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BGH Urteil

Begonnen von Aloisius, 29 Februar 2024, 15:59:39

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Eigentlich würde ich mir auch keine Sorgen machen aber bei unseren Gerichten kann man sich nie sicher sein.
Das Staffelfinale der Season 4 wird auf jeden Fall spannend.

irgendwie habe ich bei mir selbst bemekrt das meine aufregung und wut gegenüber den gerichten und auch meinem anwalt verpufft ist. weil mir es mittlerweile total egal ist (stand jetzt) ob ich gewinne, was wieder bekommt oder was auch immer.

das hat aber auch mit der ignoranz von meiner kanzlei zu tun.

naja komme was wolle oder eben auch nicht

#8042
Zitat von: RS8 am 08 August 2026, 12:31:58
Zitat von: Dwight am 07 August 2026, 20:42:07gehen die Anbieter bei solchen Fällen in Berufung?

Ja, gehen sie. In der Regel bis zum OLG, aber nicht selten BGH. Ggfs. lächerliche Vergleiche in Höhe von 50%, wenn man schon gewonnen hat.

ZitatHat da jemand Erfahrungen?
Bei mir zuerst Amtsgericht und nun LG seit fast einem Jahr, da ich den gesamten Vertrag bei Limitvertsößen als nichtig sehe.
Termin LG erst im Winter.

Also bei mir wurde keine Aussetzung beantragt, bin aber halt erst beim LG. Ob es dann noch beim OLG dazu kommt...kann ich mir eigentlich schwer vorstellen. Bin trotzdem guter Dinge, weil das OLG bereits eine positive Entscheidung zum Limit gefällt hat. Und deshalb hoffentlich nicht wegen einem Feld/WaldWiesen-LG aussetzt.

E:Thema Aussetzung bezog sich auf den vorherigen Post

#8043
Spannend wird es, wo die Anbieter ihre Gelder parken.

Nach meinem Kenntnissstand nutzen die meisten Anbieter eine vIBAN auf dem Kontoauszug steht eine IBAN, die jedoch nur virtuell ist. Die vIBAN reicht dann das Geld an die tatsächliche IBAN weiter. Ansonsten Daumendrücken und etwas beten.

Es wird wohl eher eine never ending Story. Die Anbieter nutzen den Staat aus, und führen ihn an der Nase herum, da muss durchgegriffen werden.

Bei den Kreditkartenzahlungen führen die Spuren nach Amerika und Südamerika was den Acquirer angeht, das Geld ist da leider meist schnell weg aus Europa..

OLG gibt Kläger Recht weil Herr Lothar die DSGVO nicht maschinell zur Verfügung stellt.

