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Erfolgreiche Klage gegen Paypal - Urteil LG Ulm AZ: 4 O 202/18 vom 16.12.2019

Begonnen von Born4Nothing, 27 Februar 2019, 12:17:19

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#105
ein gesetz ist ja da aber wieder nicht klar formuliert bzw. jeder versucht es für sich zu interpretieren. es wird auch nicht durchgesetzt. wenn der staat da evtl. konsequenter wäre, wie sie bei manch unssinigen sachen sind, dann könnte man den mist schnell bekämpfen. da müssen einfache und klare gesetze her wo keine tausend ausnahmen und  schlupflöcher  gibt und der staat und politik müssen da konsequent handeln

#106
Bin eh gespannt was hier von meinem LG nun für eine Entscheidung getroffen wird...

Auf der einen Seite hoffe ich natürlich darauf da sich das LG Ulm für internationale deliktische Ansprüche zuständig sieht und auch daran festhält, nun zu gewinnen und ich sämtliches Geld inkl. der Kosten für Anwalt und Gericht zurück bekomme. Wäre ja übelst wenn dem LG nun einfällt, die Sache abzugeben...

Werde es ja in Kürze erfahren...
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Moin Born mein Leidensgenosse,

ich verfolge deine Angelegenheit sowie auch alle anderen stets, bin leider etwas zurück haltend was mein Dilemma betrifft aus Scharm. Ich hoffe das ändert sich im nächsten Jahr wenn das rechtliches vielleicht mal deutlicher ist bzw. mal endlich auch für mich die finale Entscheidung an steht.

Was mich ein wenig wundert, ich mich jedoch irren kann (bedingt der Firmenkonten Geschichte z.B....) ist ja der Punkt mit dem Gerichtsstand.

Greift der Punkt "unerlaubte Handlung gemäß §32 ZPO" hier nicht auch? Würde ja im Klartext bedeuten das auf jeden Fall dein Gericht für den Fall zuständig ist.

#108
Puh, dazu kann ich leider nichts sagen.

Ausführung wie folgt:

Zitat
1.
Das Gericht hält sich nur für deliktische Ansprüche für international zuständig.

Als Deliktsort nach Art 7 Nr. 2 EuGWO Ist als Erfolgsort (auch) der Ort anzusehen, bei dem das für den Schaden ursächliche Geschehen zu verorten ist (EuGH, Urt. 16.6.2016, Az. C-12/15, Tz. 28). Als ,,ursächliches" Geschehen ist dabei das Geschehen anzusehen, über das ggf. Beweis erhoben werden müsste (EuGH aao Tz. 27). Beim Vermögensschaden ist der Ort zu betrachten, an dem die Vermögensdisposition (die Zahlungsverpflichtung und nicht die Erfüllung) vom Geschädigten getroffen worden ist-.(Dömer, ZustVO, 7. Aufl. 2017, Art. 7 Rn. 32; Gelmer/Schütze Int Rechtsverkehr/Paulus, 56. EL September 2018, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 203). Dies war in Ulm.

2.
Das Gericht hält § 4 Abs. 1 S. 2 GlückStV für ein Verbotsgesetz, das, wie bei § 4 Abs. 1 S. 1 GlückStV wohl unstreitig, zivilrechtliche Wirkung entfaltet und nicht nur als allgemeine Vorfeldvorschrift des § 9 GlückStV zu sehen ist. Auf eine ,,Störereigenschaft" der Beklagten, die weiß, dass die streitgegenständlichen Portale Casinospiele anbieten, kommt es nicht an.

3.
Ebenfalls wird davon ausgegangen, dass schon das Aufladen eines Spielkontos von Ulm aus, zum ersichtlichen Zweck hiermit Onlinecasinospiele aus Deutschland und nicht aus Schleswig-Holstein zu betreiben, die Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel darstellt.
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Born, das hört sich ja interessant an!

Ist das schon aus dem Urteil oder noch aus dem Hinweisbeschluss?

#110
Noch aus dem HWB vom 4.10.2019
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Auf eine ,,Störereigenschaft" der Beklagten, die weiß, dass die streitgegenständlichen Portale Casinospiele anbieten, kommt es nicht an.

welche bedeutung hat dieser satz?

