Da ich in dieser Woche etwas eingespannt war, habe ich mir das Urteil jetzt mal in Ruhe durchgelesen bei einem Glas Rotwein, ich werde es mal zusammenfassen.
Worum geht es ?
Der Kläger hat Paypal auf Summe X verklagt, der Kläger hatte per Lastschrift Summe X gezahlt und sie innerhalb der 8 Wochenfrist wieder storniert, ferner fordert er von Paypal mehr als die die Summe die er zurückgebucht hat.
Vermutlich hatte der Kläger schon vor den Lastschriften bei Paypal eingezahlt, ob mit Kreditkarte oder per Aufladung des Kontos per Giropay oder ähnliches ist nicht bekannt.
Die Summe die der Kläger einfordertet hat ist "strittig", hier wurde erst das "Bereicherungsverbot" nicht beachtet, anschließend wurde die Summe nach unten korrigiert.
Wie hat PayPal argumentiert?
PayPal beantragt die Klage abzuweisen, PayPal bestreitet eine Pflichtsverletzung.
In Deutschland ist Glücksspiel nicht per se verboten, ferner kann PayPal nicht wissen dass der Glücksspielanbieter in Deutschland keine Erlaubnis hat.
Der Schaden ist nicht Schlüssig weil, nicht dargelegt werden konnte welche Gewinne und Verluste es gegeben hat, mit den Spieleinsätzen
Die Entscheidungsgründe des Landgerichtes
Die Zulässige Klage ist nicht begründet.
Das Rechtsverhältnis zwischen PayPal und Nutzern ist in §675 f Abs. 2 Satz 1 BGB und im Sinne des Kapitels 3 der europäischen Zahlungsdienstrichtline PSD II zu qualifizieren, der durch eine erfolgreiche Registrierung zustande kommt.
Die Beklagte hat keine (Schutz-)Pflichten gemäß § 241 Abs 2 BGB nicht verletzt.
Eine solche Pflichtverletzung folgt weder aus dem Abschluss der Kooperationsvereinbarungen mit dem entsprechenden Online-Casinos.
Es ist nicht Aufgabe von PayPal den Spieler vor der Teilnahme an ggf. verbotenem Glücksspiel zu bewahren.
Mir gefällt hier das ggf. nicht !!
Der Umstand das PayPal mit Betreibern von Glücksspielseiten eine Vertragsbeziehung einging verletzt keine Vertragliche Pflichten im Verhältnis zum Kläger.
Wenn §134 BGB hier zum Tragen käme, bezieht sich dies allein nur auf das Verhältnis zwischen Kläger und Casino.
Dass der Kläger nicht dazu verpflichtet ist seine Einsätze zu bezahlen, wirkt sich nicht auf das Anweisungsverhältnis zwischen Beklagten und und Kläger aus (vgl LG Berlin Urt. V: 16.04.2018,. AZ 37 O 367/18)
Somit ist es Unerheblich ob es sich bei den streitgegenständlichen Anbietern um unerlaubtes Glücksspiel handelt.
Dies hat keine Auswirkung auf den Zahlungsdienstrahmenvertrages zwischen Kläger und Beklagten.
Durch die Zustimmung zum Zahlungsvorgang erlangt das Vertragsunternehmen einen abstrackten Zahlungsanspruch aus § 780 BGB gegen das Zahlungsdienstunternehmen.
Einwendungen aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis zwischen Nutzer und Vertragsunternehmen kann der Nutzer dem Zahlungsdienstleister nicht entgegenhalten. (vgl für Kreditkartenunternehmen : BGH Urteil)
Anders würde nur gelten, wenn offensichtlich und beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Nutzer nicht zustehen würde.
Dagegen spricht aber schon, dass der Kläger die Zahlungen selbst autorisiert hat.
Auch das PayPal die Zahlungen ausgeführt hat, begründet keine Pflichtverletzung
Damit wirkte die Beklagte nicht im Sinne von §4 Abs. 1 S. 2. GlüStV zu lasten des Klägers am unerlaubten Glücksspiel mit.
Ein widerspruch? oben heißt es ggf.?
Paypal war verpflichtet die Zahlungen auszuführen, weil er der Kläger die Zahlungsdaten selber eingegeben hat und autorisiert hat, basieren auf den Vertrag zwischen PayPal und dem Casino.
Anschließend folgt eine etwas längere Passage über den Glücksspielstaatsvertrag, wo in §9 die Verantwortung an die Glücksspielaufsichtsbehörde weitergereicht wird.
Die Glücksspielaufsichtsbehörde kann ein Zahlungsverbot nur dann aussprechen wenn es dem Unternehmen bereits einmal mitgeteilt wurde, dass es verboten ist was es macht.
PayPal hat sich laut Gericht auch nicht bereichert.
Es ist nicht die Aufgabe von PayPal den Kläger vor möglicherweise illegalen Zahlungsvorgängen zu Schützen.
Auf weiteren Seiten wird auf den Zahlungsdienstrahmenvertrag verwiesen.
[....] Ungeachtet dessen, stünde einem etwaigen Rückforderungsanspruch des Klägers die Regelung des § 817 BGB entgegen, wonach bei beiderseitigem Gesetzesverstoß die Rückforderung ausgeschlossen ist,
Unterstellt, der Zahlungsdiensterrahmenvertrag wäre wegen Verstoßes gegen § 4 GlüStV nichtig, würde den Kläger dieser Verstoß gleichermaßen treffen.
Anschließend noch ein Satz, dass öffentliche Teilnahme am Glücksspiel unter Strafe gestellt ist.
Wenn der Richter in der Urteilsverkündung so konsequent ist, und dem Kläger den a.. bis zum Hals aufreist, dann muss er den Kläger auch weiter strafrechtlich verfolgen.
Denn wenn es nach dem Richter geht, macht Paypal alles richtig und der Kläger hat alles falsch gemacht, und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Fazit: Wenn man Drogendealer ist und es satt hat sich den arsch abzufrieren und weiterhin sein Geld mit unsauberen Geschäften verdienen will, wird man Zahlungsdienstleister für ein Casino da kann man machen was man will, und man muss nicht immer die Hosen runterlassen....
Mal gucken wie es sich weiterentwickelt.