Es ging um folgende Frage:
Vorlagefrage
Ist die Bestimmung des Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (1) dahin auszulegen, dass Handlungen des Schuldners, die drei Jahre oder länger zurück liegen, und/oder Hindernisse bei der Vollstreckung der Entscheidung im Mitgliedstaat des Schuldners nicht zu berücksichtigen sind?
In einfachen Worten ob man auch woanders vollstrecken kann wenn es Vermögenswerte gibt als in zum Beispiel Malta