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BGH Urteil

Begonnen von Aloisius, 29 Februar 2024, 15:59:39

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Haftung des GF ist auch schon ein Thema gewesen wegen der Roten weil keine genügende Rückstellungen gebildet worden sind vor dem Wechsel der Gesellschaft(en).

Aber halt auch nur Themen die mach EuGH Urteile verfolgt werden kann.

Nein, die Rechtslage in Österreich ist etwas anders. Von dort kommt die Klage ja auch. Und sollte die Dienstleistungsfreiheit bei Glücksspiel bei uns für unsere Richtung gesprochen werden wäre das auch hier gültig.
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Kurze Info zum Thema Geschäftsführer Haftung.

Es gab nach dem EUGH Urteil ein Verfahren in Malta und es hat das Gericht dort überhaupt nicht interessiert.

Ich muss prüfen ob ich den Artikel dazu noch finde.

Zitat von: Hudini am 16 März 2026, 11:14:53Alles witzlos wenn die Anbieter nicht zahlen und die GGL nicht eingreift. Vollstreckung wird nach wie vor nicht möglich sein, weder in Malta und vor allem nicht in Gibraltar. Von daher verstehe ich nicht ganz die Vorfreude auf die Termine, die erstmal strukturell in meinen Augen nichts ändern. Klar gehen dann Prozesse weiter und werden gewonnen, man kann sich aber am Ende nichts dafür kaufen. Recht haben und Recht bekommen, sind hier zwei ganz gegensätzliche Aspekte. Oder hat hier jemand tatsächlich die Hoffnung oder das Wissen, das nach diesen Terminen die Anbieter zahlen werden?

Ja diese Hoffnung habe ich

Es gab auch bereits eine Verhandlung am LG Dresden am 26.02.2026 zum Thema Geschäftsführer-Haftung.


Ging zu Gunsten des Geschäftsführers aus.

Ich würde mir zumindest erhoffen, dass dann Vergleiche etwas schneller kommen und besser kommen...

Ich stimme Hudini zu. Selbst wenn Bill55 fällt, dann darf man nur gegen die Gesellschaften vollstrecken, gegen die man vor Jahren seine Klage erhoben hat. Ob diese Gesellschaft dann noch über Vollstreckungsmasse verfügt, steht auf einem ganz anderen Blatt Papier.

Ob GF in Deutschland wirklich haften, sei mal dahingestellt. Der EuGH hat lediglich gesagt, dass es diese Frage dem jeweiligen nationalem Recht unterfällt. Nach deutschem Recht sind die Voraussetzungen dafür recht hoch. Und selbst wenn man eine Haftung der GF durchsetzen kann, werden diese wohl kaum über ein Vermögen verfügen, das die Forderungen auch nur im Ansatz deckt.

Dennoch: es ist gut und wichtig, dass es weitergeht. Der Schlüssel muss am Ende des Tages sein: wer auf rechtskräftige Urteile nicht zahlt, darf kein Online-Glücksspiel anbieten.

Maßgeblich darf dabei nicht die jeweilige Gesellschaft, sondern viel mehr der jeweilige Name (=Firmierung) des Anbieters sein.

Dr. Michaelsen hatte auch gegen Gesellschaft und Geschäftsführer geklagt und Klage wurde nur gegen gesellschaftlich stattgegeben und Geschäftsführer wurde nicht stattgegeben. Am LG Köln war es.

Zitat von: Galileo am 16 März 2026, 12:19:10Es gab auch bereits eine Verhandlung am LG Dresden am 26.02.2026 zum Thema Geschäftsführer-Haftung.


Ging zu Gunsten des Geschäftsführers aus.
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Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Sehe ich genauso Brezel,

