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BGH Urteil

Begonnen von Aloisius, 29 Februar 2024, 15:59:39

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Ja also die sind als Anhänge dabei mehr als genügend 😂

Ich würde diesbezüglich mal locker bleiben. Selbst wenn das Casino alles eingehalten hätte außer dem Verlinkungsverbot wäre es das gewesen mit der Lizenz.

#1697
Jo 1000€ Limit und Verlinkungsverbot reicht schon für den Genickbruch. Was ich mich frage, warum behauptet z.B. Staudt, dass die 1000€-Grenze nach 2020 nicht angreifbar ist. Der BGH hat doch verlauten lassen, dass Verstöße darüber nichtigkeit bedeutet? Konkrekt meine ich den Zeitraum von Oktober 20 bis Juni 2021, bei dem auch noch Glv. 2012 galt. Die führen da irgendeine Entscheidung des bgh von 2008 an.

Versteh ich Staudt auch nicht , andere Kanzleien haben auch Limitverstösse in ihrem Angebot ab Lizenz ..

Irgendwie war es bis Juni 2021 ja ein Einsatzlimit und danach ein Einzahlungslimit...

Zitat von: Eddy am 27 Juli 2024, 10:55:29
Jo 1000€ Limit und Verlinkungsverbot reicht schon für den Genickbruch.

Das bekommt der EuGH aber in dem Fall von Donnerstag nicht zu sehen. Der EuGH bekommt zu sehen, dass der Anbieter sich an den GlüStV gehalten hat dadurch, dass einfach schlecht vorgetragen wurde.

Evtl. müssen da die Gerichte unterscheiden, je nachdem was vom EuGH kommt.

Geduld, Geduld, Geduld =)

@Bobby, ich meinte das auch eher allgemein, nicht auf den Fall bezogen.

Müsste dann ja heißen Luxemburg entscheidet nur ob D im allgemeinen das Recht hat keine Dienstleistungslizenzen zu verteilen? Wenn sie das anders sehen müssen Fälle hin die auch die hier mehrfach geäußerten Verfehlungen beinhalten.😂😂
Trifft in diesem Fall ja nicht zu da er verkauft wurde, aber wenn ein Mandant zum RA geht und dieser ihn dann so Grotten schlecht vorbereitet könnte er diesen dann in Regress nehmen? Wer in 2012 eine Lizenz beantragt hat und die tausend Auflagen so sie vergeben worden wären kann ein normaler Mensch ja nicht von sich aus wissen. Eigentlich der Job des Anwalts oder?

Ist mir vorhin beim lesen der Postings so eingefallen.

Das sehe ich leider genauso deswegen hatte ich auch gefragt ob die anderen beiden Verfahren ( die diese Verstöße enthalten ) nur ausgesetzt oder auch vorgelegt werden . Das macht für mich , als Laien , einen großen Unterschied .

Sonst wird es wie du sagst alleine dort schon abgelehnt

#1703
Das ist doch kacke sowas.
Wen der Bundesgerichtshof, ein derartiges Verfahren dem Gerichtshof der europäischen Union vorlegt, dann muss es auch gleichzeitig schleunigst ein Verfahren mit der Konstellation dahingehend vorlegen, in dem es im Streitfall darum geht, dass der Anbieter sowohl keine Erlaubnis hatte als auch gegen die inhaltlichen Bestimmungen verstoßen hat.
Es muss klar und zwingend unterschieden werden. Nur ein Verfahren, was gerade in die Karten der Anbieter spielt, dem Gerichtshof der europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, entspricht nicht der tatsächlichen Realität.

Wenn nämlich dann der europäische Gerichtshof beispielsweise Anfang 2026 ein Urteil fällt, dann wird der Bundesgerichtshof wieder ein Fall vorlegen, wo es dann darum geht, dass der Anbieter keine Erlaubnis hatte und gegen die inhaltlichen Bestimmung verstoßen hat. Dann noch mal zeitlich gerechnet wären wir dann bei dem Jahre 2028.

genau so ist es Kläger. Problem ist, dass alles ausgesetzt wurde und wahrscheinlich keiner unserer Fälle zum BGH gelangen wird. Es sei denn es gibt Gerichte, die sich nicht nach dem BGH richten

So sieht es aus ... aber die genauen Fragen welche vorgelegt werden sind ja noch nicht bekannt soweit ich weis. Bzw hatte Herr Dr. Michaelsen auch diesbezüglich gemeint das relevant wird was für Fragen vorgelegt werden

Ganz so richtig kann ich es vom BGH nicht verstehen dann kann er doch die 2 ausgesetzten Verfahren auch vorlegen beim EuGH?!

