Es geht doch hier gerade um die Frage, ob deutsches Recht - also der GLüStV - anwendbar ist oder nicht. Er ist nicht anwendbar, wenn dem EU Recht entgegensteht - hier die Dienstleistungsfreiheit. Wenn er nciht anwendbar ist, haben sich alle Klagen erledigt, daher schreibt der Generalanwalt ja auch: "Zum einen ist für den Fall, dass sich aus der Antwort des Gerichtshofs auf die Fragen 1 bis 6 ergeben sollte, dass das deutsche Glücksspielrecht mit Art. 56 AEUV (offensichtlich) unvereinbar ist, die Herausgabeklage dieses Spielers als unbegründet abzuweisen. Denn dieses Glücksspielrecht wäre nicht anzuwenden, und der zwischen Spieler und Glücksspielunternehmen geschlossene Glücksspielvertrag könnte dementsprechend nach dem anwendbaren Vertragsrecht (vorliegend deutsches Recht) nicht als rechtswidrig und damit nichtig angesehen werden." Wenn EU Recht dem nicht entgegensteht, gilt selbstverständlich der GlüStV und deutsches Recht wie es der BGH interpretiert.
-> das ist für die anhängigen Klagen der einzig relevante Aspekt
Zu diesem Aspekt - also ob der GlüStV anwendbar ist oder nicht - sagt der Generalanwalt jedoch nichts. Er sagt sogar eingangs ganz eindeutig, dass der EuGH ihn gebeten hat, dazu nichts zu sagen (in der Einleitung).