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BGH Urteil

Begonnen von Aloisius, 29 Februar 2024, 15:59:39

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Wie ist die aktuelle Lage ?

Noch nicht veröffentlicht.

Häää ? Hab ich jetzt was verpasst ? Der hat nur ein Satz vorgelesen und das auf Englisch und schon ging es weiter zum nächsten Verfahren.
Hab ich was nicht verstanden ?

Er hat gesagt inadmissible, was unzulässig heisst. Aber der redet so schlecht Englisch  :)

So es ist da: Bill 55 verstösst offensichtlich gegen EU Recht. Urteile müssen EU weit anerkannt werden.

Glücksspiel: Nach Ansicht von Generalanwalt Emiliou ist das
Vorabentscheidungsersuchen eines österreichischen Gerichts zu einer neuen
Bestimmung des maltesischen Glücksspielgesetzes unzulässig
Für den Fall, dass der Gerichtshof eine andere Auffassung vertreten sollte, schlägt er jedoch vor, festzustellen,
dass eine solche Bestimmung, die darauf abziele, die Anerkennung und Vollstreckung bestimmter ausländischer
Gerichtsentscheidungen gegen in Malta lizenzierte Glücksspielanbieter zu verhindern, gegen das Unionsrecht
verstoße
Im Juni 2023 nahm Malta durch eine im Parlament als Bill 551 eingebrachte Änderung eine neue Bestimmung in das
maltesische Glücksspielgesetz auf. Nach dieser Bestimmung2 haben maltesische Gerichte aus Gründen der öffentlichen
Ordnung die Anerkennung und/oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Malta abzulehnen, mit der im
Wesentlichen i) einer Klage gegen einen in Malta lizenzierten Glücksspielanbieter stattgegeben wird und die ii) auf der
Rechtswidrigkeit der von diesem Anbieter in einem Mitgliedstaat erbrachten Dienstleistungen beruht3
, während iii) diese
Dienstleistungen nach maltesischem Recht rechtmäßig waren.
Ein österreichisches Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Bestimmung mit dem Unionsrecht, konkret mit
den Vorschriften der Brüssel-Ia-Verordnung4 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, vereinbar ist.
Das österreichische Gericht hat über die Haftung eines Rechtsanwalts zu entscheiden, der für ein Unternehmen, das Klagen
von Verbrauchern finanziert, die ihre bei maltesischen Online-Glücksspielanbietern getätigten Einsätze zurückfordern
wollen, ein Gutachten zu ebendieser Frage der Vereinbarkeit erstellt hat5
.
In seinen Schlussanträgen von heute vertritt Generalanwalt Nicholas Emiliou die Auffassung, dass das
Vorabentscheidungsersuchen unzulässig sei, da eine Beantwortung der vorgelegten Fragen für die Entscheidung des bei
dem österreichischen Gericht anhängigen Rechtsstreits nicht erforderlich sei. Die zentrale Frage sei nämlich nicht, ob die
neue Bestimmung des maltesischen Glücksspielgesetzes tatsächlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sondern vielmehr,
ob die Bewertung durch den Rechtsberater zu dem Zeitpunkt, als er diese vornahm, sorgfältig erfolgte.
Diese Beurteilung unterliege dem nationalen Recht und beinhalte in der Regel einen Vergleich mit dem Verhalten, das von
einem gewissenhaften und gut informierten Angehörigen der Rechtsberufe erwartet werde. In diesem Zusammenhang
komme es nicht darauf an, ob sich das Gutachten letztlich als richtig erweise, sondern ob es in Anbetracht des rechtlichen
Rahmens und der zum maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Informationen vernünftigerweise vertretbar gewesen sei. Eine
solche Beurteilung liege außerhalb der Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen. Der Gerichtshof sei
zuständig, das Unionsrecht auszulegen, habe aber nicht zu entscheiden, ob ein bestimmtes Rechtsgutachten plausibel
oder hinreichend sorgfältig gewesen sei6
.
Nach Ansicht von Generalanwalt Emiliou ist es daher nicht angezeigt, dass der Gerichtshof die vorgelegten Fragen
beantwortet. Für den Fall, dass der Gerichtshof eine andere Auffassung vertreten sollte, geht er jedoch der
Vollständigkeit halber auf den Inhalt der Fragen ein.

