Anbei ein Paar News von Dr. Michaelsen
Die Beklagte hat die (Nichtzulassungs-)Beschwerde in der Sache BGH I ZR 12/24 am 22.05.2023 innerhalb der einmal mit Zustimmung des Klägers verlängerten Frist begründet (Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Thomas Winter, 39 Seiten).
Vorinstanz war OLG Karlsruhe vom 19.12.2023 – 19 U 48/23 (juris und Beck-Online).
Derzeit muss mein Mandant noch keinen eigenen BGH-Anwalt bestellen und es gibt noch keine Frist für eine Stellungnahme.
Anders die Beklagte aus dem Verfahren OLG Köln vom 17.11.2023 – 19 U 123/22 (ebenfalls juris und Beck Online), BGH I ZR 171/23:
Dort wurde die Nichtzulassungsbeschwerde trotz Zustimmung zu einer ersten Fristverlängerung nach Verweigerung einer zweiten weiteren Zustimmung am 18.04.2024 zurückgenommmen (Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Matthias Koch, LL.M.). Das OLG-Urteil ist daher rechtskräftig. Bei der Vollstreckung auf (in?) Malta stellen sich aber derzeit die bekannten Probleme, nachdem eine freiwillige Zahlung durch die Beklagte verweigert wurde. Immerhin ist der Titel dreißig Jahre lang gültig.
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