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BGH Urteil

Begonnen von Aloisius, 29 Februar 2024, 15:59:39

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Hallo zusammen,

ich habe mal einen Gedanken und würde gerne eure Meinung dazu hören.

Die GGL argumentiert nach meinem Verständnis, dass sie für Verstöße der Anbieter aus der Zeit vor der deutschen Lizenzvergabe nicht zuständig sei. Das mag die Vergangenheit betreffen.

Aber ist das wirklich der entscheidende Punkt?

Es geht doch heute um etwas anderes: Wenn ein Anbieter ein deutsches Gerichtsurteil – insbesondere ein rechtskräftiges oder vollstreckbares Urteil – nicht erfüllt und sich stattdessen auf Bill 55 beruft, dann ist das ein aktuelles Verhalten. Für mich stellt sich daher die Frage, ob das nicht Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit eines Lizenzinhabers haben müsste.

Die GGL hat schließlich die Aufgabe, lizenzierte Anbieter zu beaufsichtigen. Müsste sie sich deshalb nicht auch mit der Frage befassen, ob ein Lizenzinhaber heute deutsche Gerichtsentscheidungen respektiert?

Vielleicht wäre es sinnvoll, die GGL genau mit dieser Frage zu konfrontieren oder sie aufzufordern, ihre Rechtsauffassung dazu klar darzulegen. Falls viele Betroffene das tun würden, könnte das zumindest dazu beitragen, Druck aufzubauen und eine Stellungnahme oder Prüfung zu erreichen.

Was haltet ihr von dieser Idee? Übersehe ich dabei etwas oder könnte das ein sinnvoller Ansatz sein?

Das könnte ein Ansatz sein, wenn wir irgendwann rechtskräftige Urteile haben.

Derzeit verweisen sie aufs eugh Verfahren und sehen die Zuverlässigkeit nicht in Gefahr.

Zitat von: Tictacto2026 am Gestern um 12:25:56Was haltet ihr von dieser Idee? Übersehe ich dabei etwas oder könnte das ein sinnvoller Ansatz sein?

Ja, Du übersiehst – wie fast alle – ein paar sehr entscheidende Gedanken:

Der Anbieter, der sich auf Bill55 beruft, macht nichts falsch. So hart das auch klingt, aber ein Anbieter, der sich auf Bill55 beruft, nutzt nur eine vollkommen gesetzeskonforme Möglichkeit aus, um nicht zahlen zu müssen. Warum sollte er das auch nicht tun? Bill55 ist komplett reguläre gesetzliche Vorgabe auf Malta. Der Anbieter hält sich damit streng genommen lediglich an die bestehende Gesetzeslage auf Malta und macht nichts falsch.

Die Frage, ob das Gesetzt selbst falsch ist, weil es gegen EU-Vorgaben verstößt, ist nicht das Problem des Anbieters, sondern der staatlichen Institutionen Maltas. Es ist nicht Aufgabe eines Wirtschaftsteilnehmers Gesetze zu prüfen, schon gar nicht, wenn diese Gesetze zu seinen Gunsten bestehen. Das ist allein Aufgabe der jeweiligen Landesregierung. Damit besteht für den Anbieter nicht einmal die Veranlassung auch nur irgendetwas gegen Bill55 selbst tun zu müssen oder dieses eigenständig nicht anzuwenden. Damit liegt im Ergebnis eigentlich auch kein echter Verstoß gegen irgendwelche Vorgaben der GGL vor.


Im Gunde ist diese Situation das Spiegelbild der deutschen Urteile:
Der Anbieter tritt in Deutschland in einer Form auf, die auf Malta vollkommen legal aber in Deutschland (mangels Lizenz) verboten ist.

Bei der Vollstreckung des Urteils hingegen, macht der Anbieter etwas, das in Deutschland legal ist (Vollstreckung eines Urteils), jedoch auf Malta per Gesetz ausgeschlossen ist.

Daher bleibt die Frage: was macht der Anbieter im Sinne der Auflagen der GGL falsch, wenn er sich auf für ihn geltende Gesetze beruft?

