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BGH Urteil

Begonnen von Aloisius, 29 Februar 2024, 15:59:39

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Das war einer der letzten Fälle.

Der vorletzte oder so.
Das Video geht knapp 32 Minuten.
Ich schätze bei Minute 25 oder später sollte Herr Grün sein.

Das waren auch nur 2-3 Sätze die er dazu sagte.

Der EuGH ist ne richtige Boomer Bude auf dem Niveau nahe der Grasnarbe. Keine Zeitstempel im Video, dauernder Wechsel der Sprache, keine Infos.

Mein Englisch ist echt gut aber das hab ich auch nicht verstanden. Super juristische Ausdrucksweise

09:58:29 ist der richtige Zeitstempel. Ist ein spielerfreundlicher Schlussantrag.

Um was ging es da? Bill?
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Es ging um folgende Frage:

Vorlagefrage

Ist die Bestimmung des Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (1) dahin auszulegen, dass Handlungen des Schuldners, die drei Jahre oder länger zurück liegen, und/oder Hindernisse bei der Vollstreckung der Entscheidung im Mitgliedstaat des Schuldners nicht zu berücksichtigen sind?

In einfachen Worten ob man auch woanders vollstrecken kann wenn es Vermögenswerte gibt als in zum Beispiel Malta

Ok, vielen Dank.
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

#4462
Zitat von: Balou2024 am 30 Oktober 2025, 11:02:07
Es ging um folgende Frage:

Vorlagefrage

Ist die Bestimmung des Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (1) dahin auszulegen, dass Handlungen des Schuldners, die drei Jahre oder länger zurück liegen, und/oder Hindernisse bei der Vollstreckung der Entscheidung im Mitgliedstaat des Schuldners nicht zu berücksichtigen sind?

In einfachen Worten ob man auch woanders vollstrecken kann wenn es Vermögenswerte gibt als in zum Beispiel Malta
Generalanwalt: diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung festgelegte Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Gläubiger ausreichende Beweise vorgelegt hat, um das Gericht davon zu überzeugen, dass eine Sicherungsanordnung dringend erforderlich ist, da die reale Gefahr besteht, dass der Schuldner, wenn diese Maßnahme nicht erlassen wird, sein Vermögen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger ein bestehendes oder künftiges Urteil vollstrecken kann, verbergen oder vernichten oder unter Wert veräußern könnte, wodurch die Beitreibung der Forderung des Gläubigers verhindert oder zumindest erheblich erschwert würde.

Heißt veräußern wegschaffen usw. nicht möglich?

Heisst, wenn du nachweisen kannst, dass sich die Beklagte aus dem Staub machen will, bzw. Gelder verschieben will, ist es legitim auch woanders Geld zu holen.

Trotzdem dürfte es ein Problem sein den Beweis zu führen dass der Schuldner dies tatsächlich vor hat. Puh
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Hat eigentlich noch mal jemand Vergleich Angebote von der Jahreszahl vor der eigentlichen Verhandlung bekommen in den letzten Wochen?


#4468
ZitatEin Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich hat gegen ein maltesisches Online-Glücksspielunternehmen (Der, dessen Name nicht genannt werden darf  Limited) einen Anspruch auf Rückzahlung von Einsätzen geltend gemacht, weil das Unternehmen laut österreichischem Recht keine gültige Lizenz hatte.

Das österreichische Urteil wurde rechtskräftig, der Verbraucher beantragte einen ,,Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung" (nach Verordnung (EU) Nr. 655/2014, kurz EBzvK-Verordnung), um Vermögenswerte des Unternehmens in mehreren Mitgliedstaaten zu sichern.

Das nationale Gericht wies den Antrag ab, weil es die Bedingung der ,,dringenden Erforderlichkeit" («periculum in mora») nicht erfüllt sah. Es stellte daraufhin dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung, u. a. ob Handlungen des Schuldners, die drei Jahre oder länger zurückliegen, oder Vollstreckungshindernisse im Mitgliedstaat des Schuldners nicht bei der Prüfung dieser Bedingung berücksichtigt werden dürfen.


Kernaussagen des Generalanwalts

Anwendungsbereich: Die EBzvK-Verordnung ist hier anwendbar — es handelt sich um eine grenzüberschreitende Geldforderung in Zivil- und Handelssachen.

Bedingung der ,,dringenden Erforderlichkeit" (Art. 7 Abs. 1 EBzvK-Verordnung): Der Gläubiger muss ausreichend Beweismittel vorlegen, die das nationale Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Maßnahme zur vorläufigen Pfändung ,,dringend erforderlich" ist, weil eine ,,tatsächliche Gefahr" besteht, dass ohne sie die spätere Vollstreckung seiner Forderung unmöglich oder sehr erschwert wird.

Auslegung der ,,tatsächlichen Gefahr": Der Generalanwalt betont, dass diese Gefahr typischerweise darin besteht, dass der Schuldner Vermögenswerte aufbraucht, verschleiert oder unter Wert veräußert, bevor die Vollstreckung möglich ist.

Beweisanforderungen: Der Gläubiger muss nicht die volle Absicht des Schuldners nachweisen, sich der Zahlung zu entziehen — es genügt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr indizieren.

Zeitpunkt und Rückwirkende Tatsachen: Auch Umstände, die länger zurückliegen (z. B. mehr als drei Jahre), oder gesetzliche Änderungen im Mitgliedstaat des Schuldners (z. B. im Glücksspielrecht Maltas) können im Rahmen der Gesamtbewertung relevant sein, wenn sie für die gegenwärtige Gefahr Bedeutung haben.



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🔍 Empfehlung des Generalanwalts

Am Ende schlägt der Generalanwalt vor, dass der EuGH Art. 7 Abs. 1 der EBzvK-Verordnung dahin auszulegen hat, dass diese Norm erfüllt sein kann, wenn der Gläubiger die genannten Voraussetzungen (Hinweise auf tatsächliche Gefahr und dringende Erforderlichkeit) nachweist.



Zitat von: Balou2024 am 30 Oktober 2025, 13:11:56
Hat eigentlich noch mal jemand Vergleich Angebote von der Jahreszahl vor der eigentlichen Verhandlung bekommen in den letzten Wochen?

Ich habe noch nie ein Angebot von denen erhalten.
Habe allerdings ein Versäumnisurteil gegen welches jetzt Einspruch eingelegt wurde.

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