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BGH Urteil

Begonnen von Aloisius, 29 Februar 2024, 15:59:39

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langsam würde ich mich über eine neue staffel von  Suits freuen die dieses thema in der staffel behandelt.

würde aber wohl eingestellt werden, weil soviele plot-twist geschehen die keiner für realistisch hält 😂


#5897
Super Artikel. Macht es spannend. Bald ist es so weit 🥳

#5898
wenn nicht wieder um ein Monat oder gar länger verschoben wird. Hab da so ein Gefühl

warum verschieben...urteil ist gefällt. 16.04 ist Stichtag.

@Durchbrenner und TribalChief

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Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)

Da wird nichts mehr verschoben. Der Grund der Verschiebungen des GA war das enge zusammenlegen seiner Meinung zu Dienstleistungen und dem Casino Urteil.
Nicht umsonst wurde er gebeten im September bei seiner Casino Rede die Punkte 1-6 offen zu lassen. Jetzt im Fall Sportwetten hat er sich dazu geäußert.
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Was meint Ihr, wie wird dass Casino Urteil ausfallen?

Gefährliche Frage, die ungeduldigen Fragen bergen wieder die Gefahr der nächsten 20 Seiten wilder Vermutungen.
--Meist ist Geist geil--

Verstehe  :D . Dann lassen wir uns überraschen.

Rubbel😁😁😁

Daddy
Ich bin guter Dinge. Für mich klarer als SW. Hier gab es ja nicht mal ein Monopol sondern Komplettverbot im Netz.
Die restlichen Fragen wurden vom GA eigentlich schon klar in unsere Richtung beantwortet.
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Wird interessant sein ob sie komplett dem EuGH folgen, wenn ja, dann gut für uns, da Sie es dann wahrscheinlich bei SW auch machen werden, zum Teil gab es ja auch ähnliche Fragen.

Bin aber positiv gestimmt, in der Regel gibt es keine böse Überraschungen, aber man weiß ja nie. Vielleicht gibt es ja einen Erfurt Sympathisanten im Entscheidungskomitee.


Na dann bin ich ja ein richtig großer.😁
Die Argumentation des Richters passt.
Demnächst Berufung und Aussetzung vom OLG.
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Ich hab mal beim Ministerium nachgefragt, welche Anbieter sich um eine Konzession bemüht haben.

Würde mich allerdings Geld kosten, weshalb ich das ganze nicht weiter verfolgen werde.

——————————

Sehr geehrter Herr XXX,
Ihre E-Mail mit dem Antrag auf Informationszugang vom 10. März 2026 ist hier im Fachreferat am
13. März 2026 eingegangen.
Mit Ihrem Antrag begehren Sie folgende Auskünfte:

� Welche 80 Unternehmen haben sich bei dem Sportwettkonzessionsverfahren 2012 um
eine Lizenz bemüht?
� Welche 35 Unternehmen kamen in die engere Auswahl?
� Welche 20 Unternehmen wurden schließlich für die Lizenzvergabe ausgewählt?

Zur Begründung enthält ihr Antrag keine Angaben.


Der Anspruch auf Informationszugang nach den §§ 80 ff Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) besteht nicht uneingeschränkt.
Nach § 82 Nr. 4 HDSIG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,
sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat.

Bei den von Ihnen begehrten Informationen zu den im Konzessionsverfahren erteilten Sportwettkonzessionen handelt es sich um sensible Informationen, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind und deren rechtmäßiger Inhaber ein berechtigtes Interesse an
der Geheimhaltung hat, so dass diese Information zu den Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen des Unternehmens zu zählen ist. Daher ist eine Einwilligung aller Betroffenen erforderlich,
die zunächst eingeholt werden müsste, nachdem festgestellt worden ist, wer zu dem Kreis der Betroffenen gehört.
Die begehrten Informationen betreffen im Übrigen personenbezogenen Daten Dritter, sofern der Erlaubnisantrag von natürlichen Personen gestellt wurde. In diesen Fällen ist die Übermittlung der Daten nur dann zulässig, wenn der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat (§ 83
i.V.m. § 22 Abs. 2 Nr. 2 HDSIG) oder die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist (§ 83 i.V.m. § 22 Abs. 2 Nr. 3 HDSIG).
Ihr Antrag ist insoweit nicht hinreichend begründet (§ 85 Abs. 3 HDSIG).
Unabhängig davon, ob es sich um Erlaubnisanträge natürlicher oder juristischer Personen handelt, müssten jedenfalls alle Antragsteller vor Erteilung der Information nach § 86 HDSIG schriftlich angehört werden.
Sofern die Belange von Dritten durch den Informationsanspruch berührt sind, hat die informationspflichtige Stelle den Dritten schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am
Ausschluss des Informationszugangs haben kann (§ 86 HDSIG). Diese Voraussetzungen liegen
vor. Durch die Herausgabe der Namen der Bewerber sind deren Belange berührt und es ist davon auszugehen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben können. Sämtliche Erlaubnisnehmer wären daher zunächst schriftlich zur Stellungnahme zu Ihrem Informationsbegehren aufzufordern.
Die Bearbeitungsfrist Ihres Antrags verlängert sich dadurch auf drei Monate (§ 87 Abs. 1 HDSIG).
Im Übrigen weise darauf hin, dass für die Erteilung der begehrten Auskunft Kosten nach § 88 HDSIG i.V.m. Hessischen Verwaltungskostengesetzes erhoben werden können, da es sich vor-
liegend nicht um eine einfache schriftliche Auskunft handelt. Nach Nr. 111 des Verwaltungskostenverzeichnisses zum HDSIG kann eine Gebühr von 50,- bis 1000,- Euro erhoben werden, die sich nach Zeitaufwand bemisst. Für Kopien werden Auslagen in Höhe von 0,20 Euro je Seite
verlangt.

Zur Erteilung des Informationsanspruchs müssten zahlre iche Alt-Akten (älter als 10 Jahre), die bereits abgeschlossen sind, einzeln aus dem Ablagesystem herausgesucht und ausgewertet
werden. Dies ist mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden.
Ich bitte Sie, mir binnen einer Woche mitzuteilen, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Voraussetzungen weiter aufrechterhalten wollen.

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