Dabei ganz klar: es stellt sich nicht die Frage, was ein Anbieter im moralischen Sinne falsch macht, sondern nur, was er im Rahmen gesetzlicher Vorgaben falsch macht. Nur das dürfte für die Frage der Bewertung der Zuverlässigkeitsprüfung durch die GGL relevant sein.

Zu dem Zeitpunkt aber, an dem Bill55 fällt und es keinen pauschalen Vollstreckungsschutz mehr gibt, entfällt auch die Rechtfertigung der pauschalen Nichtzahlung. Dann jedenfalls wären Verstöße gegen die Vorgaben der GGL denkbar. Das ist aber bis auf weiteres noch nicht der Fall.


Und falls jetzt der Einwand kommt: jaaa, aaaber europarechtswidrige Gesetze sind nicht anzuwenden, dann betrifft auch das nicht die Anbieter direkt. Denn diejenigen, die Bill55 möglicherweise trotz bestehender europarechtlicher Zweifel anwenden, sind nicht die Anbieter selbst, sondern die Gerichte auf Malta, die sich mit der Vollstreckung befassen. Daher ist das bloße Abwarten der Anbieter dahingehend, was irgendwann mal mit Bill55 passiert, streng betrachtet nicht regelwidrig im Sinne der GGL-Vorgaben. 


Und um all den Optimisten noch einen weiteren Denkanstoß zu geben, die glauben nach dem Fall von Bill55 regnet das Geld in rauen Mengen auf uns alle herab:

Bill55 pauschaliert lediglich etwas, was es bereits zuvor in vollkommen EU-konformer Art und Weise seit jeher gab. Die europäische Vollstreckungsverordnung gibt die Möglichkeit, dass ein Urteil eines anderen EU-Landes (hier also Deutschland) im Heimatland (hier also Malta) nochmals als Einzelfall dahingehend geprüft werden kann, ob das ganz konkrete Urteil nicht gegen die Werte- und Rechtsordnung des Heimatlandes verstößt und damit von der Vollstreckung auszunehmen ist. Bill55 nimmt nun die Abkürzung, schneidet die Einzelfallprüfung ab und stellt für alle Urteile gegen Glücksspielanbieter genau dieses Vollstreckungshindernis pauschal fest.

Würde Bill55 fallen, dann bleibt dennoch diese konkrete Einzelfallprüfung bestehen, welche dann jeder Anbieter nutzen kann.

Das wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die EU-Kommission Bill55 für unwirksam erklärt, da eine pauschale Prüfung nicht zulässig ist und der EuGH gleichzeitig hinsichtlich der Prüfung im Grundsatz festhält, dass für den Bereich lizenzlosen Glücksspiels wirtschaftliche und wertebasierte Belange niemals berührt sein können. Greift nur einer dieser beiden Punkte nicht, dürfte es bei der Einzelfallprüfung bleiben. Bei der Anzahl der zu vollstreckenden Urteile dürfte sich jeder ausrechnen, was das zeitlich bedeutet.

#7953
@Kaffeesatzleser: deine Subsumption ist nicht ganz richitg.

Du verwechselt "legal mit "zuverlässig". Die Zuverlässigkeitsprüfung der GGL fragt nicht, ob ein Anbieter sich strafbar gemacht hat, sondern ob sein bisheriges Verhalten erwarten lässt, dass er sich künftig an die Regeln des deutschen Marktes halten wird.

Wer sich systematisch hinter einem ausländischen Vollstreckungshindernis wie Bill 55 versteckt, um rechtskräftige deutsche Urteile nicht bezahlen zu müssen, zeigt damit genau das Gegenteil von Verlässlichkeit. Es kommt für die Prognose der GGL nicht darauf an, ob dieses Verhalten auf Malta legal ist, sondern darauf, was es über die Bereitschaft des Anbieters aussagt, Verpflichtungen gegenüber deutschen Spielern und Gerichten zu erfüllen.

Diese Logik ist im deutschen Gewerberecht seit jeher anerkannt: Wer Pflichten nur dann erfüllt, wenn er buchstäblich dazu gezwungen wird, dem fehlt die Zuverlässigkeit, unabhängig davon, ob sein Ausweichverhalten anderswo erlaubt ist. Man kann sich also völlig legal verhalten und trotzdem beweisen, dass man kein verlässlicher Partner für den regulierten deutschen Markt ist.

