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BGH Urteil

Begonnen von Aloisius, 29 Februar 2024, 15:59:39

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#5790
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

@Olli

Du musst auf LinkedIn unter dem Beitrag mal eingreifen. Die spekulieren schon wieder zu viel  ::)

😂😂
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Sehe es wie der Herr Grunow, die Gerichte werden diese Zusicherung niemals so locker sehen wie es der Ronald sagt, nur damit am Ende der Staat der Beklagte wird.

Es wird anscheinend das neue große Thema, bin tatsächlich fasziniert wie die Gegenseite behauptet, dass es diese Zusicherung auf jeden Fall gegeben hat. Aber irgendwie hat die nie jemand vorgebracht.

#5794
Wenn dem so wäre, dann wüssten die Gerichte doch von der Zusage? Oder ist das ein Dokument was noch erstellt werden muss? 💵💸💵💸 😆

Mir auch ladde, ich bin Müde und Geduldig 😂

Ab morgen trage ich eine Kutte und Ihr dürft mich Prophet nennen, meine Schäflein.
Das hatte von meiner Seite nichts mit Spekulationen zu tun ... es waren göttliche Eingebungen!

Höret meine Worte: Es werden massenhaft behördliche Zusicherungen aus der Höl... ähm, dem Nichts auftauchen und die Gerichte über Jahre weiter blockieren!

Amen
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)


Das Zählen üben wir aber noch ... :)
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)

Deshalb sollte man Chatti nicht so oft nutzen 🤷🏻�♂️😅

Danke für den Avatar! :)
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)

Ihr Banausen😂😂
Da Stelle ich euch mal einen Artikel ohne dieses Pauken und Trompeten System ein und
ihr macht Quatsch.😁

Wie schon öfters erwähnt finde ich die Aussagen von Michaelsen und Grunow immer sachlich und nüchtern. Eben keine Werbung für die Kanzlei.

Aber geiler Avatar. Und Looser wurde auch Ehre zuteil. 😁
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.


Die heutigen Schlussanträge des Generalanwalts im Vorlageverfahren des Europäischen Gerichtshofs Bundesgerichtshofs sind zwar noch kein Urteil, aber sie sind doch ein wichtiges und für die Industrie sehr günstiges Signal:
Der Generalanwalt hält zugunsten der Veranstalter den Aspekt des Vertrauensschutzes hoch. Aus diesem leitet er her, dass es unionsrechtswidrig und unverhältnismäßig wäre, das Verbot zivilrechtlich durchzusetzen, wenn die Veranstalter sich rechtlich schon darauf verlassen konnten, dass der Konzessionsvorbehalt ihnen gegenüber nicht durchgesetzt werde (Rn.87), weil dies von zuständiger Seite bestätigt war.

Tatsächlich hat die Industrie solche Erklärungen sogar nicht nur von den Verwaltungsbehörden, sondern sogar durch gerichtliche Entscheidungen erhalten. Bis hin zum Bundesverwaltungsgericht und dem EuGH wurde den Veranstaltern, die am Konzessionsverfahren teilnahmen, bestätigt, dass gegen das Angebot nicht eingeschritten werden könne. Aus der Sicht des Unionsrechts handelt es sich bei den Verwaltungsgerichten um Behörden des Mitgliedsstaats. Es lagen also sogar aus beiden Richtungen Zusicherungen vor.

Auch soweit der Generalanwalt die Industrie auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verweist und für dessen Effektivität die Notwendigkeit seiner Geschwindigkeit unterstreicht, ist dies hilfreich. Denn zumindest viele der großen Anbieter haben diesen Weg des Rechtsschutzes durchweg beschritten und damit nur auf der Zeitschiene keinen Erfolg gehabt. Eben dieser Aspekt ist u.a. Gegenstand einer der Vorlagefragen des LG Erfurt im Verfahren (LG Erfurt, Beschl. v. 28.11.2025 – 8 O 1125/23, Vorlagefrage 8).

Folgt der Gerichtshof dem Generalanwalt also in dieser Grundtendenz, bedeutet dies nicht weniger als das Ende der Spielerklagen. Und in der Praxis spiegeln die Urteile des Gerichtshofs die Schlussanträge selten in den Details der Begründung wider, aber durchaus häufiger in der Tendenz bzw. dem Ergebnis.

Aufschlussreich ist deshalb zusätzlich, was der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen überhaupt erörtert. Er diskutiert nämlich nur die Frage, ob aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs gefolgert werden müsse, dass der Konzessionsvorbehalt gänzlich unanwendbar sei, wie dies aus Ince und Placanica folge, oder ob der Konzessionsvorbehalt stattdessen als wirksam anzusehen sei und es nur darum gehe, inwieweit die Behörden ein Vertrauen der Veranstalter begründet hätten, das dann die Unverhältnismäßigkeit auch zivilrechtlicher Rechtsfolgen nach sich ziehe. Viel Hoffnung auf eine Besserung im Ergebnis für die Spielerklägeranwälte und Prozessfinanzierer lässt sich den Schlussanträgen hiernach nicht abgewinnen.

Spannend bleibt hingegen, inwieweit der Gerichtshof sich überhaupt darauf einlassen wird, eine Relativierung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den unionsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Erlaubnisvorbehalt und zu den Konsequenzen des Fortlebens eines unionsrechtswidrigen Monopols mitzumachen. Immerhin ist Placanica ein Urteil der Großen Kammer. Gleiches gilt für das Urteil Carmen Media, in dem die Anforderungen an einen wirksamen Erlaubnisvorbehalt niedergelegt sind. Ince wendet dies nur auf die hier in Rede stehende Rechtslage ab dem Jahr 2012 an.

