres Frist musst du aber beachten, dass diese taggenau berechnet wird - im Gegensatz zur allgemeinen Verjährungsfrist (mit dem Schluss des Jahres....).

Dein Ernst? Ist das noch eine Meinungsäußerung oder stellt das nicht eher deine Tatsachenbehauptung dar die du anderen vermitteln möchtest?

Natürlich ist das keine Meinung sondern Tatsachen, die dem Beweis zugänglich sind. Sobald eine Leistung erfolgt ist, entsteht der Anspruch, da Leistung ohne Vertrag (812 BGB) :-)  LG Kläger2018

Bekam auch letzte Woche ein Anruf.
Endlich wird Klage eingereicht.

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