Die Beklagte übermittelte daraufhin mehrere PDF-Dokumente, darunter einen Auszug aus dem Spielerkonto (im Berufungsverfahren als Anl. BB1 zur Akte gereicht).
Der Kläger moniert, dass der Auszug aus dem Spielerkonto nicht maschinenlesbar sei und daher nicht den Anforderungen des Art. 15 bzw. des 20 DSGVO entspreche.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten der Klagepartei im gängigen maschinenlesbaren Format bereitzustellen.
2. Die Beklagte wird auf zweiter Stufe der Klage verurteilt, an die Klagepartei einen sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Auskunftsantrag sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Klage habe keinen Anspruch auf Auskunftserteilung aus Art. 15 DSGVO, denn die Beklagte habe die Auskunft bereits erteilt.
PDF-Dokumente stellten ein gängiges elektronisches Format im Sinne von Art. 15 Abs. 3 DS- GVO dar. Im Übrigen bedürfe es einer bloßen Software, um PDF-Bilddateien in editierbare PDF-Dokumente umzuwandeln, alternativ komme Ausdrucken und Einscannen (als Textdokument) in Betracht.
Der unbezifferte Leistungsantrag sei mangels Bestimmtheit unzulässig. § 254 ZPO erlaube einen unbezifferten Leistungsantrag nur für den Fall, dass das Unvermögen des Klägers zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhten, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehre, bzw. das Auskunftsbegehren müsse gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen. Dies sei hier nicht der Fall. Eine Hilfsfunktion des Auskunftsanspruchs bestehe hier nicht, weil der Kläger schon vor der Auskunftserteilung zur Bezifferung in der Lage gewesen sei. Denn er könne selbst ermitteln, welche Zahlungen er an die Beklagte geleistet und welche Einsätze auf welche Spiele er wann getätigt habe; er könne nämlich sein Spielerkonto einsehen. Darüber hinaus habe er bereits vorgerichtlich und zwar bereits vor der Auskunftserteilung seine Forderung beziffert.
Hinsichtlich der weiteren Feststellungen und Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter.
Das Landgericht habe den Auskunftsanspruch zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger habe einen Anspruch auf eine Auskunft in einer Form, die präzise, verständlich, transparent und maschinenlesbar sei. Der primäre Anspruch des Klägers nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO sei nicht auf ein übliches Datenformat beschränkt, sondern auf das Originalformat der Daten. Jedoch habe
der Kläger hierüber keine Kenntnis und solange die Beklagte hierzu nichts vortrage, bleibe es ihr jedenfalls verwehrt, ein x-beliebiges Datenformat willkürlich zu wählen. Erst recht sei es der Beklagten verwehrt, die im Hilfsformat (PDF, Word, Excel) exportierte Datenkopie nach Gutdünken so zu verändern, dass dem Kläger die Weiterverarbeitung zumindest unnötig erschwert werde.
Insbesondere sei auch eine Auswertung unter Zuhilfenahme einer OCR-Software deshalb nicht möglich, weil damit eine strukturierte Auswertung nicht erfolgen könne. Zudem ergebe sich der Anspruch auf ein maschinenlesbares Format aus Art. 20 Abs. 1 DSGVO.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei zudem der unbezifferte Leistungsantrag als Teil der Stufenklage zulässig. Der hier auf erster Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch diene gerade nicht dazu herauszufinden, ob überhaupt ein Anspruch bestehe, sondern ausschließlich der konkreten Bezifferung des auf zweiter Stufe folgenden Zahlungsanspruchs.
Der Kläger beantragt:
1. das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.07.2024, Az.: 29 O 175/23, abzuändern und die Beklagte entsprechend dem erstinstanzlichen Schlussantrag zu verurteilen, an den Kläger Auskunft zu erteilen über die im Rahmen der Kundenbeziehung verarbeiteten vollständige Zahlungs- und Spielhistorie aller Spielkonten des Klägers in maschinenlesbarer Form,
2. die Beklagte auf zweiter Stufe der Klage zu verurteilen, an den Kläger den sich aus der Auskunft ergebenden und noch zu beziffernden Betrag zu verurteilen und
3. hilfsweise, das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.07.2024, Az.: 29 O 175/23, aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Stuttgart zurückverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags.
Sie habe den Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO bereits erfüllt. Für die Auskunft und die Datenkopie sei keine bestimmte Form vorgeschrieben, wie sich auch aus Art. 12 Abs. 1 S. 2, 3 DS- GVO ergebe. Der Kläger verkenne, dass er die Auskunft nicht in einem speziell von ihm gewünschten Datenformat fordern könne, da Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO allenfalls dazu verpflichte, die Datenkopie in einem gängigen elektronischen Format zu erteilen. Das PDF-Format sei ein gängiges elektronisches Format.
Art. 20 Abs. 1 DSGVO sei bereits nicht auf das Begehren des Klägers anwendbar. Das Ziel der Auskunft über die Spiel- und Zahlungshistorie bei der Beklagten, die eigenen Verluste für einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu beziffern, sei ausschließlich mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO zu erreichen. Art. 20 Abs. 1 DSGVO diene nicht der Information der betroffenen Person über die Datenverarbeitung, sondern der Ermöglichung bzw. Erleichterung des Anbieterwechsels. Bei der Zahlungs- und Spielhistorie des Klägers bei der Beklagten handele es sich auch nicht um ihn betreffende personenbezogene Daten, die der Kläger einem Verantwortlichen i.S.d. Art. 20 Abs. 1 DSGVO ,,bereitgestellt" habe. Die Spielhistorie des Klägers werde nicht durch diesen selbst bereitgestellt, sondern von der Beklagten generiert.
Ebenso verhalte es sich mit der Zahlungshistorie des Klägers. Die Beklagte habe die begehrten Daten im PDF-Format und damit ,,maschinenlesbar" bereitgestellt. Im PDF-Format dargestellte Daten könnten von gängigen Softwareanwendungen, wie z.B. wie ,,Adobe Acrobat Standard", ,,ABBYY FineReader" oder ,,PDF-XChange Editor", identifiziert und extrahiert werden.
Das Erstgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der unbezifferte Leistungsantrag unzulässig sei, da er unbestimmt sei. Der Zahlungsanspruch sei ohnehin unbegründet; insbesondere mache der Kläger Verluste geltend, die unter einer der Beklagten erteilten deutschen Erlaubnis für die Veranstaltung von Online-Sportwetten erlitten worden seien.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist hinsichtlich der Auskunftsstufe begründet. Über die Leistungsstufe kann erst nach deren Bezifferung entschieden werden.
1.
Deutsche Gerichte sind international zuständig. Die Beklagte hat sich rügelos eingelassen (Art.
26 Abs. 1 S. 1 EuGVVO; s. für das Rechtsmittelverfahren BGH, Urteil vom 21.07.2023, V ZR 112/22, NJW 2023, 3013, Rn. 15 m.w.N.).
2.
Die Stufenklage ist gem. § 254 ZPO zulässig