Seiner Ansicht nach ist eine nationale Maßnahme wie die in Rede stehende neue Bestimmung des maltesischen
Glücksspielgesetzes offensichtlich unvereinbar mit den in der Brüssel-Ia-Verordnung festgelegten Vorschriften
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen.
Nach dieser Verordnung seien Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten, mit denen Klagen von Spielern auf
Rückerstattung gegen maltesische Online-Glücksspielanbieter stattgegeben würden, grundsätzlich in allen anderen
Mitgliedstaaten, einschließlich Malta, anzuerkennen und zu vollstrecken.
Nach Ansicht des Generalanwalts kann Malta die in der Brüssel-Ia-Verordnung festgelegte Ordre-public-Klausel nicht
wirksam mit dem Argument, die von der neuen Bestimmung des maltesischen Glücksspielgesetzes betroffenen
Entscheidungen verstießen gegen die Dienstleistungsfreiheit, geltend machen, um eine solche Bestimmung zu
rechtfertigen.
Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürften nämlich die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen
Entscheidung auf der Grundlage dieser Ordre-public-Klausel im Allgemeinen nicht allein deshalb ablehnen, weil sie der
Ansicht seien, dass in dieser Entscheidung das Unionsrecht – einschließlich der Dienstleistungsfreiheit – falsch angewandt
worden sei. Materiellrechtliche Fragen des Unionsrechts dürften im Stadium der Anerkennung und Vollstreckung vor den
Gerichten des ersuchten Mitgliedstaats nicht in Anwendung dieser Klausel erneut geprüft werden.
Außerdem habe der maltesische Gesetzgeber nicht, wie dies in der neuen Bestimmung des maltesischen
Glücksspielgesetzes der Fall sei, abstrakt und allgemein von der Prämisse ausgehen dürfen, dass jede Entscheidung in Zivilund Handelssachen, die die von einem in Malta lizenzierten Betreiber erbrachten Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat
als rechtswidrig einstufe – ungeachtet der Tatsache, dass diese Dienstleistungen nach maltesischem Recht rechtmäßig
seien – zwangsläufig mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar sei.
Die Bestimmung beruhe offenbar auf einer besonders weiten Auslegung der Dienstleistungsfreiheit. Nach dieser
Auslegung wären Betreiber, die über eine maltesische Glücksspiellizenz verfügten, berechtigt, ihre Dienstleistungen in der
gesamten Union frei und rechtmäßig zu erbringen, solange sie das maltesische Recht einhielten. Diese Auslegung sei
jedoch vom Gerichtshof stets zurückgewiesen worden.
Tatsächlich dürften die Mitgliedstaaten ihr jeweiliges Glücksspielrecht grundsätzlich auch auf Betreiber anwenden, die von
einem anderen Mitgliedstaat aus, etwa Malta, Dienstleistungen für Verbraucher in ihrem Hoheitsgebiet erbrächten. Der
Grundsatz des ,,Herkunftslandes" finde im Bereich des Online-Glücksspiels keine Anwendung. Darüber hinaus seien die
Mitgliedstaaten nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts nicht verpflichtet, von anderen Mitgliedstaaten
erteilte Glücksspiellizenzen anzuerkennen. Dementsprechend sei eine maltesische Glücksspiellizenz grundsätzlich
nur in Malta und gegebenenfalls in denjenigen Mitgliedstaaten gültig, die sich für die Anerkennung solcher Lizenzen
entschieden.
Folglich seien andere Mitgliedstaaten in der Regel berechtigt, ihre jeweiligen Glücksspielgesetze auf in Malta
lizenzierte Betreiber anzuwenden7
. Dementsprechend komme es zwangsläufig zu Situationen, in denen die von
einem Glücksspielanbieter mit maltesischer Lizenz8 erbrachten Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat
rechtswidrig seien, wohingegen sie nach maltesischem Recht rechtmäßig seien – ohne dass diese Unterschiede für
sich genommen im Widerspruch zu den Unionsvorschriften über die Dienstleistungsfreiheit stünden.
Schließlich stellt der Generalanwalt fest, dass mit der neuen Bestimmung des maltesischen Glücksspielgesetzes im
Kern ein Schutzzweck verfolgt werde. Sie solle eine Branche, die die maltesische Regierung selbst als ,,wesentlich" für
die nationale Wirtschaft bezeichne, vor den potenziell erheblichen finanziellen Folgen schützen, die entstehen könnten,
wenn die betroffenen Betreiber verpflichtet würden, die betreffenden Forderungen von Spielern zu bedienen. Diese
Forderungen könnten darüber hinaus weitreichende Auswirkungen für die Industrie und letztlich Folgen für die
Beschäftigung und das Steueraufkommen in Malta haben. Allerdings rechtfertige nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Umstand, dass die Vollstreckung bestimmter Entscheidungen mit schwerwiegenden wirtschaftlichen
Folgen für einen nationalen Betreiber, eine Branche oder sogar den ersuchten Mitgliedstaat verbunden sein könne, nicht
die Anwendung der Ordre-public-Klausel.

