Vollständiges - Statement von der MGA: Die Malta Gaming Authority verweist auf das Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission in Bezug auf Artikel 56A des Glücksspielgesetzes (Kapitel 583 der maltesischen Gesetze), vormals bekannt als „Bill 55”.
Die MGA hält daran fest, dass Artikel 56A weder ein generelles Verbot der Vollstreckung europäischer Urteile gegen maltesische Glücksspielunternehmen mit Lizenz noch einen Schutz vor rechtlichen Schritten vor anderen EU-Gerichten vorsieht.
Vielmehr bestätigt Artikel 56A die langjährige Politik Maltas im Bereich des Online-Glücksspiels und spiegelt die bestehenden Vorschriften des EU-Rechts wider – insbesondere die Ausnahme aus Gründen der öffentlichen Ordnung in der Brüssel-I-Verordnung (Neufassung). Er führt keine neuen oder gesonderten Gründe für die Ablehnung ausländischer Urteile ein.
Seit dem Beitritt Maltas zur Europäischen Union wurde die maltesische Online-Glücksspiellizenz als Lizenz am Ort der Leistungserbringung konzipiert. Das bedeutet, dass in Malta lizenzierte Betreiber ihre Dienste grenzüberschreitend anbieten können, sofern sie über eine gerechtfertigte Rechtsgrundlage dafür verfügen und weiterhin den maltesischen Rechtsrahmen einhalten. Der maltesische Glücksspielrahmen verpflichtet sich zur Förderung des verantwortungsvollen Glücksspiels und zum Schutz aller Spieler, unabhängig von ihrem Wohnsitzland. Tatsächlich legt der Regulierungsrahmen der MGA verschiedene Anforderungen fest, wie z. B. den Schutz von Spielergeldern, den Schutz von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen, die Bereitstellung von Instrumenten für verantwortungsbewusstes Spielen zur Verhinderung von Spielsucht und die Gewährleistung einer fairen Werbung für Glücksspieldienste.
Als Mitgliedstaat, der im Rahmen des EU-Rechts tätig ist, hat Malta stets die Position vertreten, dass sein Glücksspielregelwerk mit den vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) festgelegten Grundsätzen und den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Grundfreiheiten, insbesondere der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit, im Einklang steht. Die öffentliche Politik Maltas im Glücksspielsektor ist von denselben Grundsätzen geprägt und auf diese gestützt.
Tatsächlich hat Malta stets die Auffassung vertreten, dass jede ungerechtfertigte Beschränkung – sei sie direkt oder indirekt – der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit innerhalb des EU-Binnenmarkts in direktem Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH steht und ein klares Hindernis für den Marktzugang und den Handel in anderen Mitgliedstaaten darstellt. Die Zulassung solcher Beschränkungen behindert letztlich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und schränkt die Möglichkeit von in Malta und anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen ein, ihre Dienstleistungen frei anzubieten. Seit über 20 Jahren hat Malta im Einklang mit seiner öffentlichen Politik im Bereich des Online-Glücksspiels konsequent alle ungerechtfertigt restriktiven Ansätze angefochten.
Daher bekräftigt die MGA, dass Artikel 56A des Glücksspielgesetzes keine neuen oder gesonderten Gründe für die Verweigerung der Anerkennung oder Vollstreckung von Urteilen einführt, die über die bereits in der Verordnung (EU) 1215/2012 festgelegten Gründe hinausgehen. Vielmehr kodifiziert er Maltas langjährige öffentliche Ordnung in Glücksspielangelegenheiten in Gesetz. Die MGA wird die maltesische Regierung weiterhin dabei unterstützen, einen offenen und konstruktiven Dialog mit der Europäischen Kommission zu führen.