Obwohl ich denke da werden unsere Anwälte auch nochmal den BGH drauf hinweisen ... kann ich mir anders nicht vorstelle. ...

Natürlich kann der Spieler den Anwalt in Regress nehmen, aber auch nur dann, wenn er den Prozess verliert. Ist ja schon ein anwaltsfehler, wenn die falsche Beklagte verklagt wird. Wird aber meistens vom Anwalt nicht gesagt, dass seine Haftpflicht den Schaden zahlen muss.

#1708
Also, die Sache hat Kläger wiedermal genau richtig dargestellt.

Der EUGH kann eigentlich gar nicht anders, als in diesem Fall pro Anbieter zu entscheiden. Da mache ich mir keine Illusionen und ich denke, das wird auch so kommen. Aber was der EUGH kann, so wie der BGH auch:

Der EuGH könnte betonen, dass der Schutz vor Sanktionen nur dann gilt, wenn der Anbieter alle anderen relevanten Vorschriften eingehalten hat. Wenn der Anbieter die spielerschützenden Maßnahmen und regulatorischen Anforderungen nicht beachtet hat, verliert er diesen Schutz, da er nicht die notwendigen Voraussetzungen für den rechtmäßigen Betrieb erfüllt hat.

Denn:
1. Wenn ein Anbieter die materiellen Voraussetzungen, insbesondere die spielerschützenden Maßnahmen und anderen regulatorischen Anforderungen, nicht erfüllt hat, verstößt er gegen die grundlegenden Bedingungen, die für den Betrieb von Glücksspielen notwendig sind.
2. Der Schutz, den der EuGH möglicherweise in Fällen von unionsrechtswidrigen Verfahren gewährt, basiert darauf, dass der Anbieter alle anderen Voraussetzungen erfüllt hat und nur aufgrund des fehlerhaften Verfahrens keine Lizenz erhalten konnte. Wenn der Anbieter jedoch auch die inhaltlichen Anforderungen nicht einhält, entfällt dieser Schutz.
3.Während der EuGH in der Ince-Entscheidung klargestellt hat, dass Anbieter nicht für das Fehlen einer Lizenz bestraft werden können, wenn das Verfahren unionsrechtswidrig war, würde dies nicht bedeuten, dass Anbieter, die die inhaltlichen Anforderungen missachten, ebenfalls geschützt sind. Die Rechtsstaatlichkeit erfordert, dass Anbieter nicht nur formal, sondern auch inhaltlich konform handeln.

Flupp, und schon sind wir wieder im Rennen. Das heisst auch, dass wir zwar 12-18 Monate warten müssen, aber es dann direkt weiter geht.

Nur meine Meinung.

PS: und dann bleibt noch die Frage, Strafrecht vs. Zivilrecht. Weil im Ince Fall ging es nur um strafrechtliche Belange. Auch hier denke ich, dass strafrechtliche Dinge auf das Zivilrecht übertragen werden. ABER: Das Argument, dass das Lizenzvergabeverfahren unionsrechtswidrig war, schützt nicht vor zivilrechtlichen Konsequenzen, wenn der Anbieter gegen andere wesentliche Vorschriften verstoßen hat.

Ergo: Es wird alles gut. Aber die Kack Anbieter haben leider wieder Zeit gewonnen durch diesen einfach dämlichen Fall. Ich frage mich dabei einfach, wie man so so so dumm sein kann. Das, was hier stand, wurde gar nicht als lustig empfunden! Daher habe ich es gelöscht! Bitte geht freundlich miteinander um.


#1709
Vollzitat entfernt!

Moin Wluchten,

dieses werde ich nun an XXX und auch an meinen Rechtsanwalt weiterleiten. Iwann reicht es auch mal.

Aber sorry ich vergaß, die zwei handvoll BGH Profis, welche hier Tag und Nacht Spekulationen von sich geben dürfen hier ja machen was sie wollen.

Iwann ist es auch mal genug.

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