Klingt doch sehr gut oder?


Wie ich mich darauf freue wie Dr. Reichert auch diesen Vortrag als Sieg für die OC's darstellen wird. 😁😂
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Nein, die Äußerung ist dahingehend nicht gut, da es wahrscheinlich zu dieser Sache dann kein EuGH Urteil geben wird. Bietet dann nur wieder Interpretationsspielraum für die Gegenseite. Keine Klarheit.

Zitat von: MMGZ2023 am 23 April 2026, 10:56:50Nein, die Äußerung ist dahingehend nicht gut, da es wahrscheinlich zu dieser Sache dann kein EuGH Urteil geben wird. Bietet dann nur wieder Interpretationsspielraum für die Gegenseite. Keine Klarheit.

Die message ist, dass muss nicht entschieden werden, da es schon klar ist und der Generalanwalt geht aber trotzdem auf die Fragen ein. Klares Ding.

Das ist schlecht für Kläger.

Ist eine Klage unzulässig, wird sie abgewiesen. Das heißt es ergeht kein Urteil, in welchem über die Streitfragen entschieden wird. Ohne Urteil des EuGH bleibt die Bill55 erstmal bestehen. Die lediglich hilfsweise gutachterliche Feststellung eines Generalanwalts führt zu keinem anderen Ergebnis.

Die Zulässigkeit der Vorlage ist trotzdem angreifbar, weil der Generalanwalt selbst meint, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig. Anbieter könnten sich also darauf stützen und sagen: Der EuGH soll die Fragen gar nicht beantworten, weil sie für das Ausgangsverfahren nicht entscheidungserheblich seien. Wenn der EuGH dem folgt, gäbe es kein inhaltliches Urteil zu Bill 55 in diesem Verfahren.


Jetzt werde ich gleich wieder auseinandergenommen, weil ich schreibe was viele nicht lesen möchten =)

Zitat von: Brezel12 am 23 April 2026, 11:04:49Das ist schlecht für Kläger.

Ist eine Klage unzulässig, wird sie abgewiesen. Das heißt es ergeht kein Urteil, in welchem über die Streitfragen entschieden wird. Ohne Urteil des EuGH bleibt die Bill55 erstmal bestehen. Die lediglich hilfsweise gutachterliche Feststellung eines Generalanwalts führt zu keinem anderen Ergebnis.


Dr. Reichert sind Sie es?

Immer wieder verwunderlich, wenn man hier reinschaut nach einem Antrag, dann sagt 50% es ist gut für Kläger und 50% es ist schlecht für Kläger. Man kann es nie richtig einordnen.

Wenn es kein Urteil gibt und Bill55 bestehen bleibt, wie soll das dann geregelt bleiben? Was ist das für ein Schwachsinn schon wieder?

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