#112
ZitatUnmittelbarer Störer ist, wer durch seine Handlung selbst die Beeinträchtigung bewirkt; mittelbarer Störer, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten adäquat verursacht hat, nämlich die Dritthandlung veranlasst, gestattet oder es unterlassen hat, diese Handlung zu verhindern, die er ermöglicht hat oder zu deren Verhinderung er sonst verpflichtet ist (s. Palandt-Bassenge, BGH, 64. Auflage, § 1004, Rd. 16 f).

Wenn ich dies interpretieren müsste dann salopp:

Es ist wumpe ob eine Störereigenschaft vorliegt oder nicht. Verbot ist Verbot.
(Dies stellt nur meine Ansicht dar und muss nicht richtig sein^^) aber so würde ich das interpretieren^^
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Diese Passage finde ich ja schon beachtlich ... das ist doch nicht richtig, oder, weil Schleswig-Holstein doch in Deutschland liegt?  :D

"zum ersichtlichen Zweck hiermit Onlinecasinospiele aus Deutschland und nicht aus Schleswig-Holstein zu betreiben"

Ich bin echt gespannt.
Wenn PayPal verliert, werden sie wohl auf jeden Fall in die nächste Instanz gehen nach Stuttgart denke ich...

#114
ZitatEbenfalls wird davon ausgegangen, dass schon das Aufladen eines Spielkontos von Ulm aus, zum ersichtlichen Zweck hiermit Onlinecasinospiele aus Deutschland und nicht aus Schleswig-Holstein zu betreiben, die Mitwirkung an einer Zahlung im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel darstellt

von Ulm  aus (Baden-Württemberg)
zum ersichtlichen Zweck hiermit Onlinecasinospiele (EU oder Drittland) aus Deutschland (in diesem Fall Ulm, Ba-Wü)
und nicht aus SH zu betreiben

Doch passt :)

Soeben kam Info vom Anwalt: Beklagte hat Fristverlängerung beantrag und bis 05.11. nun Zeit dafür. Hoffentlich gibt das kein Faschingsurteil^^
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 :D Ganz schön verklausuliert die Formulierung

Oha, da werden die Anwälte von PayPal nun bis dahin versuchen, Deine Beweise zu zerpflücken  ;)

ZitatBeklagte hat Firstverlängerung beantragt

Dafür ist aber doch das Bauamt in Ulm zuständig und nicht das Gericht!
Vielleicht reicht ja eine simple Nachbarzustimmung?

;D  :o  ;D
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)

#117
@EKIP61

Die "Beweise" liegen dem LG vor und je nachdem ob ich es diesmal geschafft habe den zweifelsfreien Nachweis zu erbringen, werde ich beschieden. Glaube nicht das ich die "Beweise" auch noch der Beklagten überlassen muss! Wenn ich was zu beweisen habe dann ist es dem Gericht selbst und die Beklagte wird dann vor vollendete Tatsachen gestellt. Hoffe ich ^^

Zumal es ja noch fraglich ist ob es ein Beweis ist. ::)

@Olli

Fristverlängerung - besser?^^
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Ich habe das CB Verfahren auch durchgezogen im April, hat auch alles soweit bei mir geklappt, bin spielfrei und hatte auch keine Probleme mit meiner Sparkasse außer einem Schreiben, in dem man sich im Wiederholungsfall die fristlose Kündigung vorbehält.

Ansonsten stand bzw. stehe ich auch weiterhin mit WHDG in Kontakt, weil ja mit 3 Jahren geworben wird statt 13 Monaten. Damals wurde auf ein anstehende Verfahren hingewiesen in dem dies geklärt wird und da mir vor einer Woche auf Nachfrage erklärt wurde, dass der Mandant der Kanzlei einen Vergleich abgelehnt hat und ein neuer Termin ansteht, ist das bestimmt dein Verfahren, wenn du von Lenné vertreten wirst :).

Viel Erfolg!

#119
Gut zu wissen das alle auf mich warten  ;)

Lange sollte es nicht mehr dauern bis ich beschieden werde denn gestern (05.11.2019), war Fristende und ab heute wird vom Gericht beraten und hoffentlich bald eine Entscheidung hierzu gefällt. Fragt mich aber nicht wie lange das nun dauern wird...

Abgesehen davon stand im Urteil von Wuppertal nichts relevantes was dem LG Ulm nicht schon bekannt gewesen ist. Nur konnte ich sämtliche Nachweise bringen. Also einfach Tee schlürfen, Füße hoch und warten was kommen wird.
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