Noch jemand fragen was in Deutschland beim Gericht falsch läuft?

Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem Rechtsstreit
ergehen folgende Hinweise: Dem nunmehr zuständigen Richter steht nur ein Arbeitskraftanteil von 30% statt bisher 70% für Zivilsachen zur Verfügung. Grund hierfür ist, dass aufgrund krankheitsbedingten Ausfalls einer anderen Richterin der Einzelrichter mit 40 % seiner Arbeitskraft für die Dauer von 6 Monaten vom 15.02.2026 bis zum 15.08.2026 eilbedürftigere Strafsachen
übernommen hat. Zudem muss sich der Richter unerwartet 2 Augenoperationen in den Monaten Juli und August 2026 unterziehen, die insgesamt zu mindestens einer 4 Wochen andauernden
Arbeitsunfähigkeit führen. Weiterhin verliert die Kammer zum 01.09.2026 ersatzlos 50 % der Arbeitskraft einer Richterin und erhält zudem neue Aufgaben, so dass die Kammer insgesamt mit 4 Richtern
aber nur 2,7 Arbeitskraftanteilen an Richtern besetzt sein wird.
Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
Justizangestellte
Im Falle der elektronischen Übersendung ersetzt die qualifizierte elektronische Signatur die Unterschrift. Informationen nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung

😂😂😂
Nicht nur bei Gerichten. Deutschland erinnert mich an die Werbung 'irgendwas stimmt mit Hasi nicht'

Habt ihr das als Erklärung für eine Verschiebung oder Terminnachfrage bekommen?
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Die nehmen halt Fotzenfritz als Vorbild.

@Balou ich brech weg. klingt fast wie satire 😂 sag mir bitte nicht, dass es der original text ist 😂😂😂😂

Original kein Witz !!!!!!!

@Balou

Du weisst aber auch, dass der Richter nach der Augen-OP in Pension geht?


Spaß beiseite ... ich hatte es ja schon berichtet, wie hoch der Stress alleine beim Grundbuchamt (Amtsgericht) ist. Im kommunalen ÖD ist auch Land unter. Und das wird noch schlimmer. Wir haben einen Einstellungsstopp und Zeitverträge werden nicht mehr verlängert. Gleichzeitig steigt das Auftragsvolumen. Die Lösung: Streichung der Altersteilzeit!
Da haben sich die letzten Jahre viele Menschen Gedanken zu einer "Arbeitgebermarke" gemacht. Und dann sollen die Menschen, die schon 40 - 45 Jahre auf dem Buckel haben, am besten das Gleiche noch mal oben drauf legen! Nicht mit mir ...

 
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)

Da nochmal das Unverständnis dass beim LG schon ausgesetzt wird. Und dann noch grinsend gesagt bekommt, dass es nur für die Klägerseite gemacht wird.
Bis wir einen Urteil in der Hand haben, sehen wir vielleicht schon die nächste Sonnenfinsternis.

Sind denn schon die Termine am EuGH aktualisiert?

#8053
😂😂
Schätze die OC's haben den EuGH gekauft und aufgelöst.
No Input inside 😁
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Kalender ist übrigens aktualisiert. Nicht dabei.

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