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1. Hintergrund
T behauptet seit Jahren, das VG Wiesbaden habe die Behörde 2014 verpflichtet, T eine Sportwettenkonzession zu erteilen.
Diese Darstellung klingt so, als ob T damals eine rechtmäßige Konzession gehabt hätte (oder zumindest einen Anspruch darauf).
In Verfahren gegen Spieler stützt sich T oft auf dieses Argument: „Wir waren eigentlich konzessioniert – also kein Rückforderungsanspruch“.
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2. Was wirklich passiert ist
Das VG Wiesbaden hat tatsächlich erstinstanzlich positiv für T entschieden.
Aber: Das Urteil ist nie rechtskräftig geworden!
In der Berufungsinstanz beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof haben beide Seiten das Ruhen beantragt.
Später haben sie sogar beidseitig Erledigung erklärt → das Verfahren wurde beendet, ohne rechtskräftiges Urteil.
Folge: Es gab also keine verbindliche Konzession.
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3. Warum das so wichtig ist
Der EuGH hat den BGH jetzt explizit gefragt:
Warum hat das VG Wiesbaden so entschieden?
Warum wurde das Verfahren später ruhend gestellt und erledigt?
Hatte das Urteil überhaupt Wirkung?
Ist das Verfahren identisch mit dem, das im „Ince“-Urteil (2016, C-336/14) schon eine Rolle spielte?
Hintergrund: Im „Ince“-Urteil stellte der EuGH fest, dass Spieler nicht bestraft werden dürfen, wenn das Erlaubnissystem unionsrechtswidrig blockiert war.
Wenn der EuGH bei T erkennt, dass deren „wir hatten quasi eine Konzession“-Argument bewusst irreführend ist, fällt eine wichtige Verteidigungslinie gegen Rückforderungen.
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4. Prozessuale Brisanz
Die prozesstaktische Darstellung Ts könnte als Überschreitung der Wahrheitspflicht gewertet werden.
Schon in erster Instanz beim AG Geislingen wurde der Kläger mit genau diesem Argument (angeblich erteilte Konzession) abgewiesen.
Sollte sich jetzt bestätigen, dass T bewusst auf eine „falsche Rechtskraft“ hingewiesen hat, könnte das dem Unternehmen europaweit auf die Füße fallen.
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5. Bedeutung für Kläger
Falls der EuGH zu dem Schluss kommt, dass T nie eine gültige Konzession hatte, stärkt das massiv die Position der Spieler in Rückforderungsverfahren.
Gleichzeitig könnte die Glaubwürdigkeit von Ts Prozessstrategie leiden.
Damit wäre die EuGH-Entscheidung in C-530/24 ein zweiter, neben C-440/23, entscheidender Baustein für die Zukunft aller Spielerklagen.