Welches OC steckt denn hinter Kaffeesatzleser? Ist ja ein peinlicher Versuch.

Prinzipiell hat Kaffeesatzleser Recht.
Was ich anders sehe bzgl GGL ist das was momentan in Österreich vor sich geht.
Eine Lizenz ist auch nur möglich wenn man sich an die Regeln und Urteile in dem Land hält in welchem man die Dienste anbieten möchte.
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Zitat von: Peter51 am Gestern um 14:53:05Welches OC steckt denn hinter Kaffeesatzleser? Ist ja ein peinlicher Versuch.
Keines, er war hier schon immer derjenige mit dem größten Wissen. Leider schreibt er seit langem fast nicht mehr da zuviele hier schreien dass ihnen das Förmchen weggenommen wird.
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Das ist zu 100% korrekt Roy!!

Zitat von: Brezel12 am Gestern um 14:20:20@Kaffeesatzleser: deine Subsumption ist nicht ganz richitg.


1.    Legal oder nicht legal hat absolut nichts mit Strafbarkeit zutun. Vollstreckung von Urteilen ist Zivilrecht, kein Strafrecht. Das irgendwo ein Strafverfahren gegen einen Anbieter läuft, wäre mir neu. Moral und Anstand haben nichts mit gesetzlichen Möglichkeiten gemein, zumindest rechtstechnisch nicht, sondern allenfalls gesellschaftlich.

2.    Du zeigst exakt das Problem, was ich versucht habe, aufzuzeigen: wenn ich mich an eine klar bestehende gesetzliche Möglichkeit halte, die in meinem Heimatland besteht (für die Anbieter also Malta), dann wäre es ein Widerspruch, wenn das als unzuverlässig im Sinne der GGL-Vorgaben zu werten wäre. Kein Anbieter ,,versteckt" sich hinter Bill55, sondern jeder zieht Bill55 als komplett gesetzeskonforme Option. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Das kann nun einmal streng genommen nicht als unzuverlässig gelten, solange in meinem Heimatland (Firmensitz Malta) genau diese Gesetzeslage besteht.


3.    Wenn Du die Zuverlässigkeit mit einer Prognoseentscheidung der GGL dahingehend prüfen möchtest, wie denn ein Anbieter sich künftig verhält: siehe meine Ausführungen. Es ist nicht zu sagen, wie ein Anbieter künftig agieren wird, sollte Bill55 gekippt werden. Daher kann das kaum auf einen Ist-Zustand schließen lassen. Mir wäre kein Anbieter bekannt, der eine Zahlung auch dann kategorisch ausgeschlossen hat, sollte Bill55 gekippt werden und der EuGH auch die sonstige Einzelfallprüfung für lizenzloses online-Glücksspiel als belanglos bewerten. Nur dann wäre die Zukunftsprognose hin zu einer Unzuverlässigkeit plausibel.


4.    Und Du übersiehst: niemand muss auf ein deutsches Urteil zahlen, Du nicht, ich nicht, die Anbieter nicht. Konsequenz dessen ist aber, die vollkommen legitime Möglichkeit der Zwangsvollstreckung. Teilweise kann das für jeden zur Zahlung verurteilten Verbraucher oder Unternehmer auch eine taktische Frage sein: ich erkaufe mir durch höhere Vollstreckungskosten Zeit und muss nicht per sofort zahlen. Allerdings bin ich deshalb nicht im Bereich der Strafbarkeit oder im Bereich eines Vergehens.

Nichts anderes gilt für die Anbieter, mit Ausnahme des Unterschieds, dass für diese das Vollstreckungsgericht am Firmensitz gilt, sprich Malta. Und hier – siehe meine Ausführungen. Nur weil ich ein geltendes Recht nutze, mache ich nichts falsch, Moral hin, Anstand her.


