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EuGH setzt Verfahren C-440/23 aus

Begonnen von IDK123, 01 Juli 2024, 23:48:59

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In nahezu allen Fällen folgt das EuGH den Schlussanträgen.

Alles andere wäre eine Überraschung.

Ich hatte mehr Sorgen vor den Schlussanträgen heute als das kommende Urteil des EuGH

Zitat von: Testo040 am 04 September 2025, 19:04:08
Vergleiche machen nur für Klagen Sinn,  die noch nicht durch sind

Ja, aber auch ohne rechtskräftiges Urteil müsste man mir heute mehr bieten als noch vor ein paar Monaten. Ich würde gerade (OLG ausgesetzt) nur einen Vergleich annehmen, der so hoch ist, dass ich mir beim besten Willen nicht vorstellen kann, dass das geboten wird.

Wie schon gesagt, Urteil ist das eine, die Zahlung das andere. Das bleibt alles abzuwarten. Auch jetzt ohne EuGH müssten die OC's zahlen. Die einen machen es, die anderen verweigern. Das EuGH wird maximal irgendwann Bill 55 kippen, für das eintreiben ist das jeweilige Land zuständig. Dito Gibraltar. Und jeder Cent der zum PKF fließt ist für die nächste Klage.
Ich bin gespannt. Trotzdem wird jeder seinen Prozess erstmal durchzuführen müssen was ja bei der Masse auch Zeit kostet. Die wissen längst dass sie nicht gewinnen werden, also werden sie alles tun um den Schaden so klein wie möglich zu halten.
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.


Ich möchte ja ungern die hier herrschende allgemeine Euphorie trüben, aber hat sich auch nur einer mal den Schlussantrag des Generalanwalts durchgelesen? (Abrufbar: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=303886&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=17364535).

Der Generalanwalt verliert kein Wort zu der für uns relevanten Frage, ob das Totalverbot anwendbar war oder nicht. Er sagt vielmehr lediglich (Rn. 92 und 93), wenn der GlüStV unanwendbar ist, sind die Klagen unbegründet, wenn er anwendbar ist, richtet sich der Erfolg der Klage nach nationalem Recht. Die Frage, OB der Vertrag anwendbar ist, wird von ihm aber nicht diskutiert. Insoweit sind auch die ganzen Sensationsmeldungen der Kanzleien bedenklich. Geändert hat sich bisher absolut gar nichts.

Ich denke schon,  dass die Anwälte die Schlussanträge besser bewerten können als wir Laien.

#126
In einem Artikel glaube war CLLB o. RA Cocron stand der Generalanwalt kennt das deutsche Gesetz nicht.

Meine Ausführungen:
Der EuGH kann nur ,,generelle" Entscheiidungen für Europa treffen. Die Richtlinien legt jedes Nat.Gerich um!

Und in Deutschland gilt der Glückspielstaatsvertrag! De Facto = Rückzahlungen!

Wenn in einem anderen Land andere Gesetzesrichtlinien gibt gelten die genauso!

Sprich jedes Land darf es verbieten oder nicht


Es geht doch hier gerade um die Frage, ob deutsches Recht - also der GLüStV - anwendbar ist oder nicht. Er ist nicht anwendbar, wenn dem EU Recht entgegensteht - hier die Dienstleistungsfreiheit. Wenn er nciht anwendbar ist, haben sich alle Klagen erledigt, daher schreibt der Generalanwalt ja auch: "Zum einen ist für den Fall, dass sich aus der Antwort des Gerichtshofs auf die Fragen 1 bis 6 ergeben sollte, dass das deutsche Glücksspielrecht mit Art. 56 AEUV (offensichtlich) unvereinbar ist, die Herausgabeklage dieses Spielers als unbegründet abzuweisen. Denn dieses Glücksspielrecht wäre nicht anzuwenden, und der zwischen Spieler und Glücksspielunternehmen geschlossene Glücksspielvertrag könnte dementsprechend nach dem anwendbaren Vertragsrecht (vorliegend deutsches Recht) nicht als rechtswidrig und damit nichtig angesehen werden." Wenn EU Recht dem nicht entgegensteht, gilt selbstverständlich der GlüStV und deutsches Recht wie es der BGH interpretiert.

-> das ist für die anhängigen Klagen der einzig relevante Aspekt

Zu diesem Aspekt - also ob der GlüStV anwendbar ist oder nicht - sagt der Generalanwalt jedoch nichts. Er sagt sogar eingangs ganz eindeutig, dass der EuGH ihn gebeten hat, dazu nichts zu sagen (in der Einleitung).

Zitat von: positve am 05 September 2025, 13:52:11
In einem Artikel glaube war CLLB o. RA Cocron stand der Generalanwalt kennt das deutsche Gesetz nicht.

Meine Ausführungen:
Der EuGH kann nur ,,generelle" Entscheiidungen für Europa treffen. Die Richtlinien legt jedes Nat.Gerich um!

Und in Deutschland gilt der Glückspielstaatsvertrag! De Facto = Rückzahlungen!

Wenn in einem anderen Land andere Gesetzesrichtlinien gibt gelten die genauso!

Sprich jedes Land darf es verbieten oder nicht

Nein eben nciht - das ist doch genau das was der EuGH zu klären hat - gilt der GlüStV bei innereuropäischen Sachverhalten oder nicht.

Nochmal... die Anwälte können definitiv besser zwischen den Zeilen lesen als wir! Wenn jeder es positiv auslegt wird das schon seinen Grund und seine Berechtigung haben

Lies es doch einfach selbst mal statt dich auf sekundäre ZUsammenfassungen zu stützen. Zumal die Anwälte ja ein massives monetäres Interesse haben, das positiv darzustellen, um ins Gespräch zu kommen und weitere Mandanten zu akquirieren. Der Schlussantrag ist ja öffentlich abrufbar (s.o.).

Es bringt den Anwälten nichts, neue Klienten zu akquirieren wenn die Prozessfinanzierer nicht mitmachen... und die werden keine neue Fälle annehmen wenn es nicht positiv aussehen würde

Rein objektiv bleibt auch zu bemerken, dass EL-Hotzo ein relativ neues Mitglied hier im Forum zu sein scheint da könnte man glatt überlegen, ob er nicht gezielt (Gegenseite) Stimmung gegen eine gute Nachricht machen möchte...:-)

https://hahn-rechtsanwaelte.de/gluecksspielrecht/online-gluecksspiel/eugh-urteile

Zwar auch parteiische Sekundärquelle, hier wird aber meiner Meinung nach das Verhältnis der offenen zwei bzw. drei Entscheidungen gut zusammengefasst. Außerdem wird vor allem auf die nicht beantworteten Fragen eingegangen, während gleichzeitig auch gesagt wird, warum der Autor eine deutliche Tendenz sieht.


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