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BGH Urteil

Begonnen von Aloisius, 29 Februar 2024, 15:59:39

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Heute Schlussantrag gegen Mr.Grün:)
Wenn jemand Infos hat bitte hier teilen.

Das kam gerade live auf EUGH... allerdings hat er englisch gesprochen und ich hab nix verstanden.


Paar Minuten Zurückspulen, dann findest du es.
https://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_1477137/de/

Bis wohin muss ich zurück? Ich find das nicht. Ich könnte das übersetzten.

Das war einer der letzten Fälle.

Der vorletzte oder so.
Das Video geht knapp 32 Minuten.
Ich schätze bei Minute 25 oder später sollte Herr Grün sein.

Das waren auch nur 2-3 Sätze die er dazu sagte.

Der EuGH ist ne richtige Boomer Bude auf dem Niveau nahe der Grasnarbe. Keine Zeitstempel im Video, dauernder Wechsel der Sprache, keine Infos.

Mein Englisch ist echt gut aber das hab ich auch nicht verstanden. Super juristische Ausdrucksweise

09:58:29 ist der richtige Zeitstempel. Ist ein spielerfreundlicher Schlussantrag.

Um was ging es da? Bill?
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Es ging um folgende Frage:

Vorlagefrage

Ist die Bestimmung des Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (1) dahin auszulegen, dass Handlungen des Schuldners, die drei Jahre oder länger zurück liegen, und/oder Hindernisse bei der Vollstreckung der Entscheidung im Mitgliedstaat des Schuldners nicht zu berücksichtigen sind?

In einfachen Worten ob man auch woanders vollstrecken kann wenn es Vermögenswerte gibt als in zum Beispiel Malta

Ok, vielen Dank.
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

#4465
Zitat von: Balou2024 am 30 Oktober 2025, 11:02:07
Es ging um folgende Frage:

Vorlagefrage

Ist die Bestimmung des Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (1) dahin auszulegen, dass Handlungen des Schuldners, die drei Jahre oder länger zurück liegen, und/oder Hindernisse bei der Vollstreckung der Entscheidung im Mitgliedstaat des Schuldners nicht zu berücksichtigen sind?

In einfachen Worten ob man auch woanders vollstrecken kann wenn es Vermögenswerte gibt als in zum Beispiel Malta
Generalanwalt: diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung festgelegte Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Gläubiger ausreichende Beweise vorgelegt hat, um das Gericht davon zu überzeugen, dass eine Sicherungsanordnung dringend erforderlich ist, da die reale Gefahr besteht, dass der Schuldner, wenn diese Maßnahme nicht erlassen wird, sein Vermögen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger ein bestehendes oder künftiges Urteil vollstrecken kann, verbergen oder vernichten oder unter Wert veräußern könnte, wodurch die Beitreibung der Forderung des Gläubigers verhindert oder zumindest erheblich erschwert würde.

Heißt veräußern wegschaffen usw. nicht möglich?

Heisst, wenn du nachweisen kannst, dass sich die Beklagte aus dem Staub machen will, bzw. Gelder verschieben will, ist es legitim auch woanders Geld zu holen.

Trotzdem dürfte es ein Problem sein den Beweis zu führen dass der Schuldner dies tatsächlich vor hat. Puh
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Hat eigentlich noch mal jemand Vergleich Angebote von der Jahreszahl vor der eigentlichen Verhandlung bekommen in den letzten Wochen?

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