Was der Gerichtshof daraus machen wird, muss man abwarten. Und hat er das entschieden, sind die Folgefragen zu lösen, die ihm das LG Erfurt in den nachfolgenden Verfahren (EuGH C-778/25) schon auf den Tisch gelegt hat. Von daher kann es in der Summe nach diesen Schlussanträgen nach Sachlage für die Spielerkläger nur schlechter werden.

Gegenseite Herr Dr.Reichert

#5803
Zitat von: Balou2024 am 22 März 2026, 10:33:28Die heutigen Schlussanträge des Generalanwalts im Vorlageverfahren des Europäischen Gerichtshofs Bundesgerichtshofs sind zwar noch kein Urteil, aber sie sind doch ein wichtiges und für die Industrie sehr günstiges Signal:
Der Generalanwalt hält zugunsten der Veranstalter den Aspekt des Vertrauensschutzes hoch. Aus diesem leitet er her, dass es unionsrechtswidrig und unverhältnismäßig wäre, das Verbot zivilrechtlich durchzusetzen, wenn die Veranstalter sich rechtlich schon darauf verlassen konnten, dass der Konzessionsvorbehalt ihnen gegenüber nicht durchgesetzt werde (Rn.87), weil dies von zuständiger Seite bestätigt war.

Tatsächlich hat die Industrie solche Erklärungen sogar nicht nur von den Verwaltungsbehörden, sondern sogar durch gerichtliche Entscheidungen erhalten. Bis hin zum Bundesverwaltungsgericht und dem EuGH wurde den Veranstaltern, die am Konzessionsverfahren teilnahmen, bestätigt, dass gegen das Angebot nicht eingeschritten werden könne. Aus der Sicht des Unionsrechts handelt es sich bei den Verwaltungsgerichten um Behörden des Mitgliedsstaats. Es lagen also sogar aus beiden Richtungen Zusicherungen vor.

Auch soweit der Generalanwalt die Industrie auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verweist und für dessen Effektivität die Notwendigkeit seiner Geschwindigkeit unterstreicht, ist dies hilfreich. Denn zumindest viele der großen Anbieter haben diesen Weg des Rechtsschutzes durchweg beschritten und damit nur auf der Zeitschiene keinen Erfolg gehabt. Eben dieser Aspekt ist u.a. Gegenstand einer der Vorlagefragen des LG Erfurt im Verfahren (LG Erfurt, Beschl. v. 28.11.2025 – 8 O 1125/23, Vorlagefrage 8).

Folgt der Gerichtshof dem Generalanwalt also in dieser Grundtendenz, bedeutet dies nicht weniger als das Ende der Spielerklagen. Und in der Praxis spiegeln die Urteile des Gerichtshofs die Schlussanträge selten in den Details der Begründung wider, aber durchaus häufiger in der Tendenz bzw. dem Ergebnis.

Aufschlussreich ist deshalb zusätzlich, was der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen überhaupt erörtert. Er diskutiert nämlich nur die Frage, ob aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs gefolgert werden müsse, dass der Konzessionsvorbehalt gänzlich unanwendbar sei, wie dies aus Ince und Placanica folge, oder ob der Konzessionsvorbehalt stattdessen als wirksam anzusehen sei und es nur darum gehe, inwieweit die Behörden ein Vertrauen der Veranstalter begründet hätten, das dann die Unverhältnismäßigkeit auch zivilrechtlicher Rechtsfolgen nach sich ziehe. Viel Hoffnung auf eine Besserung im Ergebnis für die Spielerklägeranwälte und Prozessfinanzierer lässt sich den Schlussanträgen hiernach nicht abgewinnen.

Spannend bleibt hingegen, inwieweit der Gerichtshof sich überhaupt darauf einlassen wird, eine Relativierung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den unionsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Erlaubnisvorbehalt und zu den Konsequenzen des Fortlebens eines unionsrechtswidrigen Monopols mitzumachen. Immerhin ist Placanica ein Urteil der Großen Kammer. Gleiches gilt für das Urteil Carmen Media, in dem die Anforderungen an einen wirksamen Erlaubnisvorbehalt niedergelegt sind. Ince wendet dies nur auf die hier in Rede stehende Rechtslage ab dem Jahr 2012 an.

Was der Gerichtshof daraus machen wird, muss man abwarten. Und hat er das entschieden, sind die Folgefragen zu lösen, die ihm das LG Erfurt in den nachfolgenden Verfahren (EuGH C-778/25) schon auf den Tisch gelegt hat. Von daher kann es in der Summe nach diesen Schlussanträgen nach Sachlage für die Spielerkläger nur schlechter werden.

Gegenseite Herr Dr.Reichert

Was ein geschwurbel  ;D

Die Gegenseite sagt im Kern:
👉 ,,Wenn Anbieter darauf vertrauen durften, dass sie ohne Lizenz arbeiten dürfen,
→ dann sollen Spieler kein Geld zurückbekommen"

Das Problem: Das ist nur die halbe Wahrheit
Der Generalanwalt beim Europäischer Gerichtshof sagt nämlich:
🟢 Grundregel (entscheidend!)
👉 Rückforderung ist grundsätzlich möglich
Verträge können nichtig sein
Einsätze können zurückverlangt werden

Die Anbieter hatten ja alle die Erlaubnis, deswegen hat Malta auch schnell Bill55 erschaffen, weil alles rechtens war xD.

Dr. Michaelsen hat den wichtigsten Part schon solide argumentiert.

Ist halt von der Gegenseite, er muss es ja so interpretieren, sodass es für uns schlechter aussieht.
Frage mich nur, ob er es selber auch wirklich glaubt.

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