Die erste Rüge des EuGH betraf in erster Linie die Zeit vor 2012, wonach dann im GlüStV die Öffnungsklausel für Sportwetten eingefügt wurde. Die zweite Rüge betraf dann das Genehmigungsverfahren, welches auf der Öffnungsklausel beruht. Es ging also eher um die Umsetzung des Genehmigungsverfahrens, weniger um die geänderte gesetzliche Vorgabe.
Der Ungarn-Sachverhalt ist ebenso nicht vergleichbar. Auch dort ging es nicht um die Genehmigung selbst, sondern um die Anforderungen im Genehmigungsverfahren. Hier wurden ungarische Anbieter natürlich bevorzugt, soweit ein Firmensitz in Ungarn gefordert wurde. Dadurch wurde die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit durch überzogene Anforderungen für ausländische Anbieter erschwert, sprich, sie wurden im Genehmigungsverfahren diskriminiert. Das betraf aber nicht nur maltesische Anbieter, sondern alle Anbieter außerhalb Ungarns.
Beides ist in dem aktuell vor dem BGH zu diskutierendem Fall aber eher weniger relevant. Was der EuGH sagen wird, bleibt aber abzuwarten.