5.    Im Rahmen der Zwangsvollstreckung wäre Unzuverlässigkeit allenfalls mit weitergehenden Motivationsprüfungen darzulegen. Hier wäre zu unterscheiden zwischen rechtlicher Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit. Bei Zahlungsunfähigkeit im Sinne einer bevorstehenden Insolvenz wäre Unzuverlässigkeit anzunehmen. Zahlungsunwilligkeit hingegen stellt jedoch ein wirtschaftliches Zahlenkönnen bei gleichzeitigen nicht zahlen wollen dar. Und hier greift dann wieder die Frage nach dem Warum: nämlich dem Berufen auf ein aktuell weiterhin geltendes Gesetz.


Nochmals deutlich: das mögen alles Punkte sein, die uns komplett gegen den Strich gehen und moralische Fragen aufwerfen. Allerdings dürfte auch der GGL klar sein, dass das Anbieten von Glücksspiel nicht viel mit Moral zu tun hat. Alles andere muss nun einmal allein an den gesetzlichen Vorgaben bemessen werden, ob uns das nun passt oder nicht. Und so lange diese (wenn auch fragwürdigen) Möglichkeiten für Anbieter bestehen, hat auch die GGL nicht viel Spielraum.

Als Kontrollfrage: nehmen wir an, die GGL würde sich darauf einschießen und aufgrund des Berufens auf Bill55 die deutschen Lizenzen reihenweise entziehen. Ernsthaft: glaubt hier jemand die betroffenen Anbieter würden sich weinend zurückziehen und auf Bill55 schimpfen? Vielmehr dürfte die GGL einer Klagewelle gegen den Lizenzentzug entgegensehen, welche mit Blick auf die aus Sicht der Anbieter bestehende ,,legale Option Bill55" wohl argumentativ schwierig für die GGL sein dürfte.

Zitat von: Peter51 am Gestern um 14:53:05Welches OC steckt denn hinter Kaffeesatzleser? Ist ja ein peinlicher Versuch.

Diejenigen, die mich hier und da gelesen haben, wissen, ich bin der Geschäftsführer des maltesischen Glücksspielverbandes. Man, man, man....

Leute, was hier teilweise zu lesen ist, gleicht dem vorherigen Zocken. Es scheint alles auf eine Wette hinauszulaufen, ob, wann und wie viel gezahlt wird. War es früher das Hoffen auf schnelles Geld, ist es nun wieder das bange Hoffen auf schnelles Geld.

Ich bin kein Hellseher und kann daher nur das relativieren, was objektiv erkennbar und erklärbar ist ohne mich in Hoffnungen zu verfangen.

Zitatich bin der Geschäftsführer des maltesischen Glücksspielverbandes.

Charles, Du alter Haudegen ... Du hier? Hör mal, hattest Du mir nicht ein paar Zuwendungen in meine Portokasse versprochen? Du weißt, dass mein Wunschcampervan um die 380.000 kostet?

:)

Spaß beiseite:

ZitatLeute, was hier teilweise zu lesen ist, gleicht dem vorherigen Zocken. Es scheint alles auf eine Wette hinauszulaufen, ob, wann und wie viel gezahlt wird. War es früher das Hoffen auf schnelles Geld, ist es nun wieder das bange Hoffen auf schnelles Geld.

Ja, das ist aber leider etwas, was die Jungs gerne überlesen ...
Gute 24 h
Olaf


(Da ich kein Jurist bin, darf ich auch keine Rechtsberatung machen oder Handlungsanweisungen geben.
Ich gebe hier lediglich unverbindlich meine Meinung und Erfahrungen wieder.)

sehr gute Qualität deiner Beiträge @Kaffeesatzleser.
keine ironie an dieser stelle.


alles auf den Punkt gebracht, ohne es schön zu reden.
Die Fakten gefallen sicher keinen aber so ist es nunmal.


richtig ist wie du sagtest, die Anbieter machen nichts falsch (rechtlich). Die GGL ist wie oft erwähnt von ihnen selber, nicht zuständig um Urteile einzufordern.

Den einzigen Hebel den sie aber haben und auch die deutsche Rechtslage ist, das die GGL die Lizenzen abhängigmachen kann ob der Anbieter sich an Nationale Rechtssprechung hält. Somit bleibt dem Anbieter die Wahl entweder behalte ich meine Lizenz und halte mich an die deutsche Rechtssprechung oder ich halte mich nicht dran, berufe mich auf Bill55 aber verliere meine Lizenz.


