Ein Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich hat gegen ein maltesisches Online-Glücksspielunternehmen (Der, dessen Name nicht genannt werden darf Limited) einen Anspruch auf Rückzahlung von Einsätzen geltend gemacht, weil das Unternehmen laut österreichischem Recht keine gültige Lizenz hatte.
Das österreichische Urteil wurde rechtskräftig, der Verbraucher beantragte einen „Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung“ (nach Verordnung (EU) Nr. 655/2014, kurz EBzvK-Verordnung), um Vermögenswerte des Unternehmens in mehreren Mitgliedstaaten zu sichern.
Das nationale Gericht wies den Antrag ab, weil es die Bedingung der „dringenden Erforderlichkeit“ («periculum in mora») nicht erfüllt sah. Es stellte daraufhin dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung, u. a. ob Handlungen des Schuldners, die drei Jahre oder länger zurückliegen, oder Vollstreckungshindernisse im Mitgliedstaat des Schuldners nicht bei der Prüfung dieser Bedingung berücksichtigt werden dürfen.
Kernaussagen des Generalanwalts
Anwendungsbereich: Die EBzvK-Verordnung ist hier anwendbar — es handelt sich um eine grenzüberschreitende Geldforderung in Zivil- und Handelssachen.
Bedingung der „dringenden Erforderlichkeit“ (Art. 7 Abs. 1 EBzvK-Verordnung): Der Gläubiger muss ausreichend Beweismittel vorlegen, die das nationale Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Maßnahme zur vorläufigen Pfändung „dringend erforderlich“ ist, weil eine „tatsächliche Gefahr“ besteht, dass ohne sie die spätere Vollstreckung seiner Forderung unmöglich oder sehr erschwert wird.
Auslegung der „tatsächlichen Gefahr“: Der Generalanwalt betont, dass diese Gefahr typischerweise darin besteht, dass der Schuldner Vermögenswerte aufbraucht, verschleiert oder unter Wert veräußert, bevor die Vollstreckung möglich ist.
Beweisanforderungen: Der Gläubiger muss nicht die volle Absicht des Schuldners nachweisen, sich der Zahlung zu entziehen — es genügt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr indizieren.
Zeitpunkt und Rückwirkende Tatsachen: Auch Umstände, die länger zurückliegen (z. B. mehr als drei Jahre), oder gesetzliche Änderungen im Mitgliedstaat des Schuldners (z. B. im Glücksspielrecht Maltas) können im Rahmen der Gesamtbewertung relevant sein, wenn sie für die gegenwärtige Gefahr Bedeutung haben.
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🔍 Empfehlung des Generalanwalts
Am Ende schlägt der Generalanwalt vor, dass der EuGH Art. 7 Abs. 1 der EBzvK-Verordnung dahin auszulegen hat, dass diese Norm erfüllt sein kann, wenn der Gläubiger die genannten Voraussetzungen (Hinweise auf tatsächliche Gefahr und dringende Erforderlichkeit) nachweist.