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BGH Urteil

Begonnen von Aloisius, 29 Februar 2024, 15:59:39

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#6915
Hä, das macht doch keinen Sinn, die Roten hatten doch sowas nie angegeben. Das waren doch die "klassischen" Casinos mit der Angabe Sh und das in 10 facher Geschwindigkeit.

Anscheinend ist das irgendwie vermischt worden!? Oder hast du das tatsächlich so geschildert in Bezug auf die Werbung der Roten? Oder war das eine separate Frage?

Wenn das mit Bezug auf die roten war, ist da Urteil sogar nachvollziehbar aus Richter-Sicht,leider. Red mit deinem Anwalt

Die Roten hatten diese Werbung nicht aber ein anderer Anbieter.( Wunder....)

Somit hat es in diesem Verfahren nichts zu suchen. Der Gegnerische Anwalt hatte es bei mir auch versucht ob ich nicht Werbung wahrgenommen habe mit dieser Zeile. Hatte ich aber nicht.


Gab es diesen Zusatz "nur in Schleswig-Holstein" bei Sportwettenwerbung überhaupt? Es gab doch auch schon damals unzählige Wettshops in der ganzen Republik, alleine das ist doch schon ein Widerspruch dazu, dass Sportwetten nur in Schleswig-Holstein erlaubt gewesen sein sollen?

Nein bei Sportwetten nicht. Deswegen war ich auch so verwundert, weil sich das Urteil auch so liest als wäre es auf t bezogen.

Bist du in der Berufung? Welches LG ist es in welchem Bundesland?

Da war mal wieder ein Anbietername ... Beitrag gelöscht
Antwort darauf ... Beitrag gelöscht


Ihr schreibt ja Beiträge, damit sie gelesen werden. Wenn Ihr Euch nicht an die Regel halten könnt, keine Anbieternamen zu nennen, dann muss ich Euch die Beiträge eben löschen, damit sie nicht mehr gelesen werden.
Schade ist es nur um die Mühe, die Ihr Euch gemacht habt.

@Lost ... es war Dein Beitrag ...
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)

Das mit den Anbieternamen verstecken ist mittlerweile auch nicht das wahre, jeder der weiter als um die Ecke denken kann, weiß 1:1 wer gemeint ist selbst wenn jemand mit ließt alleine Anbietername verdeckt und daraufhin Oliver Kahn im Satz?

Hat einer von euch Erfahrungen mit einer Limit Klage nach 2021? Bei mir ist gerade die Klageerwiderung eingegangen. Laut einem Hinweisbeschluss meines zuständigen OLGs scheinen sie wohl eher den Anbietern Recht geben zu wollen. Meine Klage liegt noch am Landgericht, allerdings sind die Aussichten ja nicht so super gut, wenn das zuständige OLG die Rechtslage zu Gunsten der Anbieter auslegen will.

Sorry, dass ich den Anbieter genannt habe.

Zu meinem Fall nochmal. Bin in Berufung gegen Kahns Brüder/die Roten. Meiner Meinung nach hat sich hier der Richter leichtfertig verschlossen, weil er sich nicht richtig damit auseinandergesetzt hat. Ich habe in der Tat davon gehört, aber nur in Bezug auf Casinos. Sportwettenanbieter haben nie so eine Werbung geschalten. Das habe ich so vor Gericht nicht gesagt ( der Nervosität geschuldet). Mein Anwalt hat in der Berufungsschrift aber verfasst, dass nicht klar ist ob sich dieser Hinweis auch auf das Angebot der Roten bezieht, von dem her widerspricht es sich hier tatsächlich. Außerdem hatte ich auch vor Gericht erwähnt, dass ich mich erst 2023 genauer damit befasst habe und direkt darauf Klage eingereicht habe. Urteil kam vom Landgericht Ulm und Berufung OLG Stuttgart!

@Dominator
Und warum tendiert das OLG in deinem Fall für den Anbieter?

Limit Klage ist bei mir gut verlaufen man konnte sich einigen.

Bei Limit Klagen geht es nur um die Schufa G Abfrage. Reicht diese aus ja oder nein.

Das sehen Gerichte verschieden.

Gerichte streiten darüber, ob mit dem Verstoß der Limitklage tatsächlich eine Rückforderung stattfinden kann. Dass Schufa G nicht reicht und dass es ein Verstoß ist, darüber ist man sich einig. Es hat mWn bis jetzt auch nur ein Oberes-Gericht dagegen geurteilt. Also sollte bald durch sein und aller Gerichte sind auf einer Wellenlänge.

@Polynx
Das ist nicht mein konkreter Fall. Aber in der Klageerwiderung wird explizit auf diesen Hinweisbeschluss am für mich zuständigen OLG verwiesen. Warum genau, wird nicht gesagt. Allerdings steht dort nur drin, dass das OLG beabsichtigt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weil keine Ansprüche auf Rückzahlung bestehen würden.

@Balou
Das mag schon sein, allerdings hat es in meinem konkreten Fall gar keine Abfrage gegeben. Ich verstehe nicht, wie man ohne Abfrage gegen die Rückzahlungsansprüche entscheiden kann, wenn es ein festes Limit von 1000 € gab und dieses überschritten wurde. Dann macht der Spielerschutz insgesamt ja keinen Sinn. Wenn man sich nicht an die Regeln hält, und trotzdem dafür nicht verurteilt wird oder es lizenzrechtliche Folgen hätte, kann ja einfach jeder machen, was er will.

@Spiel.Spieler
Ja, ein oberes Gericht hat dagegen entschieden. Und bei meinem gibt es halt eben einen Hinweisbeschluss in diese Richtung.

Aber wenn du die Erwiderung am LG bekommst, wie kann denn da ein Hinweisbeschluss vom OLG kommen?

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