Geschäftsführer von Anbietern, die auf die Whitelist stehen und sich an die materiell-rechtlichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages halten, haben nichts zu befürchten.
Es geht doch primär um eine Durchgriffshaftung auf die Geschäftsführer im Zeitraum von 2012 - 2020, oder nicht?