Bill 55 wäre wichtig, aber nicht deshalb, weil dann automatisch Geld fließt. Das Grundproblem bleibt: Vollstrecken kann man am Ende nur gegen die konkret titulierte Gesellschaft. Und ob dort Jahre später überhaupt noch werthaltige Masse vorhanden ist, ist eine völlig andere Frage. Genau deshalb greift mir der Optimismus vieler zu kurz.
Auch bei der Geschäftsführerhaftung wäre ich sehr vorsichtig. Nur weil der EuGH das nicht generell sperrt, ist das noch lange kein tragfähiger praktischer Weg. Nach deutschem Recht sind die Hürden hoch, und selbst bei erfolgreicher Haftung stellt sich sofort die Frage, ob dort überhaupt nennenswert etwas zu holen wäre.
Gerade deshalb liegt die eigentliche Konsequenz aus meiner Sicht nicht primär im Vollstreckungsrecht, sondern im Aufsichtsrecht. Wenn unter derselben Marke, mit wirtschaftlicher und organisatorischer Kontinuität, rechtskräftige Urteile faktisch folgenlos bleiben, dann muss das ein Zuverlässigkeitsproblem sein. Sonst entsteht ein offenkundig widersprüchliches System: Nach außen bleiben Marke, Marktauftritt, Kundenstamm und Geschäftsbetrieb identisch, aber bei der Haftung verweist man immer auf eine alte oder formal andere Gesellschaft.
Für den Spieler tritt nicht irgendeine juristische Hülle auf, sondern der konkrete Anbietername. Genau deshalb sollte aufsichtsrechtlich nicht nur auf die einzelne Gesellschaft geschaut werden, sondern auf die wirtschaftlich fortgeführte Anbieterstruktur insgesamt.
Bill 55 kann also ein wichtiger Baustein sein. Der eigentliche Schlüssel ist aber ein anderer: Wer rechtskräftige Urteile systematisch nicht erfüllt, darf nicht unter demselben Anbieternamen ungestört weiter reguliert am Markt tätig sein. Sonst produziert das System zwar Titel, aber keinen Vollzug.
Die eigentliche Schlussfolgerung wäre daher aus meiner Sicht: weg vom bloßen Hoffen auf spätere Einzelvollstreckung, hin zur Frage, ob Aufsicht und Lizenzsystem endlich reagieren, wenn Urteile zwar rechtskräftig sind, praktisch aber folgenlos bleiben.

Zitat von: Hudini am 16 März 2026, 13:54:50Sehe ich genauso Brezel,

Bill 55 wäre wichtig, aber nicht deshalb, weil dann automatisch Geld fließt. Das Grundproblem bleibt: Vollstrecken kann man am Ende nur gegen die konkret titulierte Gesellschaft. Und ob dort Jahre später überhaupt noch werthaltige Masse vorhanden ist, ist eine völlig andere Frage. Genau deshalb greift mir der Optimismus vieler zu kurz.
Auch bei der Geschäftsführerhaftung wäre ich sehr vorsichtig. Nur weil der EuGH das nicht generell sperrt, ist das noch lange kein tragfähiger praktischer Weg. Nach deutschem Recht sind die Hürden hoch, und selbst bei erfolgreicher Haftung stellt sich sofort die Frage, ob dort überhaupt nennenswert etwas zu holen wäre.
Gerade deshalb liegt die eigentliche Konsequenz aus meiner Sicht nicht primär im Vollstreckungsrecht, sondern im Aufsichtsrecht. Wenn unter derselben Marke, mit wirtschaftlicher und organisatorischer Kontinuität, rechtskräftige Urteile faktisch folgenlos bleiben, dann muss das ein Zuverlässigkeitsproblem sein. Sonst entsteht ein offenkundig widersprüchliches System: Nach außen bleiben Marke, Marktauftritt, Kundenstamm und Geschäftsbetrieb identisch, aber bei der Haftung verweist man immer auf eine alte oder formal andere Gesellschaft.
Für den Spieler tritt nicht irgendeine juristische Hülle auf, sondern der konkrete Anbietername. Genau deshalb sollte aufsichtsrechtlich nicht nur auf die einzelne Gesellschaft geschaut werden, sondern auf die wirtschaftlich fortgeführte Anbieterstruktur insgesamt.
Bill 55 kann also ein wichtiger Baustein sein. Der eigentliche Schlüssel ist aber ein anderer: Wer rechtskräftige Urteile systematisch nicht erfüllt, darf nicht unter demselben Anbieternamen ungestört weiter reguliert am Markt tätig sein. Sonst produziert das System zwar Titel, aber keinen Vollzug.
Die eigentliche Schlussfolgerung wäre daher aus meiner Sicht: weg vom bloßen Hoffen auf spätere Einzelvollstreckung, hin zur Frage, ob Aufsicht und Lizenzsystem endlich reagieren, wenn Urteile zwar rechtskräftig sind, praktisch aber folgenlos bleiben.

Selten so einen Schwachsinn gelesen.

@Hudini: Du bringst es auf den Punkt.

@DestructionDaddy: Was soll daran bitte Schwachsinn sein?


Na dann machen wir hier die Kasse zu.
Ich bin nämlich nur in einem Punkt pessimistisch und der ist, dass die GGL jemals zur Gefahr für die OC's werden könnte.
Da ich kein Anwalt bin spiegeln meine Posts lediglich meine eigene Meinung wieder.

Also einerseits versteht man den Optimismus nicht aber anderseits kann sich im Aufsichtsrecht erst etwas tun wenn es die EuGH Urteile gibt.

Gegen die Verschiebungen etc. wurde halt nichts getan und von der GGL kann man einfach nur enttäuscht sein. Daher hoffe ich eben auf einen guten Vergleich oder ein Urteil welches ich dann vollstrecken kann solange noch Geld vorhanden ist.

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