@TicTacToe:
bitte lies ein paar Seiten mehr hier in diesem Thread. Was du angesprochen hast wurde schon viel diskutiert. Wenn du dazu noch mehr lesen möchtest, dann schau dir mal die Klage von Lenne gegen GGL an.

#7962
Woher kommt eigentlich immer dieser Grundtenor, dass es hier alle so positiv sehen und schnelles Geld erwarten?
Ich lese eher heraus, dass viele sehr realistisch an die Sache mittlerweile herangehen und eher mit einigen Jahren rechnen, bis rechtskräftige Urteile erlassen und vollstreckt werden.

Es wird darauf hinauslaufen, dass die Rückforderungen ein Thema bei den Lizenzvergaben werden muss, ansonsten sehe ich hier eher kein buntes Ende für die Kläger.
Wer sein Wettbewerb in Deutschland anbieten möchte, sollte sich an deren Rechte und Regeln halten. Da sollte die Option des Heimatlandes keine Rolle spielen.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels

Gilt auch für online Glückspiel.


#7964
@Kaffeesatzleser: Du verwechselst durchgehend ,,legal" mit ,,zuverlässig". Das sind zwei verschiedene Kategorien.

1. Es geht nicht um Strafbarkeit.
Ich habe nie behauptet, dass irgendwo ein Strafverfahren läuft. Die gewerberechtliche Zuverlässigkeit – und das gilt auch für die GGL – setzt nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG gerade kein Verschulden voraus. Der Maßstab lautet: ,,Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt."

2. ,,Geltendes Recht genutzt" ist kein Freibrief.
Dein Argument: Wer ein Gesetz seines Heimatlandes nutzt, kann nicht unzuverlässig sein. Klingt logisch, geht aber an der Prüfung vorbei. Die Frage ist nicht, ob ein Einzelverhalten irgendwo legal ist, sondern ob das Gesamtverhalten die Prognose trägt, dass der Anbieter den deutschen Markt künftig ordnungsgemäß bedient. Wer systematisch dafür sorgt, dass rechtskräftige Rückzahlungsansprüche deutscher Spieler ins Leere laufen, zeigt ein Muster - egal, auf welches Gesetz er sich dabei beruft.

3. Die Prognose bezieht sich auf jetzt, nicht auf die Zeit nach Bill 55.
Du sagst, man könne nicht wissen, wie sich Anbieter künftig verhalten. Aber die Prognose fragt nicht nach hypothetischen Szenarien, sondern: Bietet der Anbieter heute die Gewähr für ordnungsgemäßes Verhalten? Wer über Jahre hinweg rechtskräftige Urteile nicht bedient – gestützt auf ein europarechtlich als offensichtlich rechtswidrig eingestuftes Gesetz –, liefert seine Prognose selbst.

5. Zur ,,Kontrollfrage" mit der Klagewelle:
Dass Anbieter klagen würden, belegt Streitbereitschaft, nicht Zuverlässigkeit. Ob die GGL vor Gericht gewinnt, ist Verwaltungsprozessrecht. Ob sie es versuchen darf, richtet sich nach dem GlüStV – und der verlangt nun mal eine positive Zukunftsprognose. Dass jemand die Mittel hat, sich zu wehren, macht ihn nicht zuverlässiger.

6. Zur Einzelfallprüfung nach Fall von Bill 55:
Richtig, eine ordre-public-Prüfung im Einzelfall bleibt nach der Brüssel Ia-VO möglich. Aber der Generalanwalt hat klargestellt: Die ordre-public-Klausel kann nicht mit dem Argument der Dienstleistungsfreiheit begründet werden, weil materiellrechtliche Fragen des Unionsrechts im Vollstreckungsstadium nicht erneut aufgerollt werden dürfen. Und: Das Herkunftslandprinzip gilt im Bereich des Online-Glücksspiels nicht. Eine maltesische Lizenz ist nur in Malta gültig. Damit fällt das zentrale Argument für die ordre-public-Einrede weg.

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